Rechtsprechung
   BFH, 26.04.2000 - III B 47/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1995
BFH, 26.04.2000 - III B 47/99 (https://dejure.org/2000,1995)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2000 - III B 47/99 (https://dejure.org/2000,1995)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2000 - III B 47/99 (https://dejure.org/2000,1995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht - Verkaufsabsicht - Ruhender Gewerbebetrieb - Grundstückshandel - Umlaufvermögen - Betriebsaufgabeerklärung - Vermietung des Grundstücksbesitzes

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3; ; GewStG § 14 Abs. 2; ; GewStG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 10d; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    Liegt aber Betriebsvermögen vor, so kommt es auf die Kriterien nicht an, anhand derer die bloße Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel abgegrenzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278).

    Bei einem ruhenden gewerblichen Grundstückshandel bleibt die Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen unberührt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 279, wo eine Unterbrechung der gewerblichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum --zwischen 11 bis 14 Jahren-- als insoweit unerheblich beurteilt worden ist).

    Wie bereits ausgeführt (oben 2. a), hat der BFH im Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278 erkannt, dass auch eine längerfristige Unterbrechung eines gewerblichen Grundstückshandels für dessen Fortbestand steuerrechtlich unschädlich sei (vgl. ebenfalls BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und im Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, 374), dass es denkbar sei, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshandels gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehörten und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung (wieder) zu Umlaufvermögen würden.

    Diese für die Betriebsverpachtung entwickelte Rechtsprechung hat der BFH (vgl. Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 279) in gleicher Weise für die Fälle der Betriebsunterbrechung angewendet, d.h. eine steuerrechtlich wirksame Betriebsaufgabe erfordert eine entsprechende Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt.

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    h) Eine Abweichung des FG von dem Urteil des BFH vom 28. Januar 1988 IV R 2/85 (BFH/NV 1989, 580) legt die Beschwerde ebenfalls nicht ordnungsgemäß dar.

    d) Die Beschwerde legt schließlich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der dritten Rechtsfrage hinreichend dar, ob den Urteilen des BFH in BFH/NV 1989, 580, 584 und in BFH/NV 1990, 625, sowie dem Urteil des FG Bremen vom 19. Januar 1989 I 285/83 K, EFG 1989, 291, rechtskräftig, zu entnehmen sei, das bei Grundstücken, für die nachweislich keine Verkaufsabsicht mehr bestehe, ein begünstigter Aufgabegewinn entstehe.

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    i) In dem von der Klägerin weiterhin benannten Divergenzurteil des BFH vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) hat der BFH die Veräußerung eines einzelnen, an sich zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG deren Betriebsaufgabe zugeordnet, weil der Gesellschaftszweck eine Weiterveräußerung nur nach Bebauung vorgesehen und das aufstehende Gebäude entgegen der ursprünglichen Planung weder renoviert noch in Wohnungseigentum aufgeteilt worden sei.

    d) Die Beschwerde legt schließlich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der dritten Rechtsfrage hinreichend dar, ob den Urteilen des BFH in BFH/NV 1989, 580, 584 und in BFH/NV 1990, 625, sowie dem Urteil des FG Bremen vom 19. Januar 1989 I 285/83 K, EFG 1989, 291, rechtskräftig, zu entnehmen sei, das bei Grundstücken, für die nachweislich keine Verkaufsabsicht mehr bestehe, ein begünstigter Aufgabegewinn entstehe.

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    d) Eine Divergenz legt die Beschwerde auch nicht gegenüber dem Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) dar; denn im Streitfall geht es ersichtlich nicht um die Verpachtung eines Gewerbebetriebes und um die Ausübung des vom Großen Senat dem Steuerpflichtigen zugebilligten Wahlrechts, sondern nur um eine Unterbrechung des gewerblichen Grundstückshandels.

    Indes führt bereits das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 27. Februar 1985 I R 235/80 (BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, 457) aus, dass, da auch Absichten, soweit sie für die Besteuerung erheblich seien, nachgewiesen werden müssten und der Nachweis letztlich nur anhand der objektiv nach außen in Erscheinung tretenden Umstände geführt werden könne, bereits der Große Senat des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 auf die vom Steuerpflichtigen selbst über seine Absichten abgegebenen Erklärungen abgestellt habe.

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    Zum anderen handelt es sich bei dem gewerblichen Grundstückshandel nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Fallgruppe, bei der grundsätzlich Umlaufvermögen angenommen wird und nur ausnahmsweise ein begünstigter Veräußerungsgewinn in Betracht kommen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, 368; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 389, m.umf.N.; vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225 und 1994, 299, 300, m.w.N.).

    Der damals erkennende VIII. Senat des BFH hat in einem späteren Urteil in BFH/NV 1993, 225, 226 u.a. diesen Sachverhalt als atypisch gekennzeichnet, bei dem ausnahmsweise ein Aufgabegewinn bejaht worden sei (vgl. ebenfalls Urteil des BFH in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 390).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    Zum anderen handelt es sich bei dem gewerblichen Grundstückshandel nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Fallgruppe, bei der grundsätzlich Umlaufvermögen angenommen wird und nur ausnahmsweise ein begünstigter Veräußerungsgewinn in Betracht kommen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, 368; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 389, m.umf.N.; vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225 und 1994, 299, 300, m.w.N.).

    Der damals erkennende VIII. Senat des BFH hat in einem späteren Urteil in BFH/NV 1993, 225, 226 u.a. diesen Sachverhalt als atypisch gekennzeichnet, bei dem ausnahmsweise ein Aufgabegewinn bejaht worden sei (vgl. ebenfalls Urteil des BFH in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 390).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    Schließlich hat der BFH im Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, 374) erkannt, es sei denkbar, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshandels gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehörten und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung wieder zu Umlaufvermögen würden.

    Wie bereits ausgeführt (oben 2. a), hat der BFH im Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278 erkannt, dass auch eine längerfristige Unterbrechung eines gewerblichen Grundstückshandels für dessen Fortbestand steuerrechtlich unschädlich sei (vgl. ebenfalls BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und im Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, 374), dass es denkbar sei, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshandels gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehörten und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung (wieder) zu Umlaufvermögen würden.

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    Hierzu beruft sich die Beschwerde auf die von ihr als herrschend bezeichneten Äußerungen des FG Hamburg in dessen Urteil vom 21. Dezember 1984 II 202/82 (Entscheidungen der Finanzgerichts --EFG-- 1985, 460, rechtskräftig; Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 6 EStG Anm. 265, Stichwort "Grundstücke", unbebaute Grundstücke a.E. und den Beck'schen Bilanzkommentar, 3. Aufl., § 247 HGB Rdnr. 253 K, wonach es allein auf die Zeitdauer der Vermietung von Grundstücken als Renditeobjekte für die Einordnung als Anlagevermögen ankommen soll; ferner BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 522, 526 und 527).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    Indes führt bereits das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 27. Februar 1985 I R 235/80 (BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, 457) aus, dass, da auch Absichten, soweit sie für die Besteuerung erheblich seien, nachgewiesen werden müssten und der Nachweis letztlich nur anhand der objektiv nach außen in Erscheinung tretenden Umstände geführt werden könne, bereits der Große Senat des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 auf die vom Steuerpflichtigen selbst über seine Absichten abgegebenen Erklärungen abgestellt habe.
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 26.04.2000 - III B 47/99
    j) Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des BFH vom 7. August 1990 VIII R 423/83 (BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23, 25) rügt, trägt sie nicht hinreichend vor, dass bei Anwendung dieses Urteils auf den Streitfall zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, dass das angefochtene Urteil anders, d.h. im Sinne der Klägerin ausgefallen wäre.
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 198/84

    Arbeitnehmer-Ehegatten - Direktversicherung - Barlohn - Betriebliche Veranlassung

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

  • BFH, 28.05.1998 - III B 5/98

    Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

  • BFH, 22.02.1995 - VIII B 81/94

    Mangel an der Darlegung der gundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 26.10.1995 - I B 9/95

    Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage über die Entsorgungspflicht von Müll

  • BFH, 02.05.1974 - IV B 3/74

    Tragende Gründe des Urteils - Zulassungsgrund - Revision - Voraussetzungen für

  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76

    Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder

  • BFH, 16.01.1969 - IV R 34/67

    Gewerblicher Grundstückshandel - Architekt - Umlaufvermögen - Vermögensanlage -

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

  • BFH, 18.01.1993 - X B 14/92

    Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgeseuchs als Verfahrensrüge im Rahmen

  • BFH, 19.08.1994 - X B 124/94

    Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 74/95

    "Drei-Objekt-Grenze" bei Grundstückshandel auch für interne Übertragungen?

  • BFH, 08.10.1970 - IV R 125/69

    Ausführung laufender Aufträge - Herstellung hochwertiger Stahlformen -

  • BFH, 17.06.1993 - V B 185/92

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei genauer Bezeichnung des

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    a) Die zur Veräußerung bestimmten Parzellen waren notwendiges Betriebsvermögen der S-GbR (Umlaufvermögen, vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, und BFH-Beschluss vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH findet die Veräußerung von Grundstücken durch einen gewerblichen Grundstückshändler nicht "im Rahmen" der Betriebsaufgabe statt; vielmehr wird der Gewinn als laufender Gewinn erfasst (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225; in BFH/NV 1999, 1067, unter II.4.c der Gründe, und in BFH/NV 2000, 1451, unter 2.a der Gründe, m.w.N.; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; für die Veräußerung eines Warenlagers als wesentlicher Betriebsgrundlage BFH-Urteile vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602; vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874, a.E.).

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451, unter Ziff. 3. der Gründe, m.w.N.; vom 5. Juli 1999 VIII B 7/99, BFH/NV 1999, 1622).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht