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   BFH, 25.11.2009 - V B 31/09   

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https://dejure.org/2009,10813
BFH, 25.11.2009 - V B 31/09 (https://dejure.org/2009,10813)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2009 - V B 31/09 (https://dejure.org/2009,10813)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2009 - V B 31/09 (https://dejure.org/2009,10813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unternehmereigenschaft von Prostituierten; Grundsätze zur Zurechnung von Leistungen sind geklärt; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abführung der Umsatzsteuer eines Prostituiertenlohns; Zurechnung einer Leistung der unmittelbar handelnden Prostituierten oder den Betreibern von Bordellen; Möglichkeiten bzgl. der Unbeachtlichkeit eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze zur Zurechnung von Leistungen sind geklärt; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 18.08.2009 - X B 14/09

    Zustellung an Prozessbevollmächtigten - Heilung von Zustellungsmängeln - Wirkung

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Dies kann auch bei einer Entscheidung des FG zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Fall sein, wenn das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist, weil es wirtschaftlich unmöglich ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; in BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, und vom 18. August 2009 X B 14/09, nicht veröffentlicht --n.v.--, unter 6.a).

    Diese Rüge ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. August 2009 X B 14/09, juris).

    Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen vermögen im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision deren Zulassung regelmäßig nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 X B 36/07, n.v., unter a bb, und vom 18. August 2009 X B 14/09, juris, unter 6.a).

  • BFH, 31.03.2006 - V B 181/05

    Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138, m.w.N., und vom 16. Juli 2009 V B 22/09, BFH/NV 2009, 1827).

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, sind geklärt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2138, unter II.1., m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen Prostituierten und den Betreibern von Bordellen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2138, unter II.1., und vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, unter II.2.a).

  • BFH, 03.03.2006 - V B 15/05

    Schätzung

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    a) Zwar kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich sein, wenn dem Finanzgericht (FG) ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, m.w.N., und vom 16. Juni 2009 V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678, unter 3.).

    Dies kann auch bei einer Entscheidung des FG zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Fall sein, wenn das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist, weil es wirtschaftlich unmöglich ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; in BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, und vom 18. August 2009 X B 14/09, nicht veröffentlicht --n.v.--, unter 6.a).

  • BFH, 26.10.2005 - X B 41/05

    Tatsächliche Verständigung

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Das FG geht --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- davon aus, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung voraussetzt, dass nicht ein offensichtlich unzutreffendes steuerliches Ergebnis erzielt wird (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.1.; vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243).
  • BFH, 22.03.2007 - V B 136/05

    USt: Errichtung eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Der Kläger hat nicht --wie zur Darlegung der Divergenz erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719, und vom 16. März 2009 V B 14/08, n.v.)-- tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung u.a. des BFH oder eines FG andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
  • BFH, 16.06.2009 - V B 131/08

    Beweis des ersten Anscheins bei der privaten Nutzung betrieblicher PKW -

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    a) Zwar kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich sein, wenn dem Finanzgericht (FG) ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, m.w.N., und vom 16. Juni 2009 V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678, unter 3.).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Das FG geht --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- davon aus, dass die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung voraussetzt, dass nicht ein offensichtlich unzutreffendes steuerliches Ergebnis erzielt wird (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.1.; vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243).
  • BFH, 24.03.2009 - VII B 178/08

    Nichtbefolgung eines Beweisantritts - Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn es auf das Beweismittel zur Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten des betreffenden Beteiligten unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964; vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564, und vom 24. März 2009 VII B 178/08, BFH/NV 2009, 1277).
  • BFH, 16.03.2009 - V B 14/08

    Zur Darlegung von Divergenz und Verfahrensfehlern

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Der Kläger hat nicht --wie zur Darlegung der Divergenz erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719, und vom 16. März 2009 V B 14/08, n.v.)-- tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung u.a. des BFH oder eines FG andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
  • BFH, 31.07.2007 - X B 36/07

    Schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - V B 31/09
    Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen vermögen im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision deren Zulassung regelmäßig nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 X B 36/07, n.v., unter a bb, und vom 18. August 2009 X B 14/09, juris, unter 6.a).
  • BFH, 29.01.2008 - V B 201/06

    Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb - Rüge eines Verfahrensmangels -

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

  • BFH, 05.02.2004 - V B 205/02

    Sachaufklärungspflicht; ausländischer Zeuge

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

  • BFH, 24.08.2006 - V B 36/05

    Keine Revisionszulassung bei Rüge des materiellen Rechts; Nachkalkulation durch

  • BFH, 16.07.2009 - V B 22/09

    Grundsätzliche Bedeutung - Gemeinnützigkeitsrecht

  • BFH, 27.10.2004 - XI B 182/02

    Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Auch unterlagen die Leistungen der Prostituierten der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1  2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (UStG), weil die im umsatzsteuerlichen Sinne selbständig tätigen Prostituierten sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).
  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Hierbei ist es unerheblich, ob die Prostituierten weisungsgebunden als Arbeitnehmerinnen oder als Subunternehmerinnen anzusehen sind (BFH-Urteile vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Beschluss des Bundesgerichtshofes --BGH-- vom 6. Oktober 1989  3 StR 80/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 582).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 9/17

    Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Für die Zurechnung von in einem Bordell oder FKK-Club erbrachten Prostitutionsumsätzen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann maßgebend sein, ob der Unternehmer z.B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 11/91, BFH/NV 1991, 844; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 959, Rz 2).

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

    c) Darüber hinaus ist die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.03.2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29.01.2008 - V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 25.11.2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 07.02.2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; vom 26.09.2017 - XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240).
  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    bb) Er geht dabei aber nicht hinreichend auf die vorhandene Rechtsprechung des BFH ein, wonach die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, auch im Verhältnis zwischen Prostituierten und Betreibern von Bordellen geklärt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138), wonach auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827), wonach es insoweit darauf ankommt, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) als Inhaber eines Bordellbetriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, Rz 2), und wonach trotz der Bezeichnung einer Leistung als Vermietungsverhältnis nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 7).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 81/13

    Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen beim Bordellbetreiber -

    Beispielhaft genannt sind die Bauweise und Ausstattung der Häuser, die Einrichtung von kleinen Zimmern, Beschriftung der Häuser mit entsprechendem einheitlichen Namen, Bestellung von Hausverwalterinnen, die z.B. mit den Behörden verkehren, bei Auseinandersetzungen die Polizei benachrichtigen oder die Bewohnerinnen mit Getränken versorgen (BFH Urteil vom 10. August 1961 V 95/60 U, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 25. November 2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).
  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 169/11

    Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

    Dieser vermietete lediglich die Räume an die im A tätigen Frauen, ohne dass insgesamt der Eindruck eines einheitlichen Bordellbetriebs entstehen konnte oder vermittelt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2009, V B 31/09, BFH/NV 2010 959; vom 29.1.2008, V B 201/06, BFH/NV 2008, 827).
  • FG Köln, 15.05.2014 - 3 K 2923/11

    Abgabenordnung: Bordellbesitzer haben keinen Anspruch auf Erstattung von im

    Diese unterliegen der Umsatzsteuer, da sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG als Unternehmerinnen sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführen (BFH, Beschlüsse vom 25.11.2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959 und vom 16.06.2011 XI B 120/10 BFH/NV 2011, 1740).
  • BFH, 30.01.2020 - V B 77/19

    Keine Vermietung von Grundstücken

    So kann trotz Bezeichnung der Beteiligten als Vermietungsverhältnis nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt (BFH-Urteile vom 19.02.2014 - XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; BFH-Beschlüsse vom 21.01.2015 - XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 25.11.2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31.03.2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29.01.2008 - V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 07.02.2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629).
  • FG Münster, 28.03.2019 - 5 K 956/16

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Umständen in Bordellen erzielte Umsätze

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es darauf an, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) als Inhaber eines Bordellbetriebs als Erbringer sämtlicher von Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2018, V R 9/17, BFH/NV 2019, 127; Beschluss vom 25.11.2009, V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 -

  • FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 154/09

    Vorliegen einer Unternehmereigenschaft i.S.d. Umsatzsteuergesetz (UStG) bezogen

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