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   BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87   

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https://dejure.org/1988,7801
BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87 (https://dejure.org/1988,7801)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1988 - VII R 21/87 (https://dejure.org/1988,7801)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - VII R 21/87 (https://dejure.org/1988,7801)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter - Erlöschen der Einkommenssteuererstattungsansprüche wegen Eintritts der Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.10.1972 - VI R 56/69

    Arbeitslohn eines Arbeitnehmers - Lohnkirchensteuer der Ehefrau -

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Danach ist für den Beginn beider Ausschlußfristen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Erstattungsberechtigte die Tragweite der Ereignisse, die den Anspruch begründen, erkennen konnte und mußte (Senatsurteil in HFR 1964, 73 und in StRK, Reichsabgabenordnung, § 151, Rechtsspruch 5; BFH-Urteile vom 20. Oktober 1965 II 178/62, HFR 1966, 32, StRK, Reichsabgabenordnung, § 153, Rechtsspruch 3; vom 19. Februar 1971 VI R 97/68, BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428, 430; vom 20. Oktober 1972 VI R 56/69, BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171; Tipke / Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., vor §§ 150 bis 159 Tz. 12; Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 152 AO Anm. 9 und § 153 AO Anm. 2).

    Entscheidend ist jedoch nur die Kenntnis der tatsächlichen den Anspruch begründenden Ereignisse, nicht aber die Kenntnis der Rechtslage oder deren zutreffende Beurteilung (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428, 430; BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171).

    Die Rechtsprechung des BFH über die Unwirksamkeit von zusammengefaßten Steuerbescheiden, die trotz fehlender gegenseitiger Bevollmächtigung nur in einer Ausfertigung den zusammenveranlagten Ehegatten bekanntgegeben werden, kann deshalb nicht als anspruchsbegründendes Ereignis in diesem Sinne angesehen werden (vgl. BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171).

    Soweit die Revision aus den Entscheidungen im BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428 und in BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171 herleitet, für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs komme es darauf an, ob der Steuerpflichtige die Unwirksamkeit der Bekanntgabe der ursprünglichen Bescheide - im Sinne einer rechtlichen Würdigung - erkannt habe oder hätte erkennen können, kann der Senat dem nicht folgen.

  • BFH, 19.02.1971 - VI R 97/68

    Anwendbarkeit der Rechtsnorm - Rechtswidrig einbehaltene Lohnsteuerbeträge -

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Danach ist für den Beginn beider Ausschlußfristen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Erstattungsberechtigte die Tragweite der Ereignisse, die den Anspruch begründen, erkennen konnte und mußte (Senatsurteil in HFR 1964, 73 und in StRK, Reichsabgabenordnung, § 151, Rechtsspruch 5; BFH-Urteile vom 20. Oktober 1965 II 178/62, HFR 1966, 32, StRK, Reichsabgabenordnung, § 153, Rechtsspruch 3; vom 19. Februar 1971 VI R 97/68, BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428, 430; vom 20. Oktober 1972 VI R 56/69, BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171; Tipke / Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., vor §§ 150 bis 159 Tz. 12; Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 152 AO Anm. 9 und § 153 AO Anm. 2).

    Entscheidend ist jedoch nur die Kenntnis der tatsächlichen den Anspruch begründenden Ereignisse, nicht aber die Kenntnis der Rechtslage oder deren zutreffende Beurteilung (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428, 430; BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171).

    Soweit die Revision aus den Entscheidungen im BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428 und in BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171 herleitet, für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs komme es darauf an, ob der Steuerpflichtige die Unwirksamkeit der Bekanntgabe der ursprünglichen Bescheide - im Sinne einer rechtlichen Würdigung - erkannt habe oder hätte erkennen können, kann der Senat dem nicht folgen.

  • BFH, 27.11.1981 - II R 18/80

    Verjährung - Steuerbescheid - Erben

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Nach der Rechtsprechung des BFH begründet demgemäß die aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheids geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen einen Erstattungsanspruch nach § 152 Abs. 1 AO (Urteil des Senats vom 9. Juli 1963 VII 118/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 151, Rechtsspruch 5; Beschluß vom 14. Mai 1980 II S 2/80, BFHE 130, 248, BStBl II 1980, 517; Urteil vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, 279; ebenso Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 152 AO Anm. 2).

    Die diesem beigefügte Zahlungsaufforderung hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung; Zahlungen, die vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die nicht wirksam festgesetzte Steuer geleistet werden, haben keine Tilgungswirkung, so daß auch insoweit die Steuer nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (Urteil in BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, 279).

  • BFH, 09.04.1986 - I R 62/81

    Abtretung - Erstattungszahlungsanspruch - Verwaltungsakt - Verletzung eigener

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Der BFH hat schon im Urteil vom 9. April 1986 I R 62 /81 (BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565, 566) entschieden, daß es nicht als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung angesehen werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstattung seiner Steuerzahlungen begehrt, nachdem sich aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids herausgestellt hat.
  • BFH, 18.12.1986 - I R 52/83

    Kapitalertragsteuer - Erstattete Steuer - Zurückforderung - Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Die Entstehung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem Gesetz (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 14); ob zusätzlich für den Entstehungstatbestand die formelle Rechtslage (Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung) dem angepaßt sein muß oder ob dies nur für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 52/83, BFHE 149, 440, 444, mit Hinweisen auf die hierzu vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen), ist für den Streitfall ohne Bedeutung.
  • BFH, 09.07.1963 - VII 118/62
    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Nach der Rechtsprechung des BFH begründet demgemäß die aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheids geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen einen Erstattungsanspruch nach § 152 Abs. 1 AO (Urteil des Senats vom 9. Juli 1963 VII 118/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 151, Rechtsspruch 5; Beschluß vom 14. Mai 1980 II S 2/80, BFHE 130, 248, BStBl II 1980, 517; Urteil vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, 279; ebenso Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 152 AO Anm. 2).
  • BFH, 14.05.1980 - II S 2/80

    Berichtigter Steuerbescheid - Verjährung - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Nach der Rechtsprechung des BFH begründet demgemäß die aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheids geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen einen Erstattungsanspruch nach § 152 Abs. 1 AO (Urteil des Senats vom 9. Juli 1963 VII 118/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 151, Rechtsspruch 5; Beschluß vom 14. Mai 1980 II S 2/80, BFHE 130, 248, BStBl II 1980, 517; Urteil vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, 279; ebenso Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 152 AO Anm. 2).
  • BFH, 20.10.1965 - II 178/62
    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Danach ist für den Beginn beider Ausschlußfristen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Erstattungsberechtigte die Tragweite der Ereignisse, die den Anspruch begründen, erkennen konnte und mußte (Senatsurteil in HFR 1964, 73 und in StRK, Reichsabgabenordnung, § 151, Rechtsspruch 5; BFH-Urteile vom 20. Oktober 1965 II 178/62, HFR 1966, 32, StRK, Reichsabgabenordnung, § 153, Rechtsspruch 3; vom 19. Februar 1971 VI R 97/68, BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428, 430; vom 20. Oktober 1972 VI R 56/69, BFHE 107, 349, BStBl II 1973, 170, 171; Tipke / Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., vor §§ 150 bis 159 Tz. 12; Hübschmann / Hepp / Spitaler, a.a.O., § 152 AO Anm. 9 und § 153 AO Anm. 2).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 31/84

    Revision - Prüfung von Amts wegen - Steuerbescheid - Wirksame Bekanntgabe -

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Zur Begründung dieses Ergebnisses verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474, m.w.N.), die erst mit der Einfügung des Absatzes 5 in § 155 der Abgabenordnung (AO 1977) durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 - StBereinG 1986 - (BGBl I 1985, 2436, 2438) ihre Gültigkeit verloren hat, und auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Urteile des FG vom 23. Juli 1982 VII 495/80 und VII 496/80, deren Richtigkeit insoweit nicht in Zweifel gezogen wird.
  • BFH, 13.03.1979 - III R 79/77

    Vermögensteuervorauszahlung - Erlöschen der Steuerschuld - Verjährungsfrist -

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
    Für einen dieser Sachlage entsprechenden Fall hat der BFH zur Vermögensteuer im Urteil vom 13. März 1979 III R 79/77 (BFHE 127, 550, BStBl II 1979, 461) entschieden, daß die Vorauszahlungen zu erstatten sind, wenn die Jahressteuerschuld nicht mehr festgesetzt werden darf, und daß zu diesem Zwecke, wie es auch im Streitfall geschehen ist, die Jahressteuer wegen der Verjährung auf 0 DM festgesetzt werden muß.
  • BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94

    Erstattungsansprüche der Rechtsnachfolgerin einer GmbH für entrichtete

    Für den Streitfall folge das Gericht der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412) vertretenen Auffassung, daß der Erstattungsanspruch mit Eintritt der Verjährung des Steueranspruchs entstehe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheides geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen einen Erstattungsanspruch (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1989, 412, 413 -- schon zu § 152 Abs. 1 AO --, m. w. N.).

    Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage, wann Erstattungsansprüche aufgrund der von der Klägerin im Ergebnis nicht geschuldeten und damit ohne rechtlichen Grund geleisteten Zahlungen (§ 37 Abs. 2 AO 1977) entstanden sind und wann demnach ihre Zahlungsverjährung eingetreten ist, der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 1989, 412 angeschlossen.

    Die vorstehend dargelegte materiell-rechtliche Auffassung vom Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Erstattungsansprüche, die der Vorentscheidung und dem Senatsurteil in BFH/NV 1989, 412 zugrunde liegt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ausnahmslos geteilt.

    Für einen solchen Anspruch würden nach Art. 97 § 14 Abs. 2 EGAO 1977 die bisherigen Vorschriften der AO über die Verjährung und die Ausschlußfristen fortgelten, so daß nicht die Vorschriften über die Zahlungsverjährung, sondern die kürzere Ausschlußfrist gemäß § 152 Abs. 3 AO das Erlöschen dieses Erstattungsanspruchs bestimmen würde (vgl. Senat in BFH/NV 1989, 412).

    Der Senat hält aber für den Erstattungsanspruch aufgrund einer vor dem 31. Dezember 1976 geleisteten Zahlung auf eine Festsetzung in einem unwirksamen oder nichtigen Steuerbescheid, die die in § 152 Abs. 1 AO geregelten Fällen der unzulässigen Beitreibung und der doppelten Zahlung gleichsteht, und demgemäß wie diese der Zahlung auf eine Nichtschuld entspricht (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., § 152 Tz. 1 und 2), an seinem hierzu ergangenen Urteil in BFH/NV 1989, 412 fest, wonach die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dessen materiell-rechtlichen Bestand voraussetzt, so daß der Erstattungsanspruch erst mit dem Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung des Steueranspruchs entsteht.

    Diese Beurteilung, der der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1989, 412, 415 gefolgt ist, muß auch auf den Streitfall Anwendung finden.

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 427/11

    Beginn der Zahlungsverjährung bei Zahlung auf nichtigen Steuerbescheid -

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. April 1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866 und vom 25. Oktober 1998 VII R 21/87, BFH/NV 1989, 412), wonach der Erstattungsanspruch bei Zahlungen auf nichtige Steuerbescheide dann nicht im Zeitpunkt der Zahlung entstehe sondern erst später, wenn das Finanzamt einem Erstattungsanspruch dadurch begegnen kann, dass es entsprechende materiell-rechtlich richtige Bescheide nachträglich innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam bekannt gebe.

    Diese Auffassung weicht, wie der BFH im o.g. Urteil vom 29. Juli 1998 entschieden hat, nicht ab von den von der Klägerin zitierten Urteilen des BFH vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866) und vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412).

  • BFH, 29.07.1998 - II R 64/95

    Vermögensteuer - Entstehung von Erstattungsansprüchen - Erlöschen durch

    Der Senat weicht insoweit nicht ab von den Urteilen des BFH vom 30. April 1996 VII R 122/94 (BFH/NV 1996, 866) und vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412).
  • VG Potsdam, 29.03.2019 - 1 K 996/18

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dieser Norm (Urteil vom 25. Oktober 1988 - VII R 21/87 - juris Rn. 24 ff.) war nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das maßgebliche Ereignis in diesem Sinne die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 zum Berliner Hochschulgesetz (Beschluss vom 12. Mai 2015 - OVG 5 M 50.14 -, juris Rn. 6).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2000 - V 788/98

    Festsetzungsverjährung - Voraussetzungen des § 171

    Das entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, unabhängig davon, ob man im Übrigen der sog. formellen oder der materiellen Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. BFH/NV 1998, 1445 m. w. N.; BFH/NV 1997, 321; BFH/NV 1996, 866; BFH/NV 1989, 412; Tipke / Kruse, AO und FGO , Kommentar 16. Aufl., § 37 AO Rn. 15 ff., 29 m. w. N.).
  • BFH, 30.10.1996 - II R 108/93
    Offenbleiben kann, ob die Ausführungen des VII. Senats in seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412 f.), auf das sich der Kläger beruft, dahingehend zu verstehen sind, daß -- nicht nur für Ansprüche auf Erstattung von (Einkommen-)Steuervorauszahlungen, sondern generell für alle Erstattungsansprüche -- die Ausschlußfristen nach § 152 Abs. 3 und § 153 AO bzw. die (Zahlungs-)Verjährungsfristen nach § 228 ff. AO 1977 für Ansprüche nach § 37 AO 1977 erst mit dem Eintritt der Verjährung der jeweiligen Steueransprüche beginnen und ob der Senat einer solchen Rechtsansicht folgen könnte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - 5 M 50.14

    Prozesskostenhilfeantrag; Ablehnung des -s; Beschwerde erfolglos; Freie

    Entscheidend ist die Kenntnis der tatsächlichen, den Anspruch begründenden Ereignisse, nicht aber die Kenntnis der Rechtslage oder deren zutreffende Beurteilung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 1988 - VII R 21/87 -, juris Rn. 24).
  • BFH, 12.07.1994 - VII B 16/94

    Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht hinreichend geltend gemachter grundsätzlicher

    Im Streitfall ist die Vorentscheidung nicht nur -- insoweit womöglich abweichend von dem von den Klägern und Beschwerdeführern angeführten Senatsurteil vom 25. Oktober 1988 VII R 21/87 (BFH/NV 1989, 412, 415), nach dem die Ausschlußfrist für die Erstattungsansprüche nach § 152 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung erst mit dem Eintritt der Verjährung der jeweiligen Steueransprüche zu laufen beginnt -- auf ein Erlöschen der geltend gemachten Erstattungsansprüche infolge Ablaufs der Ausschlußfrist gestützt, sondern auch auf die Erwägung, der Geltendmachung stände, aus Gründen wie im BFH- Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88 (BFHE 169, 103, 108 f., BStBl II 1993, 174) entschieden, der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
  • VG Berlin, 10.09.2014 - 12 K 235.14

    Frist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Erstattung von Rückmeldegebühren

    Für den Beginn der Frist nach § 153 der Reichsabgabenordnung kommt es darauf an, wann der Erstattungsberechtigte die Tragweite der Ereignisse, die den Anspruch begründen, erkennen konnte und musste (v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Stand 1966, § 153 AO, Rdnr.2; Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 1988 - VII R 21/87- juris Rdnr. 24).
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