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   BFH, 26.02.2002 - X R 59/98   

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https://dejure.org/2002,1851
BFH, 26.02.2002 - X R 59/98 (https://dejure.org/2002,1851)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2002 - X R 59/98 (https://dejure.org/2002,1851)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - X R 59/98 (https://dejure.org/2002,1851)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rechtsbehelf - Steuerbescheid - Schätzungsmethode - Veranlagungszeitraum - Kommissionsware - Gesamtgeldverkehrsrechnung - Gesamtvermögensvergleich - Gewinnfeststellungsbescheid - Umsatzsteuerbescheid - Gewerbesteuermessbescheid

  • Judicialis

    AO 1977 § 174 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 174 Abs. 4
    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 174 Abs 4, AO 1977 § 162
    Änderung; Sachverhalt; Schätzung; Widerstreitende Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 20
  • BB 2002, 1580
  • BStBl II 2002, 450
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BFH, 03.03.2005 - III R 60/03

    Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen -

    Nach dem Korrektursystem der §§ 172 ff. AO 1977 ist ein Bescheid nur insoweit aufzuheben oder zu ändern, als der einzelne Korrekturgrund reicht (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450, m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Die hiernach zu treffende Sachverhaltsannahme ist eine Schätzung (so ausdrücklich Art. 19 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie "vorläufige Schätzung nach den voraussichtlichen Verhältnissen"), d.h. eine Feststellung des Sachverhalts aufgrund reduzierter Anforderungen an das Beweismaß (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Februar 2002 X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450, m.w.N.).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Ziel der Schätzung ist es, aus den vorhandenen Anhaltspunkten in einem Akt des Schlussfolgerns und der Subsumtion diejenigen Tatsachen zu ermitteln, von deren Richtigkeit der Tatrichter überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Februar 2002 - X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450).
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