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   BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01   

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BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01 (https://dejure.org/2004,507)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2004 - IV R 50/01 (https://dejure.org/2004,507)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01 (https://dejure.org/2004,507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • BRAK-Mitteilungen

    Verschwiegenheitspflicht - zur Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2004, 138

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte aus selbstständiger Rechtsanwaltstätigkeit ? Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ? Angabe zu Teilnehmern und Bewirtungsanlass ? Keine Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht ? Kein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht eines RA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung von Bewirtungskosten als Sonderbetriebsausgaben ; Offenbarung des detaillierten Bewirtungsanlasses als Vertsoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht; Pflicht zu Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung, sowie Beifügung der Rechnung über die ...

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Jeder zahlt seins

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bewirtungskosten: Auch Rechtsanwälte müssen Teilnehmer und Anlass immer angeben - Anwaltliche Schweigepflicht nicht verletzt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Bewirtungsaufwendungen; Schweigepflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 234
  • NJW 2004, 1614
  • BB 2004, 866
  • DB 2004, 908
  • BStBl II 2004, 502
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Diesem Grundsatz steht das BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01 (BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502) nicht entgegen, da es einen besonders gelagerten Sachverhalt betrifft.

    Vor dem Hintergrund, dass die Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben sind (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile in BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596, jeweils m. w. N.), ist der BFH dort von einer konkludenten Einwilligung des Bewirteten in die Offenbarung ausgegangen.

  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 3593/11

    Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen

    Vielmehr sei allgemein anerkannt, dass der Rechtsanwalt auch dann gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoße, wenn er eine im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit anvertraute Information an eine ebenfalls schweigepflichtige Personen weitergebe (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502).

    Wenn der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2004 (IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502, Rz. 20) "jedenfalls in Bezug auf die Offenbarungspflichten des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht" einräume, dann nur deshalb, weil die Erklärungsbedeutung eines Belastungsbelegs beeinflussbar und unbestimmt sei.

    Es werde Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 (IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502) zu Bewirtungsbelegen eines Rechtsanwalts.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2004, a.a.O., verfassungsrechtliche Aspekte berücksichtigt und sei hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass Rechtsanwälte die nach einem Steuergesetz geforderten Angaben in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern könnten.

    Schutzgut der anwaltlichen Schweigepflicht ist neben diesem Individualinteresse aber auch das allgemeine Vertrauen in die Verschwiegenheit der Anwälte, das unerlässlich für eine auf rechtsstaatlichen Prinzipien gegründete Rechtspflege ist und das sich in der durch Art. 12 GG gewährleisteten freien Ausübung des Anwaltsberufs konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Vielmehr werden auch Beobachtungen erfasst, die der Anwalt bereits bei Anbahnung des Mandats macht oder wenn ein Mandat gar nicht zustande kommt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, ist daher im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Bei dieser gebotenen Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Schutz des Rechtsanwalts und seiner Mandanten durch das mit Strafe bewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO; § 355 StGB) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts dient § 30 AO dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Zugleich bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

    Jedoch handelt es sich nicht um eine unbefugte Offenbarung i.S. des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da in solchen Fällen eine konkludente Einwilligung des Mandanten angenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234; so auch Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18a, Rn. 18).

    Einer solchen konkludenten Einwilligung kommt eine rechtfertigende Wirkung zu, wenn sie nicht sogar schon zum Ausschluss des Tatbestands führt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, BFHE 205, 234).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    aa) Die in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 102 Abs. 3 Satz 1 AO), was auch stillschweigend geschehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, unter II.2.b bb (3) und (4), Rz 21 ff. sowie 24; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 BORA Rz 41; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 2016 AnwZ (Brfg) 42/14, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 1839, Rz 31 ff.).

    Er macht sich dann auch nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, unter II.2.b bb (3) und (4), Rz 21 ff. sowie 24).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    An der Pflicht, die Rechnung bei Gaststättenbewirtungen beizufügen, wollte der Gesetzgeber hingegen festhalten; lediglich auf das Erfordernis der Unterschrift des Inhabers der Gaststätte wollte man aus Vereinfachungsgründen verzichten (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfs eines StRefG 1990, BTDrucks 11/2157, S. 138 f., sowie der hinsichtlich des Texts des Entwurfs und der Begründung gleichlautende Regierungsentwurf eines StRefG 1990, BTDrucks 11/2226, S. 5; ausdrücklich Erster Bericht des Finanzausschusses zu dem Fraktionsentwurf, BTDrucks 11/2536, S. 46 f., 76; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, unter II.1.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 5 K 5119/18

    Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

    Denn generell ist im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre der Aufzeichnungspflicht nur genügt, wenn Bewirtungsaufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden, weil nur so die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 - IV R 50/01, BStBl. II 2004, 502 m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, 241, BStBl II 2004, 502, 504; BFH-Beschlüsse vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Rz 14; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 193 AO Rz 26; Gosch in Beermann/Gosch, AO, § 193 Rz 58, m.w.N.; insoweit auch Jahn, Steueranwaltsmagazin 2007, 18; Göpfert, Der Betrieb -DB- 2006, 581).
  • OVG Hamburg, 28.11.2017 - 4 Bf 24/17

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt

    Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, so dass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung in das Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, NJW 2011, 1620, juris Rn. 7; vgl. dazu auch: BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris 17 ff.).

    Zum einen sind Ausnahmen von der beruflich bestimmten Pflicht des § 2 Abs. 3 BORA dann möglich, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden, die das Gesetz jedermann und nicht nur einer nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25; BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris Rn. 14).

  • FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für

    Denn generell ist im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre der Aufzeichnungspflicht nur genügt, wenn Bewirtungsaufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden, weil nur so die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet ist (BFH-Urteil vom 26.02.2004 - IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, m.w.N.).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 49/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig

    Diese Form des Nachweises ist eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben (BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BStBl II 2004, 502; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596, m.w.N.).

    Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten auch in Bagatellfällen (BFH-Urteile in BStBl II 2004, 502; vom 14. September 1989 IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 58/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 4. 2012 X R 57/09 -

    An der Pflicht, die Rechnung bei Gaststättenbewirtungen beizufügen, wollte der Gesetzgeber hingegen festhalten; lediglich auf das Erfordernis der Unterschrift des Inhabers der Gaststätte wollte man aus Vereinfachungsgründen verzichten (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfs eines StRefG 1990, BTDrucks 11/2157, S. 138 f., sowie der hinsichtlich des Texts des Entwurfs und der Begründung gleichlautende Regierungsentwurf eines StRefG 1990, BTDrucks 11/2226, S. 5; ausdrücklich Erster Bericht des Finanzausschusses zu dem Fraktionsentwurf, BTDrucks 11/2536, S. 46 f., 76; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, unter II.1.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.05.2011 - 12 K 12209/10

    Betriebsausgabenabzug bei Bewirtungskosten

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

  • BFH, 18.02.2008 - V B 35/06

    Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen - Änderungsbescheid im

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer verbotenen Zuwendungen an

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07

    Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Vorliegen einer

  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

  • VG Saarlouis, 24.06.2020 - 5 K 47/20

    Fahrtenbuchanordnung; Verhältnis zur Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, Urteil

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2011 - 12 LA 167/09

    Vereinbarkeit der Überlassung des PKW eines Rechtsanwalts an einen Mandanten

  • VG Saarlouis, 23.12.2019 - 5 L 1926/19

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung

  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 7 K 7160/21

    Verwertung der im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger

  • FG Nürnberg, 23.03.2005 - III 249/04

    Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

  • BFH, 12.12.2005 - XI B 4/05

    Gsetzlicher Richter - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

  • FG Köln, 21.01.2008 - 12 K 5376/04

    Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung; Begriff der

  • FG München, 28.11.2007 - 1 K 3118/07

    Nachweis der beruflichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

  • FG Hessen, 03.12.2013 - 3 K 1184/11

    Anwendung der 1%-Methode bei einem Steuerberater

  • FG München, 03.12.2009 - 14 K 527/09

    Vorsteuerkürzung bei Kfz-Privatnutzung - Nachweis der betrieblichen Nutzung eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2005 - 1 K 371/02

    Angabe der Mandantennamen eines Steuerberaters als Voraussetzung für den

  • FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01

    Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2022 - 7 V 7031/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2015

  • FG München, 31.10.2007 - 1 V 3459/07

    Anforderungen an die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von

  • FG Düsseldorf, 28.04.2010 - 9 K 4675/08

    Nachweis der ausschließlichen Nutzung des PKW eines Handelsvertreters zu

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