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   BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93   

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BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93 (https://dejure.org/1994,2212)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1994 - VII R 109/93 (https://dejure.org/1994,2212)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1994 - VII R 109/93 (https://dejure.org/1994,2212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abtretung und Pfändung von Steuererstattungsansprüchen - Feststellung des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung nach der materiellen Rechtsgrundtheorie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahrensrecht; Pfändung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Mit der Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe seine Entscheidung, wonach die Erstattungsansprüche der GmbH nicht dem Verbot des § 46 Abs. 6 Satz 1 AO 1977 zuwider vor ihrer Entstehung gepfändet worden seien, zu Unrecht auf die materielle Rechtsgrundtheorie und auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523) gestützt.

    Der erkennende Senat hat sich in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 mit der Entstehung steuerrechtlicher Erstattungsansprüche und der hierzu in Rechtsprechung und Schrifttum in Anlehnung entweder an die materielle oder an die formelle Rechtsgrundtheorie vertretenen unterschiedlichen Auffassungen auseinandergesetzt.

    Wegen der Begründung der vorstehenden Auffassung wird auf das Senatsurteil in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 Bezug genommen.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 525 bereits dargelegt hat, war in der Entscheidung des I.Senats vom 18. Dezember 1986 I R 52/83 (BFHE 149, 440, 444, BStBl II 1988, 521) die Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht entscheidungserheblich; denn daß die vom Bundesamt für Finanzen erstattete Kapitalertragsteuer nur dann vom Steuerpflichtigen zurückgefordert werden konnte, wenn zuvor der Freistellungsbescheid aufgehoben worden war, ergab sich bereits unabhängig von der Frage des Entstehungszeitpunkts aus § 218 Abs. 1 AO 1977.

    Für die Beurteilung des Entstehungszeitpunkts eines Erstattungsanspruchs nach der materiellen Rechtsgrundtheorie in Fällen der Abtretung, Verpfändung und Pfändung spricht - wie der Senat in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 524 dargelegt hat - auch die Praktikabilität.

  • BFH, 07.03.1968 - IV R 278/66

    Anspruch auf Erstattung vor Konkurseröffnung zuviel entrichteter Steuern als

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon zu dem in § 151 der Reichsabgabenordnung genannten Erstattungsgrund, wonach, wenn eine Steuerfestsetzung durch Aufhebung, Rücknahme oder Änderung des früher erlassenen Bescheids berichtigt wird, die zu Unrecht gezahlte Steuer zurückzuzahlen ist, entschieden, daß der Erstattungsanspruch bereits entsteht, wenn der jeweilige Steuerabschnitt abgelaufen und die Überzahlung eingetreten ist, unabhängig davon, in welcher Höhe er entsprechend der gerade erfolgten Feststellung des Steueranspruchs selbst geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil vom 7. März 1968 IV R 278/66, BFHE 92, 153, BStBl II 1968, 496, 499).

    Die formelle Rechtslage (Festsetzung, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines fehlerhaften Bescheids) hat dagegen nur Bedeutung für die Fälligkeit und die verfahrensrechtliche Durchsetzbarkeit des (Erstattungs-)Anspruchs (BFHE 92, 153, BStBl II 1968, 496; Hein, DStR 1990, 301, 304).

  • BFH, 18.03.1976 - V R 127/71

    Verfügung des FA - Festsetzung von Aussetzungszinsen - Einspruch - Berichtigung

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Das Urteil des V.Senats vom18. März 1976 V R 127/71 (BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438) stimmt in den Gründen mit der hier vertretenen Rechtsauffassung überein (latenter Erstattungsanspruch, Anwartschaft auf Erstattung).
  • BVerwG, 14.12.1984 - 8 B 112.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Aufrechnung nach Eröffnung

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Nach dem Beschluß des BVerwG vom 14. Dezember 1984 8 B 112/84 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 483) entsteht der Anspruch auf Erstattung zuviel entrichteter Gewerbesteuervorauszahlungen in dem Zeitpunkt, indem die (niedrigere) Gewerbesteuerschuld entsteht, d.h. mit Ablauf des Erhebungszeitraums -Kalenderjahrs - (§§ 14 Abs. 2 Satz 2, 18 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) und nicht erst mit der Festsetzung der Jahressteuer.
  • BFH, 24.07.1990 - VII R 62/89

    Pfändung - Veranlagungszeitraum - Zustellung

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Nach dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1990 VII R 62/89 (BFHE 161, 412, BStBl II 1990, 946, 949) ist dies Ausfluß des vom Gesetzgeber generell in Kauf genommenen Prinzips, daß die selbst vollstreckende Behörde ihre Rechte als Vollstreckungsgläubiger in vielen Fällen schneller und effektiver durchsetzen kann als ein privater Gläubiger.
  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    In beiden Fällen beruhen die (Über-)Zahlungen auf Steuerfestsetzungen (Steuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid), die gemäß § 124 Abs. 2 AO 1977 solange ihre Wirksamkeit behalten, bis der (fehlerhafte) Steuerbescheid - auch durch Rechtsmittelentscheidung wie im Streitfall - aufgehoben oder geändert wird und die Vorauszahlungsbescheide sich durch Erlaß des Jahressteuerbescheids auf anderer Weise erledigen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 124 AO 1977 Tz. 7; BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 18.12.1986 - I R 52/83

    Kapitalertragsteuer - Erstattete Steuer - Zurückforderung - Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 525 bereits dargelegt hat, war in der Entscheidung des I.Senats vom 18. Dezember 1986 I R 52/83 (BFHE 149, 440, 444, BStBl II 1988, 521) die Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht entscheidungserheblich; denn daß die vom Bundesamt für Finanzen erstattete Kapitalertragsteuer nur dann vom Steuerpflichtigen zurückgefordert werden konnte, wenn zuvor der Freistellungsbescheid aufgehoben worden war, ergab sich bereits unabhängig von der Frage des Entstehungszeitpunkts aus § 218 Abs. 1 AO 1977.
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93
    Mit der Ausschließung von Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen vor Entstehen des Steuererstattungsanspruchs durch § 46 AO 1977 war nicht beabsichtigt, diese Rechtshandlungen wirtschaftlich unmöglich zu machen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der AO, BTDrucks VI/1982 S. 113).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

    Einkommensteuererstattungsansprüche, die sich aufgrund der Abrechnung nach § 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ergeben, entstehen mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839, unter 1., und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 2.a) Demnach fallen sämtliche Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen waren, in den nach § 10 Abs. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb, sofern und soweit sich bei Ablauf dieser Zeiträume nach materieller Rechtslage eine Überzahlung ergibt.

    Die Fälligkeit der materiell-rechtlich entstandenen Ansprüche hängt vom erstmaligen Ergehen, der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines Bescheids sowie der damit verbundenen Abrechnung ab, die die Überzahlung ausweist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 839, unter 2.).

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

    Ebenfalls nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die den zu erstattenden Zahlungen zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen aufgehoben worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, und vom 26.04.1994 - VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839).
  • BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05

    Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im

    Das insolvenzrechtliche Entstehen eines Steuererstattungsanspruches ist nämlich erstens unabhängig von seiner Festsetzung in einem Erstattungsbescheid (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 524; vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791, und vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246) und zweitens nicht nur vor einer solchen Festsetzung, sondern selbst dann "erfüllbar", wenn dem steuerrechtlichen Entstehen eines solchen Anspruches noch (materiell rechtswidrige) Steuerfestsetzungen als Rechtsgrund der zu erstattenden Leistung entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2005 3 K 1669/02, EFG 2006, 1480).
  • VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16

    Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden

    Ein Erstattungsanspruch, der auf einer fehlerhaften, überhöhten Steuerfestsetzung beruht, entsteht, wenn der jeweilige Steuerabschnitt abgelaufen und die Überzahlung eingetreten ist (BFH, Urteil vom 26.04.1994 - VII R 109/93 -, juris).
  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

    Sofern die Zahlung erst nach Ablauf des Steuerabschnitts geleistet wird, entsteht der Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Zahlung (BFH vom 26. April 1994, VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; FG Hamburg vom 18. September 1996, I 148/94, EFG 1997, 453).

    Die formelle Rechtslage (Festsetzung, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines fehlerhaften Bescheides) hat dagegen nur Bedeutung für die Fälligkeit und die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Erstattungsanspruchs (BFH vom 26. April 1994, VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839).

  • BFH, 15.10.1997 - II R 56/94

    Einheitswert des Betriebsvermögens: Steuererstattungsanspruch

    Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie entsteht der Erstattungsanspruch bereits dann, wenn etwas gezahlt wird, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird, unabhängig davon, ob der Anspruch aus dem Steuerverhältnis, dessen Umkehr der Erstattungsanspruch ist, festgesetzt ist oder nicht (vgl. z. B. Hein, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1990, 301; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Rdnr. 14 ff.; BFH-Urteil vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839, m. w. N.).

    Nach Auffassung der materiellen Rechtsgrundtheorie ist der Steuererstattungsanspruch zwar bereits mit der Zahlung des nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrags entstanden, für die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Theorie der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 839, 840).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 6/10

    Haftung für Umsatzsteuer - Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen

    Für die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Auffassung der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; vom 15. Oktober 1997 II R 56/94, BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796; vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43, unter II.2.b; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Der Senat folgt damit, soweit es wie bei der Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 2 AO 1977) lediglich um die Entstehung und nicht um die Verwirklichung (Durchsetzung) des Erstattungsanspruchs geht, der materiellen Rechtsgrundtheorie, nach der der Erstattungsanspruch --unabhängig von seiner Festsetzung oder geänderten Festsetzung-- schon dann entsteht, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet ist (ausführlich dazu vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839, 840, und vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2002 - VII R 6/01

    Abtretung von Erstattungszinsen

    e) Auch die Bezugnahme der Kläger auf die Senatsrechtsprechung, wonach, soweit es bei der Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 2 AO 1977) lediglich um die Entstehung und nicht um die Verwirklichung (Durchsetzung) des Erstattungsanspruchs geht, ausgehend von der materiellen Rechtsgrundtheorie Erstattungen, die auf einer Überzahlung gegenüber der materiell richtigen Jahressteuerschuld beruhen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entstehen und ab diesem Zeitpunkt abtretbar und pfändbar sind (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491; vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839, 840, und vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, m.w.N.), rechtfertigt die Annahme eines früheren Entstehungszeitpunktes nicht.
  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 27 U 188/04

    Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Gewerbesteuer gemäß § 46 AO

    Die Anwendung des § 46 AO auf die Gewerbesteuer entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 26. April 1994 - VII R 109/93 - BFH/NW 1994, 839).

    Die hier streitentscheidende Frage, ob § 46 AO auf die Gewerbesteuer anzuwenden ist, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - wenngleich zu einem anderen Absatz der Vorschrift - ausreichend geklärt (Urteil vom 26. April 1994 - VII R 109/93 - BFH/NW 1994, 839).

  • FG Hamburg, 24.01.2006 - II 226/04

    Abgabenordnung: Entstehungszeitpunkt eines (Steuer-)Erstattungsanspruchs bei

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 149/05

    Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in der Insolvenz des Steuerschuldners

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2001 - 1 K 73/99

    Für Erstattung der ohne Rechtsgrundlage in der ehemaligen DDR erhobenen

  • FG Brandenburg, 12.07.2005 - 3 K 1669/02

    Unzulässigkeit einer Aufrechnung des FA bei Erlangung einer inkongruenten Deckung

  • FG Köln, 20.06.2000 - 8 K 8121/98

    Rückforderung eines Steuererstattungsbetrages vom Konto eines Verstorbenen

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 3 K 194/90

    Gewinnerhöhende Berücksichtigung angefallener Gewerbesteuererstattungsansprüche;

  • FG Hamburg, 05.04.2005 - I 183/02

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid

  • FG Bremen, 21.12.1998 - 298080K 2

    Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen; Entstehung der Steuerschuld bei

  • FG Hamburg, 18.09.1996 - I 148/94

    Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

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