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   BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03   

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https://dejure.org/2004,6328
BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03 (https://dejure.org/2004,6328)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2004 - IV R 8/03 (https://dejure.org/2004,6328)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2004 - IV R 8/03 (https://dejure.org/2004,6328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 13; ; EStG § 13 Abs. 1; ; EStG § 13a; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 52 Abs. 15 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 § 13 § 15 Abs. 2
    Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Führung eines Weinbaubetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewinnermittlung aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1, EStG § 13, EStG § 52 Abs 15
    Einfamilienhaus; Gewinnerzielungsabsicht; Landwirtschaft; Steuerfreiheit; Stille Reserve; Weinbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, zu C.IV.3.c aa (2) der Entscheidungsgründe) seien steuerfreie Veräußerungsgewinne nicht in die Betrachtung des Gesamtergebnisses einzubeziehen.

    Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb).

    Dies genügt indessen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 an die Feststellung der objektiven Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht zu stellen sind.

    Im Rahmen der Totalgewinnbetrachtung bieten die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume aber allenfalls wichtige Anhaltspunkte für die in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung der Eignung des Betriebs auf Dauer gesehen, mit Gewinn zu arbeiten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, zu C.IV.3.c bb (1) der Entscheidungsgründe).

    Sollte das FG bei erneuter Verhandlung und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, so ist den Klägern die Gewinnerzielungsabsicht nur dann abzusprechen, wenn aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass sie die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt haben (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, zu C.IV.3.c bb (1) der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Objektiv können jedoch auch solche Betriebe ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, und Beschluss vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Ob ein solch geringer, zudem weitgehend auf Grund von Schätzungen ermittelter Betrag schon ausreicht, eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen, könnte angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Gewinnerzielungsabsicht bei Forstbetrieben bereits zweifelhaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, und vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Ob ein solch geringer, zudem weitgehend auf Grund von Schätzungen ermittelter Betrag schon ausreicht, eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen, könnte angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Gewinnerzielungsabsicht bei Forstbetrieben bereits zweifelhaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, und vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
  • BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01

    Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Objektiv können jedoch auch solche Betriebe ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, und Beschluss vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03
    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf § 13 EStG (und § 18 EStG) anzuwenden ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, zu 1.a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 07.04.2016 - IV R 38/13

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG anzuwenden ist (BFH-Urteile vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854, und in BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, m.w.N.).

    Die Gewinn-/Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 854, und in BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465).

    Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 854).

  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im

    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auf § 13 EStG anzuwenden ist (Senatsurteil vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auf § 13 EStG anzuwenden ist (Senatsurteil vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auf § 13 EStG anzuwenden ist (Senatsurteil vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 17/06

    Vorläufige Steuerfestsetzung unter Ausklammerung eines Verlustes bei Ungewissheit

    Ein solcher Schluss ist gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854, unter 1.b der Gründe).
  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2629/14

    Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung

    Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH-Urteil vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, vgl. aber auch BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 3811/19

    Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte

    Dementsprechend sind auch stille Reserven einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25.11.2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854, Rz. 20; Wacker in Schmidt, EStG, 40. Auflage, § 15 Rz. 30).

    Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des BFH sind stille Reserven einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25.11.2004 IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854, Rz. 20).

  • FG München, 13.09.2006 - 11 K 1802/02

    Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung eines unbebauten Grundstücks und

    Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können dafür wichtige Anhaltspunkte bieten (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 8/03 BFH/NV 2005, 834).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 - 3 K 10/19

    Nichtanerkennung von erklärten negativen Einkünften aus der geplanten

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. August 2007 (IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759 unter II. a der Gründe (in einem vergleichbaren Fall ausgeführt), dass ein Totalgewinn auch unter Berücksichtigung der in den betrieblichen Grundvermögen gebildeten stillen Reserven zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004, IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2021 - 3 K 412/17

    Steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • FG Nürnberg, 22.01.2010 - 7 K 218/09

    Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1975/07

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei bewusst hohen Anlaufkosten eines

  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4721/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und

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