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   BFH, 25.09.2013 - VIII R 46/11   

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https://dejure.org/2013,41682
BFH, 25.09.2013 - VIII R 46/11 (https://dejure.org/2013,41682)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2013 - VIII R 46/11 (https://dejure.org/2013,41682)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2013 - VIII R 46/11 (https://dejure.org/2013,41682)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung - Nicht fristgerechte Konkretisierung des Änderungsbegehrens - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist

  • openjur.de

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung; Nicht fristgerechte Konkretisierung des Änderungsbegehrens; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist

  • Bundesfinanzhof

    AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 172 Abs 1 S 2, AO § 172 Abs 1 S 3, AO § 110
    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung - Nicht fristgerechte Konkretisierung des Änderungsbegehrens - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung - Nicht fristgerechte Konkretisierung des Änderungsbegehrens - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 172 Abs 1 S 2 AO, § 172 Abs 1 S 3 AO, § 110 AO
    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung - Nicht fristgerechte Konkretisierung des Änderungsbegehrens - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist

  • rewis.io

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf "schlichte" Änderung - Nicht fristgerechte Konkretisierung des Änderungsbegehrens - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Annahme einer gesetzeswidrig verlängerten Antragsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a
    Voraussetzungen der "schlichten" Änderung eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; Konkretisierung des Änderungsbegehrens nach Ablauf der Klagefrist; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht fristgerechte Konkretisierung eines Antrags auf "schlichte" Änderung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus BFH, 25.09.2013 - VIII R 46/11
    Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Satz 2 und 3 AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist oder --wie hier-- der Klagefrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503).

    Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 3 AO und nach der ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; in BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; in BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503) ein bestimmbarer Antrag "vor Ablauf der Klagefrist" vorausgesetzt wird und deshalb für die den Kläger seinerzeit vertretende Steuerberaterin keine vernünftigen Zweifel an dieser --unbedingten-- Vorgabe des Gesetzes bestehen konnten.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 30/05

    Antrag auf schlichte Änderung: sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens muss

    Auszug aus BFH, 25.09.2013 - VIII R 46/11
    Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Satz 2 und 3 AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist oder --wie hier-- der Klagefrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503).

    Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 3 AO und nach der ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; in BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; in BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503) ein bestimmbarer Antrag "vor Ablauf der Klagefrist" vorausgesetzt wird und deshalb für die den Kläger seinerzeit vertretende Steuerberaterin keine vernünftigen Zweifel an dieser --unbedingten-- Vorgabe des Gesetzes bestehen konnten.

  • BFH, 21.10.1999 - I R 25/99

    Antrag auf schlichte Änderung

    Auszug aus BFH, 25.09.2013 - VIII R 46/11
    Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Satz 2 und 3 AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist oder --wie hier-- der Klagefrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503).

    Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 3 AO und nach der ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; in BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; in BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503) ein bestimmbarer Antrag "vor Ablauf der Klagefrist" vorausgesetzt wird und deshalb für die den Kläger seinerzeit vertretende Steuerberaterin keine vernünftigen Zweifel an dieser --unbedingten-- Vorgabe des Gesetzes bestehen konnten.

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 17/18

    Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige

    Die Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2013 - VIII R 46/11, juris, Rz 28 ff.).

    c) Diese Rechtsprechung hat der BFH später dahin gehend fortentwickelt, dass sich auch das vom Steuerpflichtigen verfolgte Änderungsbegehren seinem --sachlichen-- Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergeben muss, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind (grundlegend BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 - X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, unter II.3., Rz 13, 14 ff., 23 ff.; s.a. BFH-Urteile vom 25. September 2013 - VIII R 46/11, juris, Rz 26; vom 18. September 2014 - VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 22).

    d) Die Antwort auf die Frage, ob der Antrag hinreichend konkretisiert ist, ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung, die dem FG obliegt; der BFH ist an diese Würdigung gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich ist, die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen beachtet und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2013 - VIII R 46/11, juris, Rz 27).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    aa) Im Bereich der "schlichten Änderung" (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) versteht der BFH das dort geltende Antragserfordernis dahin gehend, dass sich auch das vom Steuerpflichtigen verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergeben muss, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind (grundlegend BFH-Urteil vom 20.12.2006 - X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, unter II.3., Rz 13, 14 ff., 23 ff.; s.a. BFH-Urteile vom 25.09.2013 - VIII R 46/11, juris, Rz 26; vom 18.09.2014 - VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 22; BFH-Beschluss vom 22.05.2019 - XI R 17/18, BFHE 264, 399, BStBl II 2019, 647, Rz 26 f.).
  • BFH, 18.09.2014 - VI R 80/13

    (Teil) Einspruchsentscheidung - Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist

    a) Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Sätzen 2 und 3 AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist oder der Klagefrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439; vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283; vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503, und vom 25. September 2013 VIII R 46/11, juris).
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