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   BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09   

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https://dejure.org/2012,21396
BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09 (https://dejure.org/2012,21396)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2012 - IV R 19/09 (https://dejure.org/2012,21396)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2012 - IV R 19/09 (https://dejure.org/2012,21396)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben - Geringe Beteiligung an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

  • openjur.de

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben; Geringe Beteiligung an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben - Geringe Beteiligung an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben - Geringe Beteiligung an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 3 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997
    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben - Geringe Beteiligung an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

  • IWW
  • rewis.io

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben - Geringe Beteiligung an der Komplementär-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 Abs. 3
    Zulässigkeit eines Ergänzungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Keine notwendige Feststellung von Sonderbetriebsausgaben i.S. des § 179 Abs. 3 AO, wenn die in einer Feststellungserklärung für die Eintragung von Sonderbetriebsausgaben vorgesehene Zeile nicht ausgefüllt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung für ungenehmigte Lotterien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Ergänzungsbescheides

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben durch Ergänzungsbescheid

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, und vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2, jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist auch das Revisionsgericht befugt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649, m.w.N.).

    Da ein Verwaltungsakt und damit auch ein Feststellungsbescheid mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO), ist bei dessen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf abzustellen, wie der Adressat des Bescheids (Feststellungsbeteiligter) die Erklärungen der Behörde nach den ihm bekannten Umständen sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649; ferner BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, und vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2, jeweils m.w.N.).

    Dem Nichtausfüllen der für Sonderbetriebsausgaben vorgesehenen Zeile kommt nach Ansicht des Senats insoweit der gleiche Aussagewert zu wie einem in dieser Zeile angebrachten Strich oder dem Eintrag eines Betrags von 0 EUR (ebenso FG Köln, Urteil vom 29. September 2009  12 K 929/07, EFG 2010, 296; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2).

  • BFH, 04.05.1999 - VIII B 94/98

    Vollbeendete PersG; Beiladung der ehemaligen Gesellschafter bei Streitigkeiten

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Zu Recht geht das FG zwar davon aus, dass die übrigen ehemaligen Gesellschafter der nach den Feststellungen des FG vollbeendeten B-KG zum vorliegenden Verfahren nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen waren, da sie durch die Entscheidung darüber, ob im Wege eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen sind, unter keinem steuerrechtlichen Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483; BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 43/07

    Feststellungsbescheid: fehlende Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Da ein Verwaltungsakt und damit auch ein Feststellungsbescheid mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO), ist bei dessen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf abzustellen, wie der Adressat des Bescheids (Feststellungsbeteiligter) die Erklärungen der Behörde nach den ihm bekannten Umständen sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649; ferner BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 42/09

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Zu Recht geht das FG zwar davon aus, dass die übrigen ehemaligen Gesellschafter der nach den Feststellungen des FG vollbeendeten B-KG zum vorliegenden Verfahren nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen waren, da sie durch die Entscheidung darüber, ob im Wege eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen sind, unter keinem steuerrechtlichen Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483; BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 29.09.2009 - 12 K 929/07

    Voraussetzungen des Erlasses eines Ergänzungsbescheides für

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Dem Nichtausfüllen der für Sonderbetriebsausgaben vorgesehenen Zeile kommt nach Ansicht des Senats insoweit der gleiche Aussagewert zu wie einem in dieser Zeile angebrachten Strich oder dem Eintrag eines Betrags von 0 EUR (ebenso FG Köln, Urteil vom 29. September 2009  12 K 929/07, EFG 2010, 296; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2).
  • FG Münster, 26.02.2009 - 11 K 3579/06

    Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09
    Dieser gab das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 26. Februar 2009  11 K 3579/06 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 988) statt und verpflichtete das FA zum Erlass eines Ergänzungsbescheids zum Feststellungsbescheid 2001 der B-KG, durch den für den Kläger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 200.000 DM festgestellt werden.
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger, die keine entsprechenden Sonderbetriebseinnahmen erklärt hatten, war der in diesem Punkt erklärungsgemäße Bescheid nicht lückenhaft (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteile vom 03.03.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649; vom 23.08.2011 - IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vgl. zum Fall der Nichterklärung und Nichterfassung von Sonderbetriebsausgaben bzw. -werbungskosten BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 2; vom 26.04.2012 - IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569; vom 25.02.2009 - IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 179 Rz 2 für zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben; unklar insoweit AEAO zu § 180 Rz 1; vgl. auch v. Wedelstädt, Der AO-Steuer-Berater 2012, 83, 85; anderer Ansicht wohl Kunz in Gosch, § 179 AO Rz 61).
  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14

    Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines

    Da ein Verwaltungsakt und damit auch ein Feststellungsbescheid mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO), ist bei dessen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des BGB darauf abzustellen, wie der Adressat des Bescheids die Erklärungen der Behörde nach den ihm bekannten Umständen sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.2012 - IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569 und vom 3.3.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 30.07.2014 - I B 123/13

    Feststellung der Endbestände der Eigenkapitalteilbeträge beim Übergang vom

    Für die Auslegung gelten anknüpfend an die analog anzuwendenden Regelungen in §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die allgemeinen Grundsätze (z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07, BFHE 223, 352, BStBl II 2009, 444; vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649; vom 26. April 2012 IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10

    EWIV, gesonderte Feststellung der Vergütungen eines

    Sofern im Rahmen einer Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO im Gewinnfeststellungsbescheid Sonderbetriebseinnahmen nicht erfasst sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Feststellungsbescheid lückenhaft ist, d.h. eine notwendig zu treffende Feststellung nicht enthält (vgl. BFH-Urteil vom 3.03.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649), oder ob der Feststellungsbescheid die negative Entscheidung enthält, es seien keine solchen Einnahmen angefallen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2012 IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569).
  • FG Köln, 25.11.2010 - 10 K 3843/06

    Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten

    Andererseits hat das FG Köln im Urteil vom 29. September 2009 12 K 929/07 (EFG 2010, 296) in einem ähnlich gelagerten Fall die Klage abgewiesen und die Revision im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des FG Münster vom 26. Februar 2009 11 K 3579/06 F, EFG 2009, 988 (Revision anhängig unter IV R 19/09) zugelassen.
  • FG Köln, 29.09.2009 - 12 K 929/07
    Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des FG Münster in EFG 2009, 988 (Revision anhängig unter IV R 19/09) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
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