Rechtsprechung
BFH, 26.03.2009 - III B 139/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtliches Gehör bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren; kein Mündlichkeitsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren; faires Verfahren
- Judicialis
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; FGO § 79b Abs. 2; ; FGO § 90 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um einen Anspruch auf Kindergeld während einer Tätigkeit als Außendienstangestellter in Ausbildung; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle eines Verzichts auf mündliche Verhandlung
- datenbank.nwb.de
§ 128 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar; Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um Anspruch auf Kindergeld während einer Tätigkeit als Außendienstangestellter in Ausbildung; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle eines Verzichts auf mündliche Verhandlung
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 19.05.2008 - 5 K 2164/05
- BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 19.01.1995 - VII B 158/94
Anforderungen an die Verletzung rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
An einer Entscheidung nach § 90 Abs. 2 FGO war das FG schon deshalb nicht nach § 128 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO gehindert, weil § 128 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1995 VII B 158/94, BFH/NV 1995, 807). - BFH, 29.11.2000 - X R 10/00
Hinweispflicht des Gerichts für erforderliche Klageergänzung
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Beteiligter mit dem Urteil von einem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt "überfahren" wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte (z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00, BFH/NV 2001, 627;… vgl. auch BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 14/07, BFH/NV 2009, 293). - BFH, 18.01.1995 - VIII B 41/94
Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
An einer Entscheidung nach § 90 Abs. 2 FGO war das FG schon deshalb nicht nach § 128 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO gehindert, weil § 128 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1995 VII B 158/94, BFH/NV 1995, 807).
- BFH, 11.11.2008 - IX R 14/07
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Klageabweisung ohne …
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Beteiligter mit dem Urteil von einem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt "überfahren" wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte (…z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00, BFH/NV 2001, 627; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 14/07, BFH/NV 2009, 293). - BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87
Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des …
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
Danach ist ein Richter u.a. zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (z.B. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1988 1 BvR 669/87 u.a., BVerfGE 78, 123). - BFH, 11.09.1996 - XI B 210/95
Sinn und Zweck der Begründungspflicht einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
Zwar müssen die Beteiligten im Falle eines Verzichts auf mündliche Verhandlung im Regelfall jederzeit mit einem Urteil rechnen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. September 1996 VIII B 59/95, BFH/NV 1997, 298). - BFH, 11.09.1996 - VIII B 58/95
Auszug aus BFH, 26.03.2009 - III B 139/08
Zwar müssen die Beteiligten im Falle eines Verzichts auf mündliche Verhandlung im Regelfall jederzeit mit einem Urteil rechnen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. September 1996 VIII B 59/95, BFH/NV 1997, 298).