Rechtsprechung
BFH, 26.04.2017 - III B 100/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 2 Abs 8, EStG § 26, EStG § 26b, EStG § 32a, EStG VZ 2012
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- Bundesfinanzhof
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 8 EStG 2009, § 26 EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 32a EStG 2009, EStG VZ 2012
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 8 EStG, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 1 LPartG, § 1a Abs. 1, § 3 Nr. 55c, § 12 Nr. 2 EStG, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anwendung des Splittingtarifs auf nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften
- rewis.io
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft - rechtsportal.de
EStG § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a
Anwendung des Splittingtarifs auf nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften - datenbank.nwb.de
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - und die Zusammenveranlagung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Ehegattensplitting für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Ehegattensplitting für verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Einkommensbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
- Allgemeines
- Nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Einkommensteuer
Verfahrensgang
- FG Münster, 18.05.2016 - 10 K 2790/14
- BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Papierfundstellen
- BFHE 257, 424
- NJW 2017, 2223
- FamRZ 2017, 1356
- BStBl II 2017, 903
- NZG 2017, 1039
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Dabei wurde auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377) Bezug genommen.Aus diesem Schutzauftrag wird die Aufgabe des Staates abgeleitet, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und andererseits auch die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 133, 377, Rz 81, m.w.N.).
Insoweit unterscheidet sie sich von anderen ungebundenen oder weniger verbindlichen Paarbeziehungen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 133, 377, Rz 83 ff., m.w.N.).
Daraus folgt, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG auch keine Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG begründet und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen (s. dazu auch Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 940, wonach der Inhalt der Begriffe der Lebenspartnerschaft und der Lebenspartner dem des LPartG entspricht; ebenso Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 294; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 2 Rz 130, wonach der Gesetzgeber sich in § 2 Abs. 8 EStG auf die bloße Umsetzung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 133, 377 beschränken wollte).
- BFH, 05.05.2014 - III B 85/13
Vermutung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; Verlängerung der Dreitagesfrist …
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186, m.w.N.). - BFH, 11.03.2011 - III B 76/10
Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
- BFH, 30.09.2013 - III B 20/12
Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von …
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58). - FG Münster, 18.05.2016 - 10 K 2790/14
Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Mai 2016 10 K 2790/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen. - BFH, 18.08.2015 - III B 112/14
Beweiskraft des Protokolls zur mündlichen Verhandlung - Sachaufklärungspflicht …
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Denn dieser Zulassungsgrund setzt als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ebenfalls eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 18. August 2015 III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595). - BFH, 24.06.2014 - X B 216/13
Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH - …
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888). - Drs-Bund, 15.08.2013 - BT-Drs 17/14567
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
Zum anderen stellt § 2 Abs. 8 EStG die Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaften" den Begriffen "Ehegatten" und "Ehen" gegenüber, um den unterschiedlichen Formulierungen der für anwendbar erklärten Regelungen des EStG gerecht zu werden (zur Verwendung des Begriffs Ehegatte s. z.B. § 1a Abs. 1, § 3 Nr. 55c, § 12 Nr. 2 EStG; zur Verwendung des Begriffs Ehe s. z.B. § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG; zum Generalnormcharakter der Vorschrift s. BTDrucks 17/13870, S. 6, BTDrucks 17/14567). - BFH, 26.06.2014 - III R 14/05
Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner - Steuerliche …
Auszug aus BFH, 26.04.2017 - III B 100/16
aa) Das FG hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (Abschn. II.3. der Entscheidungsgründe) zu Recht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 26. Juni 2014 III R 14/05 (BFHE 246, 178, BStBl II 2014, 829) verwiesen.
- BFH, 27.02.2018 - I B 37/17
Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht
Dazu ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 26. April 2017 III B 100/16, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903). - FG Köln, 19.10.2021 - 8 K 3282/18
Kein Anspruch auf Zusammenveranlagerung zur Einkommenssteuer bei nicht …
Auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2017 - III B 100/16 -, BStBl. II 2017, 903, nach dem eine Zusammenveranlagung nicht verheirateter verschiedengeschlechtlicher Lebenspartner nicht auf § 2 Abs. 8 EStG gestützt werden könne, sei auf ihren Fall nicht übertragbar, da diese Rechtsprechung nur im Inland lebende Paare betreffe.Dies bedeutet aber nicht, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 14/05 -, BStBl. II 2014, 829; BFH, Beschluss vom 26. April 2017 - III B 100/16 -, BStBl. II 2017, 903).
Daraus folgt, dass verschiedengeschlechtliche Paare wie die Rechtsvorgängerin und der Kläger, die keine Ehe geschlossen haben, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Gesetzesfassung auch keine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2017 - III B 100/16 -, BStBl. II 2017, 903).
- BFH, 27.11.2017 - III B 179/16
Kindergeld für behindertes Kind
Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 III B 100/16, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903).a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der genau bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss in BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903).
- BFH, 01.12.2020 - II B 53/20
Grunderwerbsteuer bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Das betrifft nicht nur die seitens des FA zitierte Entscheidung zu § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (BFH-Beschluss vom 26.04.2017 - III B 100/16, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903). - OLG Karlsruhe, 07.02.2023 - 25 U 46/21
Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin trotz …
Auch die Tatsache, dass Herr T. und die Zeugin L. keine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorgenommen haben, spricht nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da eine solche Zusammenveranlagung nach § 2 Abs. 8 EStG aktuell von den Finanzgerichten gar nicht zugelassen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2017 - III B 100/16 -, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903).