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   BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81   

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https://dejure.org/1985,16136
BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81 (https://dejure.org/1985,16136)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1985 - VI R 210/81 (https://dejure.org/1985,16136)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1985 - VI R 210/81 (https://dejure.org/1985,16136)
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  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81
    Denn anders als bei den aufgrund arbeitsgerichtlicher Urteile festgesetzten Abfindungen liegt bei einer durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Entschädigung eine rechtsgestaltende Entscheidung, die für die steuerrechtliche Beurteilung übernommen werden könnte, nicht vor (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305).
  • BFH, 08.11.1973 - V R 130/69

    Revision - Verfahrensrüge - Hinweis auf Akteninhalt - Ordnungsgemäße Erhebung -

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81
    Insbesondere mußten sich dem FG nicht weitere Aufklärungsmaßnahmen darüber aufdrängen, zu welchem Zeitpunkt die Versorgungszusage zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber getroffen worden ist, zumal das FA derartige Aufklärungsmaßnahmen nicht angeregt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219).
  • BFH, 13.08.1975 - VI R 164/71

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Zugesagte Altersversorgung - Verlust der

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81
    Dementsprechend nehmen Abfindungen zur Abgeltung arbeitsvertraglicher Ansprüche, die ihre Grundlage nicht allein im sozialen Kündigungsschutzrecht haben, auch nicht an der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 9 EStG teil (BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 164/71, BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38).
  • BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis -

    Auszug aus BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81
    Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich festgelegt worden sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 KSchG dem Grunde nach berechtigt ist und - grundsätzlich - 12 Monatsverdienste nicht übersteigt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1977 VI R 132/75, BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418).
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