Rechtsprechung
BFH, 25.10.2012 - X B 130/12 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung
- openjur.de
Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung
- Bundesfinanzhof
Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 94 FGO, § 104 Abs 1 FGO, § 105 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO
Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 227 Abs. 1
Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung in einem Terminverlegungsantrag - datenbank.nwb.de
Terminänderung nur bei Bescheinigung des Krankheitsbilds auf dem ärztlichen Attest; Protokoll über die mündliche Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung in einem Terminverlegungsantrag
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 14.03.2012 - 1 K 1296/11
- BFH, 25.10.2012 - X B 130/12
Wird zitiert von ... (5)
- LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15
Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung
Denn bei einem kurzfristig gestellten Verlegungsantrag muss der Verlegungsgrund so dargelegt und belegt werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob ein Verlegungsgrund auch tatsächlich besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: X B 130/12; BSG, Beschluss vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B). - BFH, 17.07.2014 - XI B 87/13
Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät - …
Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (…ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64; vom 12. Dezember 2006 I B 54/06, juris; vom 25. Oktober 2012 X B 130/12, BFH/NV 2013, 228;… vom 8. Oktober 2013 X B 105/12, BFH/NV 2014, 168). - BFH, 08.10.2013 - X B 105/12
Sachaufklärung des Gerichts; Terminsverlegung
Wird wie im Streitfall erst kurz vor dem Sitzungstag ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2012 X B 130/12, BFH/NV 2013, 228, m.w.N.). - LSG Bayern, 29.09.2015 - L 15 VK 7/11
Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers, Bestimmung des Streitgegenstands
Ob diese Reduzierung der Anforderungen an einen von einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten gestellten Vertagungsantrag dazu führt, dass nicht mehr - wie ansonsten grundsätzlich geboten - die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und durch ein ärztliches Attest zu untermauern sind, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rspr. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.10.2012, Az.: X B 130/12; BSG, Beschlüsse vom 24.10.2013, Az.: B 13 R 230/13 B, und vom 27.05.2014, Az.: B 4 AS 459/13 B), kann vorliegend offen bleiben. - VGH Bayern, 18.08.2017 - 11 ZB 17.30559
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach kurzfristiger Erkrankung des …
Vielmehr lag noch vor Fortführung der mündlichen Verhandlung eine konkrete ärztliche Diagnose ("Gastroenteritis") mit dem Zusatz "akut" vor, die sich mit der Angabe des Prozessbevollmächtigten im Terminsänderungsantrag deckte (vgl. dazu BFH, B.v. 25.12.2012 - X B 130/12 - juris Rn. 5) und die einen ernsthaften Anhaltspunkt für eine fehlende Reise- und Verhandlungsfähigkeit bot.
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