Rechtsprechung
BFH, 26.04.2013 - III S 34/12 (PKH) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche Bedeutung
- openjur.de
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut; Keine grundsätzliche Bedeutung
- Bundesfinanzhof
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, FGO § 142 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2010
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche Bedeutung
- Bundesfinanzhof
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche Bedeutung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 142 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche Bedeutung - rewis.io
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche Bedeutung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 S. 1
Kindergeldberechtigung für ein Kind, das seine Ausbildung zur Versorgung eines eigenen Kindes unterbrochen hat - datenbank.nwb.de
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kindergeldberechtigung für ein volljähriges Kind nach Unterbrechung der Ausbildung wegen Betreuung eines eigenen Kindes
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der …
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
So hat der BFH bereits entschieden, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit (vgl. §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes --BErzGG--; ab 1. Januar 2007: §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes --BEEG--) unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (z.B. Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).Die BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123) und in BFH/NV 2010, 614 beruhen, was die Familienkasse in ihrer Stellungnahme zum PKH-Antrag zu Recht ausgeführt hat, auf denselben Rechtsgrundsätzen.
Außerdem sind unzureichende oder als unzureichend empfundene Fremdbetreuungsmöglichkeiten, deren Ursachen höchst vielfältig sein können, mit den von der Rechtsprechung als kindergeldunschädlich anerkannten vorübergehenden Ausbildungsunterbrechungsgründen wie Krankheit, Untersuchungshaft oder dem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, und in BFH/NV 2010, 614) nicht vergleichbar.
- BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02
Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
So hat der BFH bereits entschieden, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit (vgl. §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes --BErzGG--; ab 1. Januar 2007: §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes --BEEG--) unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (…z.B. Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).Außerdem sind unzureichende oder als unzureichend empfundene Fremdbetreuungsmöglichkeiten, deren Ursachen höchst vielfältig sein können, mit den von der Rechtsprechung als kindergeldunschädlich anerkannten vorübergehenden Ausbildungsunterbrechungsgründen wie Krankheit, Untersuchungshaft oder dem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, und in BFH/NV 2010, 614) nicht vergleichbar.
- BFH, 24.09.2009 - III R 83/08
Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte …
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
Ebenso ist geklärt, dass sich ein volljähriges Kind, das sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).Diesbezüglich hat der BFH bereits entschieden, dass ein Kind nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden kann, wenn es ein eigenes Kind betreut (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 619).
- BFH, 08.08.2002 - II B 62/01
GrESt; einheitlicher Vertragsgegenstand; grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
Der von ihr benannte Umstand, dass zur Konstellation einer durch den Mangel an Betreuungsplätzen mittelbar erzwungenen Ausbildungsunterbrechung zwecks Eigenbetreuung des Kindeskindes noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, besagt für sich genommen gerade noch nicht, dass eine Rechtsfrage klärungsbedürftig wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62). - BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01
Rückforderung von Kindergeld
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
Die BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123) und in BFH/NV 2010, 614 beruhen, was die Familienkasse in ihrer Stellungnahme zum PKH-Antrag zu Recht ausgeführt hat, auf denselben Rechtsgrundsätzen. - BFH, 23.03.2009 - XI B 89/08
Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Grundstücksbebauung - …
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es z.B., wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.). - BFH, 07.04.2011 - III R 24/08
Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des …
Auszug aus BFH, 26.04.2013 - III S 34/12
Grund für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist der objektive Mangel an Ausbildungsplätzen bei gegebener Ausbildungswilligkeit des Kindes (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210).
- FG Nürnberg, 14.06.2018 - 4 K 435/17
Ist Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren, welches ein eigenes Kind …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231 m.w.N.; BFH-Urteil vom 13.06.2013 III R 58/12, BStBl. II 2014, 834) befindet sich ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit unterbricht, in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.Ein Kind, welches ein eigenes Kind betreut, kann auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn es durch den Mangel an Betreuungsplätzen zur Eigenbetreuung des Kindeskindes "gezwungen" und hierdurch eine Unterbrechung der Ausbildung bedingt ist (BFH-Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20
Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des …
Hat sich die Tochter des Klägers aufgrund der Betreuung ihres eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - worauf die Registrierung bei der Agentur für Arbeit ("11.03.2017-22.04.2020 Elternzeit") sowie die Angaben des Kindes auf den eingereichten Formularen vom 16.10.2019 ("zurzeit Elternzeit beim Jobcenter bis 04/2020") und vom 23.01.2020 ("seit 23.04.17-22.04.20 Elternzeit") hindeuten und was die Tochter des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung durch Hinweis auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn letztlich eingeräumt hat -, scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach dieser Vorschrift aus (…BFH-Urteil vom 24.09.2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619; BFH-Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231).