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   BFH, 26.02.1987 - V R 71/77   

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https://dejure.org/1987,1626
BFH, 26.02.1987 - V R 71/77 (https://dejure.org/1987,1626)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1987 - V R 71/77 (https://dejure.org/1987,1626)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - V R 71/77 (https://dejure.org/1987,1626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967/73 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerbetrag - Aufteilung auf dem Schätzungswege - Landhandel - Landwirtschaft - Erwerb von Düngemittel - Zuordnungsentscheidung - Korrektor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967/1973), § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 165
  • BB 1988, 50
  • BStBl II 1987, 685
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
    Für die Absatzseite hat der Gesetzgeber Aufteilungsvorschriften (§ 15 Abs. 3 bis 6 UStG 1967/73) bzw. für den Fall einer Änderung der Verhältnisse Korrekturvorschriften erlassen (§ 15 Abs. 7 UStG 1967 bzw. § 15a UStG 1973; Senats-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

    Der Senat hat daher entschieden (Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350), daß das Gesetz grundsätzlich nur eine einheitliche Bejahung oder Verneinung der Frage zulasse, ob eine Lieferung oder Leistung für das Unternehmen bezogen worden sei.

    In der zitierten Entscheidung (BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350) hat der Senat ferner ausgesprochen, die vorgesehene "gemischte" Verwendung eines angeschafften Gegenstandes könne auch von der Art sein, daß gleichzeitig ein Teil für unternehmerische Zwecke und der andere Teil für nichtunternehmerische Zwecke eingesetzt werden solle.

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
    Auf die Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, muß sich die Überprüfung der Zuordnungsentscheidung des Klägers im Revisionsverfahren beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, unter 2b).
  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
    Auf der Bezugsseite wird der Vorsteuerabzug u.a. dadurch begrenzt, daß die Vorumsätze für das Unternehmen des Unternehmers ausgeführt sein müssen (§ 15 Abs. 1 UStG 1967/73), d. h., daß sie in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).
  • BFH, 09.11.1978 - VI R 195/77

    Gesprächsgebühren - Telefongebühren - Feststellungslast - Beweislast

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
    Dies bedeutet, daß der Leistungsbezug von vertretbaren Sachen bei "gemischtem Einsatz" dann den beiden Unternehmensteilen entsprechend zuzuordnen ist, wenn eine diesbezügliche Verwendung von vornherein nach der Lebenserfahrung die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1978 VI R 195/77, BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149).
  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
    Der Vorsteuerabzugsanspruch entfällt demnach abschließend mit Rückwirkung auf den Entstehungszeitpunkt, wenn die bezogene Leistung später innerhalb der Festsetzungsfrist erstmals für abzugsschädliche Umsätze verwendet wird (Senats-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
    Im Regelfall werde mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zum Ausdruck gebracht, daß eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich stattgefunden habe (Senats-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, unter B. 7.).
  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Falle Vorsteuer für den Bereich an, bei dem die Ausgangsumsätze der Regelbesteuerung unterlägen, sei die Vorsteuer abzugsfähig (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    a) Der Unternehmer muss die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen (BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c; in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.a; in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II.1.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1548; Abschn. 24.7.

    c) Ist bei Bezug der jeweiligen Eingangsleistung noch keine eindeutige Zuordnung möglich, ist die Aufteilung notfalls im Wege einer Schätzung vorzunehmen, wobei diese nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 56, unter 2.a, und in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, Leitsatz 1).

    d) Die hiernach erforderliche Zuordnungsentscheidung des Unternehmers findet regelmäßig ihren Ausdruck in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs; denn damit gibt der Unternehmer zu erkennen, dass ein bestimmter Leistungsbezug --ganz oder teilweise-- für den --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Unternehmensbereich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c, und in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.b).

  • BFH, 25.06.1987 - V R 121/86

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Futter- und Düngemitteln in nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 abziehbare und in im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG 1973) berücksichtigte (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685) ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist.

    a) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1987 V R 71/77 (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685) dargelegt hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge, demnach auch solche von vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen (§§ 91 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 abziehbaren und in die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt.

    b) Die hiernach erforderliche Zuordnungsentscheidung des Unternehmers findet regelmäßig ihren Ausdruck in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs; denn damit gibt der Unternehmer zu erkennen, daß ein bestimmter Leistungsbezug, etwa der Bezug von vertretbaren Sachen, - ganz oder teilweise - für den - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Unternehmensbereich stattgefunden hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    Dies setzt allerdings voraus, daß ein entsprechender Einsatz von vornherein nach der - an den objektiven Gegebenheiten - orientierten Lebenserfahrung bei der Zuordnung die größte Wahrscheinlichkeit für sich hatte (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 Ausführungen dazu gemacht, ob es zu beanstanden ist, daß im Entscheidungsfall der Kläger aufgrund einer Prognose jeweils im Rahmen einer Schätzung den gesamten Düngemitteleinkauf dem gewerblichen Landhandel zugeordnet hatte.

    Daß der Senat in seinem Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 das Absehen von einer Vorsteueraufteilung gebilligt hat, beruht auf den besonderen Umständen des Entscheidungsfalles.

    e) Wie der Senat weiter in seinem Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 dargelegt hat, ist im Rahmen der erstmaligen Zuordnung auch bei vorgesehenem Einsatz der bezogenen Leistungen in verschiedenen Unternehmensbereichen endgültig über die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zu entscheiden.

  • BFH, 16.12.1993 - V R 79/91

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Anders als für den Vorsteuerabzug eines einheitlichen Gegenstandes, der "gemischt" unternehmerisch und nichtunternehmerisch eingesetzt wird, sind hier folgende Erwägungen maßgeblich (vgl. bereits BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. b):.

    Vielmehr würde eine - mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmende - vollständige Zuordnung eines Leistungsbezugs zum gewerblichen Unternehmensteil nicht zu einer Besteuerung der entsprechenden Umsätze führen, sondern im Gegenteil im Umfang des Einsatzes im landwirtschaftlichen Bereich den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs - sowohl nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 als auch auf dem Wege der Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 - mit sich bringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. c).

    Deshalb ist es nach Sinn und Zweck des § 24 UStG 1980, der insoweit als Spezialregelung § 15 UStG 1980 vorgeht (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. b), geboten, daß in Fällen der vorliegenden Art nur der Teil der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG 1980 gesondert abziehbar ist, der der (vorgesehenen) Verwendung des Gegenstandes im gewerblichen Betriebsteil zuzurechnen ist (so auch Abschn. 269 Abs. 1 Satz 5 UStR 1992).

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 2094/10

    Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    Auf dieser Linie lägen auch weitere Urteile des BFH, nämlich das vom 16.12.1993 zum Az. V R 79/191 (sog. Mähdrescherurteil), vom 25.6.1987 zum Az. V R 121/86 und vom 26.2.1987 zum Az. V R 71/77.

    Unterhält ein Unternehmer - wie hier - sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 1 K 1245/09 U, EFG 2011, 932 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11.6.2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/7, BStBl II 1987, 685 zu Düngemitteln; a.A. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz. 170, der - allerdings ohne nähere Begründung - davon ausgeht, der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 302 MwStSystRL, § 24 Abs. 1 S. 4 UStG seit umsatzbezogen und nicht betriebsbezogen.

    Betreffen die Eingangsleistungen vertretbare Sachen, ist die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder zum übrigen Betriebsteil nach dem voraussichtlichen Umfang ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs sowohl im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil als auch im übrigen Betriebsteil, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, vorzunehmen (BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/7, BStBl II 1987, 685).

    Der Senat verkennt nicht, dass die vorliegende Konstellation, die sich dadurch auszeichnet, dass es sich bei der Überlassung der Pflanzen aus dem Betriebsteil in A an den D ...hof um einen Innenumsatz handelt, der keine Vorsteueransprüche auslöst, für die Klägerin nachteilig auswirkt (vergl. dazu: BFH-Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BStBl II 1987, 685; FG Münster Urteil vom 15.12.1982 V 315/76 U,V, Juris).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2010 - 1 K 1245/09

    Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32).

    Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152, 159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09

    Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Eine derart weitgehende Gestaltungsfreiheit des Unternehmers würde den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs mit sich bringen (BFH, Urteile vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32).

    Der Unternehmer kann die nachteiligen Folgen für den Vorsteuerabzug jedoch dadurch vermeiden, dass er nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (BFH, Urteil vom 26.2.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 152, 159; Hutmacher in SteuerConsultant 2008 Nr. 10, 32 (33)).

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 14/22

    Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der

    In der zunächst sinngemäß enthaltenen und später ausdrücklich ausgesprochenen gesetzlichen Anordnung in § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG des Inhalts, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt, ist eine Regelung zu sehen, mit der ausgeschlossen wird, dass neben der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 UStG) zusätzlich aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen für den unter § 24 UStG fallenden Unternehmensteil nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG Vorsteuern abgezogen werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1987 - V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c).
  • BFH, 16.12.1993 - V R 89/91

    Geltendmachung von Vorsteuer für einen Ackerschlepper zum Einsatz im

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen -- der Regelbesteuerung unterliegenden -- gewerblichen Betrieb und daneben einen -- der Vorsteuer pauschalierung unterliegenden -- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Anders als für den Vorsteuerabzug eines einheitlichen Gegenstandes, der "gemischt" unternehmerisch und nichtunternehmerisch eingesetzt wird, sind hier folgende Erwägungen maßgeblich (vgl. bereits BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II. 1. b):.

    Vielmehr würde eine -- mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmende -- vollständige Zuordnung eines Leistungsbezugs zum gewerblichen Unternehmensteil nicht zu einer Besteuerung der entsprechenden Umsätze führen, sondern im Gegenteil im Umfang des Einsatzes im landwirtschaftlichen Bereich den Vorteil eines zweimaligen Vorsteuerabzugs -- sowohl nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 als auch auf dem Wege der Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 -- mit sich bringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 unter II. 1. c).

    Deshalb ist es nach Sinn und Zweck des § 24 UStG 1980, der insoweit als Spezial regelung § 15 UStG 1980 vorgeht (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 unter II. 1. b), geboten, daß in Fällen der vorliegenden Art nur der Teil der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG 1980 gesondert abziehbar ist, der der (vorgesehenen) Verwendung des Gegenstandes im gewerblichen Betriebsteil zuzurechnen ist (so auch Abschn. 269 Abs. 1 Satz 5 UStR 1992).

  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

    Den infolgedessen für Fälle des gemischten Einsatzes von Wirtschaftsgütern bestehenden Gesetzeskonflikt hat der V. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 26. Februar 1987 V R 71/77 (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685), und vom 25. Juni 1987 V R 121/86 (BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) für Fälle der hier streitigen Art dahingehend gelöst, daß die Vorsteuerbeträge - notfalls im Wege der Schätzung - aufzuteilen sind und dies nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu geschehen hat.

    Betreffen die Leistungsbezüge - wie hier - vertretbare (teilbare) Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Unternehmens bestimmt sind, so richtet sich die gebotene Aufteilung der Vorsteuern aus den zugrundeliegenden Erwerbsvorgängen im Zweifel danach, welche Verwendung, bezogen auf den Erwerbszeitpunkt, nach der Lebenserfahrung die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    Dabei wird - notfalls im Wege der Schätzung (nach dem Maßstab der größten Wahrscheinlichkeit) - zu klären sein, in welchem Umfang die für den streitigen Voranmeldungszeitraum relevanten Rohstoffkäufe des Klägers nach den Gegebenheiten zum Anschaffungszeitpunkt für die Verwendung als Fertigfutter im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt waren (Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, und in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

  • BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07

    Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer

    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Das Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und von Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens bringt nicht nur Vorteile mit sich, sondern verursacht auch Nachteile, z.B. beim Einsatz von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Bereich im gewerblichen Unternehmensteil (vgl. BFH-Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

  • BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

  • FG Niedersachsen, 22.05.2020 - 11 K 180/19

    Ablehnung desVorsteuerabzugs aus allgemeinen Betriebskosten

  • BFH, 25.07.1987 - V R 121/86
  • FG Düsseldorf, 19.06.1996 - 5 K 7682/91

    Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich von Strafverteidigerkosten;

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.1992 - IV 381/89

    Anspruch auf anteiligen Vorsteuerabzug für Kosten der Lieferung und sonstigen

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