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   BFH, 26.02.1976 - V R 132/73   

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https://dejure.org/1976,423
BFH, 26.02.1976 - V R 132/73 (https://dejure.org/1976,423)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1976 - V R 132/73 (https://dejure.org/1976,423)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1976 - V R 132/73 (https://dejure.org/1976,423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Umbau eines Hausgrundstückes - Miteigentum mit Ehefrau - Überlassen zum alleinigen Gebrauch - Unternehmerischer Zweck - Umsatzsteuer - Abzug als Vorsteuerbetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 104
  • DB 1976, 1043
  • BStBl II 1976, 309
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.10.1974 - V R 29/74

    Ideelle Hälfte - Ehegatten - Grundstück - Unternehmen des Ehemanns -

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Läßt ein Unternehmer ein Hausgrundstück, das zu gleichen Teilen in seinem und seiner Ehefrau Miteigentum steht und das ihm die Ehefrau gemäß § 743 Abs. 2 BGB zum alleinigen Gebrauch überlassen hat, für seine unternehmerischen Zwecke umbauen, so kann er die ihm von den Bauunternehmern im Rahmen der erbrachten Werklieferungen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 abziehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396).

    Soweit im Urteil des Senats vom 24. Oktober 1974 V R 29/74 (BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396) für den hier gegebenen Fall, daß zwischen den Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, sondern die Ehefrau mit dem Bauvorhaben und der Nutzung des Baues im Betrieb des Ehemannes lediglich einverstanden ist, eine andere Rechtsfolge für zutreffend erachtet worden ist, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 10.09.1959 - V 41/57 U

    Differenzierung zwischen zivilrechtlichem Eigentumserwerb und

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Soweit sich aus späteren Entscheidungen des erkennenden Senats etwas anderes ergibt, hält er daran nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 10. September 1959 V 41/57 U, BFHE 69, 533, BStBl III 1959, 458; vom 20. März 1964 V 188/61 U, BFHE 79, 169, BStBl III 1964, 292; vom 17. Dezember 1964 V 294/61, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 367, Umsatzsteuer-Rundschau 1965 S. 223 -- UStR 1965, 223 --; vom 25. März 1965 V 30/62, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 379, UStR 1965, 259, und vom 21. Oktober 1965 V 11/63, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 393, UStR 1966, 140).
  • BFH, 30.05.1974 - V R 141/73

    Einbau - Inbetriebnahme - Ladeneinrichtung - Einbauschrank - Betrieblich genutzte

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Denn die neu errichteten Gebäudebestandteile dienen unmittelbar den Zwecken der vom Kläger betriebenen Gaststätte und stehen in diesem Sinne in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang (vgl. Beschluß des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, und Urteil des Senats vom 30. Mai 1974 V R 141/73, BFHE 112, 536, BStBl II 1974, 621).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Denn die neu errichteten Gebäudebestandteile dienen unmittelbar den Zwecken der vom Kläger betriebenen Gaststätte und stehen in diesem Sinne in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang (vgl. Beschluß des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, und Urteil des Senats vom 30. Mai 1974 V R 141/73, BFHE 112, 536, BStBl II 1974, 621).
  • BFH, 19.12.1956 - V 74/56 U

    Umsatzsteuerpflicht von Aufwendungen für Neubauten und Ausbauten auf einem

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Gegenstand der Werklieferung sind nicht die einzelnen Gegenstände, aus denen im Ergebnis das gelieferte Werk besteht, sondern das (fertige) Werk selbst (so schon BFH-Urteil vom 19. Dezember 1956 V 74/56 U, BFHE 64, 114, BStBl III 1957, 43).
  • BFH, 26.02.1975 - I R 32/73

    Mieterumbauten und -einbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter, kein

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Hat der Kläger eine Entschädigung nicht erhalten, ist auch der dem Eigentumsanteil der Ehefrau zuzurechnende Hälfteanteil an dem neu entstandenen Wirtschaftsgut nach den Grundsätzen des Einbauten eines Mieters oder Pächters betreffenden, auf den vorliegenden Fall aber in gleicher Weise zutreffenden BFH-Urteils vom 26. Februar 1975 I R 32/73 (BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443) beim Kläger zu aktivieren.
  • BFH, 20.03.1964 - V 188/61 U

    Umsatzsteuerpflicht eines Ladenmieters für Um- und Ausbauten

    Auszug aus BFH, 26.02.1976 - V R 132/73
    Soweit sich aus späteren Entscheidungen des erkennenden Senats etwas anderes ergibt, hält er daran nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 10. September 1959 V 41/57 U, BFHE 69, 533, BStBl III 1959, 458; vom 20. März 1964 V 188/61 U, BFHE 79, 169, BStBl III 1964, 292; vom 17. Dezember 1964 V 294/61, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 367, Umsatzsteuer-Rundschau 1965 S. 223 -- UStR 1965, 223 --; vom 25. März 1965 V 30/62, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 379, UStR 1965, 259, und vom 21. Oktober 1965 V 11/63, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 393, UStR 1966, 140).
  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

    Ein Unternehmer kann auf einem Grundstück, an dem er und seine Ehefrau zu gleichen Teilen gemeinschaftlich Miteigentümer sind, "für sein Unternehmen" (§ 15 Abs. 1 UStG 1967) ein Bauwerk errichten lassen (Fortführung des BFH-Urteils vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

    Die Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74 (BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396), auf die sich das FG berufe, sei durch das BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) insoweit aufgegeben worden.

    Der Kläger meint ferner (anders als das FA im Revisionsverfahren), dem Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 sei zu entnehmen, daß die Einverständniserklärung der Ehefrau den Umfang der Nutzungsbefugnis des Ehemanns bestimme, in deren Rahmen er als Auftraggeber habe auftreten können.

    Es hält zwar den Vorsteuerabzugsanspruch des Klägers nach Maßgabe des Urteils in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 für begründet, kommt aber aufgrund dieses Urteils zur Annahme der Selbstverbrauchsteuerpflicht des Klägers für den gesamten Gebäudeteil, der seiner Gastwirtschaft diene (also nicht nur für seinen Hälfteanteil an dem 45, 6 v.H.-Anteil des Gesamtgebäudes).

    Die Beurteilung des BFH (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; im Zusammenhang mit dem Beschluß in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132), daß im Umfang der ertragsteuerrechtlichen Aktivierungspflicht ein Gebäudeumbau als Wirtschaftsgut der Selbstverbrauchsteuer unterliege, gelte auch für den - vorliegenden - Neubau durch den Ehemann auf dem Grundstück der Ehegattengemeinschaft.

    aa) Der Senat hält an den Ausführungen im Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 fest, nach denen der Grundstückseigentümer bei Bestellung einer Bauleistung in Form einer Werklieferung auf einem fremden Grundstück oder dem darauf stehenden Gebäude nicht wegen des sachenrechtlichen Eigentumsübergangs (§§ 946, 94 BGB) an den eingebauten Materialien notwendig auch umsatzsteuerrechtlich Empfänger dieser Leistung ist.

    Die (in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 erörterte) Annahme einer "(Weiter-)Lieferung" des Gebäudeteils für die Gaststätte durch den Kläger an die Grundstückseigentümergemeinschaft - als entgeltliche (steuerfreie im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967) oder unentgeltliche - oder die Annahme von Eigenverbrauch (steuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967) scheidet im vorliegenden Fall aus.

    Die gewollte Weggabe der erhaltenen Werklieferung (d.h. des Gegenstands der Werklieferung) erfolgte jedenfalls nicht unmittelbar nach Erhalt der Werklieferung, wie dies im Urteilsfall in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 in Betracht gezogen wurde.

    Das gilt insbesondere auch für die hier maßgebliche einkommensteuerrechtliche Aufteilung eines Gebäudes, das teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder durch Eigengebrauch genutzt wird, in ebensoviele Wirtschaftsgüter (siehe auch BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 im Anschluß an BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Der Senat hat mit dem bereits genannten Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32/73 (BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443) zum insoweit vergleichbaren Gebäudeumbau des Ehemanns am Gebäude der Ehegattengemeinschaft - ohne anteilige Entschädigung durch die Ehefrau wegen des zu ihren Gunsten eingetretenen gesetzlichen Eigentumsübergangs gemäß §§ 946, 94 BGB - die Aktivierungspflicht des Ehemanns am gesamten von ihm für sein Unternehmen bezogenen Wirtschaftsgut "Umbau" und die entsprechende Selbstverbrauchsteuerpflicht bejaht.

  • BFH, 29.07.1976 - V B 10/76

    Zulassung der Revision - Beschwerde - Abweichung von Entscheidung -

    Das auf die Zulassung der Revision gerichtete Begehren läßt sich allerdings nicht allein aus dem Beschwerdevorbringen rechtfertigen; denn weder ist eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den bezeichneten Entscheidungen des BFH erkennbar, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil der BFH die entscheidungserhebliche, mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen durch Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) geklärt hat.

    Die Entscheidung des FG weicht nämlich von diesem Urteil V R 132/73 ab und beruht auf dieser Abweichung, so daß dem Kläger der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugute kommt.

    Der BFH hat im Urteil V R 132/73 folgenden Rechtsgrundsatz aufgestellt:.

    Es ist deshalb offensichtlich, daß das angefochtene Urteil zu der später ergangenen Entscheidung des BFH V R 132/73 im Widerspruch steht und auf dieser Divergenz beruht.

    Schließlich kann gegen die Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht eingewendet werden, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf der Abweichung vom Urteil V R 132/73, weil im zweiten Rechtsgang sowohl das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH-Urteils V R 29/74 gebunden gewesen sei als auch der BFH aus dem in dieser Vorschrift enthaltenen Leitgedanken einer Selbstbindung an seine in derselben Sache getroffene Entscheidung unterliege.

    Dieser Ausnahmefall von der Regel der Selbstbindung ist hier gegeben, so daß der BFH, wenn er mit der Revision gegen das nunmehrige Urteil des FG befaßt wird, den Rechtsstreit auf der Grundlage der im Urteil V R 132/73 vertretenen Rechtsauffassung prüfen kann.

  • BFH, 26.11.1987 - V R 85/83

    Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug bei Leistungsvergabe durch Ehegatten

    Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 15 UStG 1967 -insbesondere Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309), und vom 13. Juli 1977 I R 217/75 (BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6)-.

    Daraus folge (umgekehrt zum Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309), daß die bauausführenden Unternehmer zivil- und umsatzsteuerrechtlich an die Grundstücksgemeinschaft geleistet hätten.

    Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH ging das FG davon aus, daß Leistungsempfänger i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich derjenige ist, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Urteile in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, mit Nachweisen).

  • BFH, 27.04.1994 - XI R 91/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Miteigentumsanteils an

    Dies ist zivilrechtlich zulässig (§ 743 Abs. 2 BGB; dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; Hessisches FG, Urteil vom 24. Mai 1984 VI 145/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 43; FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 1991 II 193/89, EFG 1991, 764; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1992 3 K 2104/89, EFG 1992, 631; ferner Husmann, UR 1992, 70, 71; Schön in Woerner, Umsatzsteuer in nationaler und europäischer Sicht, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft - DStJG - Band 13 (1990), 81, 88 f. und aus zivilrechtlicher Sicht z. B. Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 743 Rdnrn. 14 ff.; Ulrich Huber in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 743 Rdnrn. 33 ff.; anders Malitzky in Plückebaum/Malitzky, a. a. O., §§ 1 bis 3 UStG Rdnr. 41/4).

    Die Zuordnung zu seinem Unternehmen bleibt erhalten (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; s. auch Urteil in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; Husmann, UR 1992, 70, 72).

  • BFH, 02.10.1986 - V R 91/78

    Eigenverbrauch - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Übertragung - Übertragung

    Stimme man der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) zu, daß bei Eigenverbrauch durch Entnahme der unternehmerische Gegenstand den Bereich des Unternehmens verlassen müsse und dem Unternehmen nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen dienen dürfe, so läge im Streitfall keine Entnahme vor, weil der Erblasser das Grundstück aufgrund des Pachtvertrages mit seiner Tochter weiterhin im Unternehmen zur Ausübung von Umsätzen genutzt habe.

    Der erkennende Senat setzt sich mit diesen Ausführungen nicht in Gegensatz zu dem vom FG und von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 5/94

    Keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG bei einer unentgeltlichen

    Dieser gesetzliche Eigentumserwerb stand aber der Zuordnung des Gebäudeum- und -anbaus zum Unternehmen des Klägers nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

    Sie erlangte nach dem Willen der Beteiligten keine Verfügungsmacht an dem Gegenstand der Werklieferung für das Unternehmen des Klägers (vgl. BFH-Urteile in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).

  • BFH, 26.04.1979 - V R 46/72

    Automobilfabrik - Werksangehörigenrabatt - Verkaufssperrfrist - Erwerb eines

    Ob des weiteren an den Unternehmer eine Leistung "für sein Unternehmen" ausgeführt worden ist, beantwortet sich nach dem Innenverhältnis (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; UStR 1976, 93).
  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Bei der Lieferung bzw. Werklieferung ist dies der Zeitpunkt, zu dem am (fertigen) Liefergegenstand dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht verschafft worden ist (vgl. für den Fall der Werklieferung Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).
  • BFH, 13.07.1977 - I R 217/75

    Zur Aktivierung selbständig bewertbarer Gebäudeteile, die bei bestehender

    Es umfaßt damit auch die dieser Nutzungsart entsprechende Gestaltung der zu errichtenden Räume (vgl. Urteil des BFH vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

    Die im Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74 (BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396) vertretene Rechtsauffassung - Werklieferungen der Bauhandwerker an die Miteigentümergemeinschaft - hat der V. Senat des BFH inzwischen aufgegeben (vgl. Urteil V R 132/73).

  • FG Niedersachsen, 05.09.2002 - 5 K 424/98

    Keine Lieferung eines halbfertigen Bauwerks, wenn ein Konkursverwalter zwar die

    Die Werklieferung eines Bauwerkes wird gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG zu dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem fertigen Bauwerk verschafft wird (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1975 V R 132/73 , BStBl II 1976, 309 und vom 28.02.1980 V R 90/75, BStBl II 1980, 535).

    Dies ist dann der Fall, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem fertigen Bauwerk verschafft wird (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1975 V R 132/73 , BStBl II 1976, 309 und vom 28.02.1980 V R 90/75, BStBl II 1980, 535).

  • BFH, 12.11.1997 - XI R 83/96

    Bauten auf fremdem Grund und Boden

  • BFH, 19.12.1991 - V R 35/87

    Unterscheidung zwischen Gemeinschaft und Gemeinschafter nach den

  • FG Münster, 16.09.2004 - 5 K 4920/01

    Umsatzbesteuerung für einen auf eigene Kosten errichteten Kreisverkehrsplatz auf

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 55/91

    Belehrungspflicht des Steuerberaters bezüglich der Vorsteuerabzugsfähigkeit auf

  • BFH, 02.02.1978 - V R 128/76

    Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des

  • FG Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 1 K 3204/11

    Kein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers von Bauleistungen bei Verweigerung

  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

  • BFH, 28.04.1988 - V B 11/88

    Finanzgerichtsverfahren - Revision

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 1251/20

    Umsatzsteuerpflichtigkeit geleisteter Abschlagszahlungen als Leistungsempfänger

  • FG Sachsen, 11.12.2003 - 1 K 1698/00

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betrieb des Unternehmens in Gebäude auf

  • FG Düsseldorf, 22.09.2023 - 5 K 2141/20

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei nachträglicher Option zur

  • BFH, 11.10.1996 - V B 66/96

    Gegenleistung bei Einbauten auf fremdem Grund und Boden

  • BFH, 07.05.1987 - V R 85/77

    Anforderungen an das Innehaben wirtschaftlichen Eigentums - Ermittlung und

  • FG Sachsen, 21.01.1994 - 2 V 24/93
  • FG Düsseldorf, 18.09.1996 - 5 K 1601/91

    Werklieferung Gesellschaft an Gesellschafter

  • FG Baden-Württemberg, 03.11.1999 - 9 K 9/99

    Umsatzsteuer 1990

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.1994 - 2 K 2555/92
  • BFH, 08.12.1988 - V R 193/83
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