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   BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07   

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https://dejure.org/2008,2281
BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07 (https://dejure.org/2008,2281)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2008 - IV R 16/07 (https://dejure.org/2008,2281)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2008 - IV R 16/07 (https://dejure.org/2008,2281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 13 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • openjur.de

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten; Anforderungen an den Anteil selbst bewirtschafteten Grundbesitzes; Gemeinsame Zweckverfolgung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

  • Judicialis

    EStG § 13a Abs. 1; ; BGB § 99 Abs. 1; ; GG Art. 6

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerrecht: Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6; EStG § 13a Abs. 1; BGB § 99 Abs. 1
    Bildung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag; Voraussetzungen für die Größe des Anteils des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ...

  • datenbank.nwb.de

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag; Voraussetzungen für die Größe des Anteils des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Ehegatten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ehegatten mit getrennten landwirtschaftlichen Betrieben begründen nicht grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Ehegatten; Landwirtschaft; Mitunternehmerschaft; Wesentlichkeitsgrenze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 490
  • FamRZ 2009, 1493
  • BB 2009, 1666
  • BStBl II 2009, 989
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02

    Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.b. der Gründe, m.w.N.; kritisch Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rz 158; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 1996, 265, 270).

    Diese Rechtsprechung beruht --worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (u.a. Senatsurteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.c. der Gründe, m.w.N.)-- auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft.

    Soweit der Senat entschieden hat, dass Pachtflächen nicht geeignet seien, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (BFH-Urteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500), hält er daran nicht fest.

    Bereits im Urteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500 hat der Senat jedoch Bedenken hinsichtlich der bisherigen Geringfügigkeitsgrenze geäußert (unter 3.a der Gründe).

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 186/79

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Annerkennung der Mitunternehmerschaft -

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    In der Regel ist das der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, falls er nicht aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzungen dieses Vermögens einem anderen überlassen oder mit einem anderen teilen muss (Senatsurteil vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73, unter II.1. der Gründe).

    Das gilt auch dann, wenn nach außen ein anderer als Inhaber des Betriebes in Erscheinung tritt, weil er ihn --z.B. als Verwalter-- bewirtschaftet (Senatsurteil in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73, unter II.1. der Gründe).

    der Gründe; BFH-Beschluss in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73, unter II.2.

    Es genügt nicht, dass der eine Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überlässt, während der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt (BFH-Beschluss in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73).

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Deshalb betätigt sich der Eigentümer als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein landwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es --anders als z.B. Hausgärten-- als Einnahmequelle von Gewicht sein kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, unter II.2. der Gründe).

    Zwar hat der BFH früher entschieden, dass jeder Ehegatte dem Betrieb Grundstücke zur Verfügung gestellt haben muss, die mehr als 20% des gemeinen Werts des Hofes ausmachen (BFH-Urteile vom 27. Februar 1962 I 140/61 U, BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214; vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636; im Ergebnis vergleichbar BFH-Urteil in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, unter II.1.

    Es ist daher auch in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, abweichend von den ansonsten für Ehegatten geltenden Grundsätzen eine Mitunternehmerschaft zu unterstellen (gl.A. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 Rz B 80; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, und vom 16. Juni 1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762).

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Das Erfordernis des Nachweises vorheriger klarer Vereinbarungen hat der Senat wegen der besonderen Bedeutung des Grund und Bodens bei der landwirtschaftlichen Urproduktion für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt (Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe a.E.).

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe).

    Die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Steuerlich können solche Verträge grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen wurden (Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

    Ebenso wenig reicht es aus, dass der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar (BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 53/92, BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395), die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 26/93, BFHE 173, 543, BStBl II 1994, 462) oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben sind (BFH-Urteil in BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23), zur Verfügung stellt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05

    Voraussetzungen der Begründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft zur

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1502 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2006 1 K 1797/05 sowie den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3. November 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2005 aufzuheben.

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Unter Berücksichtigung der ansonsten allgemein üblichen Geringfügigkeitsgrenze (vgl. u.a. zur Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, unter 1.b. der Gründe, m.w.N.) hält der Senat an der 20%-Grenze nicht mehr fest.
  • BFH, 23.11.1994 - I B 156/94

    Rückwirkende Anwendung eines internationalen Steuerabkommens

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Es ist daher auch in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, abweichend von den ansonsten für Ehegatten geltenden Grundsätzen eine Mitunternehmerschaft zu unterstellen (gl.A. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 Rz B 80; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, und vom 16. Juni 1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 26/93

    Keine stillschweigende Mitunternehmerschaft, wenn einem Landwirts-Ehegatten nur

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Ebenso wenig reicht es aus, dass der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar (BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 53/92, BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395), die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 26/93, BFHE 173, 543, BStBl II 1994, 462) oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben sind (BFH-Urteil in BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23), zur Verfügung stellt.
  • BFH, 27.02.1962 - I 140/61 U

    Mitunternehmerschaft von zwei Ehegatten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
    Zwar hat der BFH früher entschieden, dass jeder Ehegatte dem Betrieb Grundstücke zur Verfügung gestellt haben muss, die mehr als 20% des gemeinen Werts des Hofes ausmachen (BFH-Urteile vom 27. Februar 1962 I 140/61 U, BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214; vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636; im Ergebnis vergleichbar BFH-Urteil in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504, unter II.1.
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 53/92

    Voraussetzung für stillschweigende Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 206/80

    Mitunternehmerschaft in der Land- und Forstwirtschaft zwischen Ehegatten (Hof als

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93

    Widerlegbarkeit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses durch Nachweis eines

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft ist derjenige, der sie betreibt; das ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (s. Senatsbeschluss vom 15. November 2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131, und BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 3, Rz 31).

    Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    cc) Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, und in BFH/NV 2017, 459).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    Vielmehr führt die auf einem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag beruhende Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten gerade zur Anwendung der auch unter Fremden geltenden Maßstäbe für das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses durch schlüssiges Verhalten (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    Eine konkludent begründete Mitunternehmerschaft liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ehegatten die Grundstücke --ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag-- gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

  • FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und

    Das BFH-Urteil vom 25. September 2008 ( IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) stütze die Auffassung der Kläger nicht.

    Landwirtsehegatten seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehöre und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiteten.

    Nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet sei der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt habe, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen betrage (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Der BFH habe die besondere Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Beurteilung einer ertragsteuerlichen Unternehmereigenschaft in der Land- und Forstwirtschaft wiederholt bestätigt (BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989, unter Tz. II.2.b.bb.) und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BStBl II 1989, 504 , unter II.2.

    Der BFH habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ehegatten-Innengesellschaft bestehe, weiter eindeutig gegen die Einbeziehung anderer Wirtschaftsgüter als landwirtschaftlicher Grundstücke ausgesprochen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Auch Pachtflächen sind geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989).

    Im Hinblick darauf, dass nur die für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion genutzten Grundstücke zu berücksichtigen sind, sind als maßgebliche Bezugsgröße nicht mehr der Hofeswert, sondern die gemeinsam land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke anzusehen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989 m.w.N.).

    Es ist daher auch in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, abweichend von den ansonsten für Ehegatten geltenden Grundsätzen eine Mitunternehmerschaft zu unterstellen (BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989 m.w.N.).

    Zwar formuliert der BFH im Urteil vom 25. September 2008 ( IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) unter Rz. 24 (nach [...]Nummerierung), dass Landwirtsehegatten auch dann Mitunternehmer sind, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.

    Deshalb betätigt sich der Eigentümer als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein landwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es - anders als z.B. Hausgärten - als Einnahmequelle von Gewicht sein kann (so BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989 m.w.N.).

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Der BFH legt diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine Mitunternehmerschaft steuerlich nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet wird, das den Mitunternehmern ein Unternehmerrisiko auferlegt und Unternehmerinitiative einräumt (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

    NV: Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder der Ehegatten zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land  und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    Dies gelte auch, wenn der Ehegatte, der nicht Eigentümer der der Urproduktion dienenden Flächen sei, diese tatsächlich bewirtschafte und allein nach außen als Landwirt auftrete (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989), und wenn der Eigentümerehegatte keine Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel habe und nur der andere Ehegatte als Bewirtschafter nach außen auftrete.

    Außerdem habe das FG unter Verstoß gegen das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 den für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreichenden Vermögensbeitrag eines Landwirtsehegatten mit 20 % statt mit 10 % angesetzt.

    Für die Zeit der Ehe von M und E bis zu dessen Tod im März 1965 hat das FG eine Mitunternehmerschaft geprüft, ohne die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 zu beachten.

    Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.

    Schon ungeachtet der vom FA vorgetragenen --vom FG indes nicht näher festgestellten-- Umstände, wonach eine Mitunternehmerschaft zwischen M und E auch auf zivilrechtlicher Grundlage bestanden haben könnte (in den beiden notariellen Urkunden vom 27. Februar 1969 wird die M allerdings als "nicht in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebend" gekennzeichnet), wäre bei Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 bereits ausgehend von einer vom FG berücksichtigten, auch noch im Streitjahr im Eigentum der M stehenden Fläche von rd.

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 7/07

    Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

    Zudem hat der Senat wiederholt auf die besondere Funktion des Grund und Bodens bei land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsbetrieben hingewiesen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Versteuerung eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit

    Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft ist derjenige, der sie betreibt; das ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989; vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl. II 2019, 60).

    Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (s. BFH-Beschluss vom 15. November 2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131, und BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 3, Rz 31).

    Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    (3) Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, und in BFH/NV 2017, 459).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten

    Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft ist derjenige, der sie betreibt; das ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989; vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl. II 2019, 60).

    Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (s. BFH-Beschluss vom 15. November 2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131, und BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 3, Rz 31).

    Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

    (3) Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10% der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, und in BFH/NV 2017, 459).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

  • FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08

    Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten

    Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989; BFH-Urteil vom 22.01.2004.

    Denn der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern er wird auch Eigentümer der erzeugten und weiter zu verwertenden Früchte im Sinne des § 99 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, falls er nicht einem anderen die Aneignung gestattet hat (§§ 953, 956 BGB) (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl. II 2009, 989, m. w. N.).

    Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989; BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV 264/84, BStBl II 1987, 20; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 341/84, BStBl II 1987, 23);.

    wenn die Beteiligten unter Übernahme von Unternehmerrisiko und -initiative gemeinschaftlich einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV 16/07, BStBl II 2009, 989, m. w. N; Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 13 Rdnr. 109).

  • FG Münster, 16.07.2013 - 2 K 2087/10

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden

    So hat der BFH mit Urteilen u.a. vom 22.01.2004 IV R 44/02, BStBl. II 2004, 500, vom 18.08.2005 IV R 37/04, aaO und vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl. II 2009, 989 jew. m.w.N. entschieden, dass Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt.

    Dabei sind sogar Pachtflächen geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen, (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, aaO und BMF-Schreiben vom 18.12.2009, BStBl. I 2009, 1593).

  • BFH, 12.05.2010 - IV B 137/08

    Verstoß gegen den Akteninhalt; Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft;

    Für landwirtschaftliche Betriebe kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 IV B 71/01, BFH/NV 2002, 1019; BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten).
  • BFH, 26.10.2011 - IV B 66/10

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten mit Gütergemeinschaft; Beendigung

  • FG Köln, 14.10.2020 - 14 K 1414/19

    Werbungskostenabzug von als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen des Klägers an

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 1 K 1883/16

    Zur steuerlichen Beurteilung eines Darlehensvertrags unter nahen Angehörigen als

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