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   BFH, 26.02.2002 - IX S 2/01   

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https://dejure.org/2002,13453
BFH, 26.02.2002 - IX S 2/01 (https://dejure.org/2002,13453)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2002 - IX S 2/01 (https://dejure.org/2002,13453)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - IX S 2/01 (https://dejure.org/2002,13453)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.01.1995 - V B 45/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX S 2/01
    Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX S 2/01
    Soweit das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887).
  • BFH, 10.01.1995 - VII R 85/93
    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX S 2/01
    Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.1997 - V S 3/97

    Statthaftigkeit einer förmlichen Gegenvorstellung im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX S 2/01
    Soweit das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.06.2003 - 3 V 74/02

    Unterliegensgebühr bei einer unzulässigen Gegenvorstellung

    Mit der Rüge, dass der Senat die Beschwerde hätte zulassen müssen, macht die Antragstellerin auch keinen als grobes prozessuales Unrecht zu wertenden Verfahrensfehler geltend (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2002 IX S 2/01, nicht veröffentlicht).
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