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   BFH, 26.04.2018 - III R 25/16   

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https://dejure.org/2018,26937
BFH, 26.04.2018 - III R 25/16 (https://dejure.org/2018,26937)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2018 - III R 25/16 (https://dejure.org/2018,26937)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2018 - III R 25/16 (https://dejure.org/2018,26937)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst f S 1, GewStG VZ 2008, HGB § 84 Abs 1, HGB § 93 Abs 1
    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • IWW

    § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes, § ... 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, § 8 Nr. 1 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG, § 6 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 5 Abs. 2 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 93 Abs. 1 HGB, § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 631 BGB, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • rewis.io

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1
    Gewerbesteuerliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und vertriebssystemen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reiseinformations- und -vertriebssysteme - und die transaktionsbezogenen Zahlungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Hinzurechnung bei Reiseinformationssystemen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Transaktionsgebühren eines Reisevermittlers

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen an einen Plattformbetreiber

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
    Aktuelle Hinweise

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst f S 1
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst f S 1
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Hinzurechnung transaktionsbezogener Zahlungen an Portalbetreiber von Computerreservierungssystemen" von StB Prof. Dr. Tina Hubert, original erschienen in: StuB 2019, 121 - 124.

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 549
  • BB 2018, 2133
  • DB 2018, 2409
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.01.2012 - I R 105/10

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete ("objektivierte") Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines "Finanzierungsanteils" als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996, m.w.N.; Rapp, Finanz-Rundschau --FR-- 2017, 563, 564).

    Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 996, Rz 9; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 270, 306; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 4; BTDrucks 16/4841, S. 80).

    a) Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 996, Rz 11; Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 16; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1f Rz 3; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 274; Clemens in Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1f Rz 16; Rapp, FR 2017, 563, 565).

    Insoweit wird für unerheblich gehalten, ob es sich um ein privates oder ein öffentliches Recht handelt (Gleichlautender Ländererlass vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654, Tz. 35; vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 996, betreffend Glücksspielabgaben als Konzession).

  • BFH, 12.01.2017 - IV R 55/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Dementsprechend sind z.B. Aufwendungen für die Überlassung gesetzlich ungeschützten Erfahrungswissens technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 12. Januar 2017 IV R 55/11, BFHE 256, 533, BStBl II 2017, 725, betreffend Franchiseverträge).

    Dies hat, soweit kein anderer geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht, im Wege der Schätzung zu erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 256, 533, BStBl II 2017, 725).

  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen gehört auch die Auslegung von Verträgen (BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, unter II.4., m.w.N.; vom 20. Juni 2017 X R 38/16, BFH/NV 2017, 1453, Rz 25).

    Ist dies nicht der Fall, bindet die Tatsachenwürdigung und insbesondere auch die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist (BFH-Urteile vom 26. November 2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 21; in BFH/NV 2017, 1453, Rz 26); dies gilt auch für die Würdigung des wirtschaftlichen Gehaltes.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Da das FA keine Verfahrensrügen erhoben hat, könnte die Bindungswirkung der Würdigung des FG nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte (Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen gehört auch die Auslegung von Verträgen (BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, unter II.4., m.w.N.; vom 20. Juni 2017 X R 38/16, BFH/NV 2017, 1453, Rz 25).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Ist dies nicht der Fall, bindet die Tatsachenwürdigung und insbesondere auch die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist (BFH-Urteile vom 26. November 2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 21; in BFH/NV 2017, 1453, Rz 26); dies gilt auch für die Würdigung des wirtschaftlichen Gehaltes.
  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - III R 25/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juni 2016 13 K 1014/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Mit den durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausgeweiteten Hinzurechnungstatbeständen knüpft der Gesetzgeber weiterhin an den sogenannten objektivierten Gewerbeertrag an, der insbesondere unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts sein soll (BTDrucks 16/4841, S. 78; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 26).
  • BFH, 19.12.2019 - III R 39/17

    Das Sortenschutzrecht ist ein Recht i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG

    Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete ("objektivierte") Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines "Finanzierungsanteils" als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 26, m.w.N.).

    Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (Senatsurteil in BFHE 261, 549, Rz 27, m.w.N.).

    aa) Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht (Senatsurteil in BFHE 261, 549, Rz 29, m.w.N.).

    Die Feststellung, dass der Klägerin das exklusive Recht zur Produktion und zum Vertrieb der Sorte nach § 10 Abs. 1 SortSchG durch § 3 Abs. 1 Satz 2 der Lizenzvereinbarung überlassen wurde, ist rechtsfehlerfrei und für den Senat bindend, § 118 Abs. 2 FGO (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 549, Rz 34 ff.).

  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    Dies ist der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete Ertrag des Betriebs (vgl. BT-Drucks. 16/4841, 78; BFH-Urteile vom 1. Oktober 2015 I R 4/14, BFHE 251, 73, BStBl II 2017, 59; vom 26. April 2018 III R 25/16, DStR 2018, 1860; vom 14. Juni 2018 III R 35/15, DStR 2018, 1814).
  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 6 K 187/16

    Streit über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Bezug auf

    Zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verbreitern (BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 25/16, BFH/NV 2018, 1199, Rz. 25 f).

    Trifft beides nicht zu, ist festzustellen, welcher Teil des Entgelts auf die Dienstleistung und welcher auf die Rechteüberlassung entfällt; der auf die "zeitlich befristete Überlassung von Rechten" entfallende Teil der Aufwendungen ist hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil III R 25/16 a.a.O., Rz. 31, 32).

  • BFH, 23.02.2023 - IV R 37/18

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

    Unerheblich für die Qualifizierung als Recht im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist es, ob es sich hierbei um ein privates oder ein öffentliches Recht handelt (BFH-Beschluss vom 31.01.2012 - I R 105/10, Rz 13; BFH-Urteil vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 29).

    Ungeschützte Positionen hingegen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht vom Rechtebegriff des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG umfasst (BFH-Urteil in BFHE 261, 549, Rz 30).

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

    Ungeschützte Positionen, die gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht vom Rechtebegriff des § 8 Nr. 1 f) GewStG umfasst (BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 25/16, BFH/NV 2018, 1199).
  • BFH, 29.06.2022 - III R 2/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte

    Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete ("objektivierte") Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines "Finanzierungsanteils" als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Senatsurteile vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549, BFH/NV 2018, 1199, Rz 26, m.w.N., und vom 19.12.2019 - III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 32).

    Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (Senatsurteile in BFHE 261, 549, BFH/NV 2018, 1199, Rz 27, m.w.N., und in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 33).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6104/15

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG - Keine Hinzurechnung

    Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 1 BvL 8/12, BStBl. II 2016, 557, zur vergleichbaren Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, BStBl. II 2013, 30; s. auch FG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 13 K 1014/13, EFG 2016, 1718, n.rkr., Az. des BFH: I R 55/16; vgl. aber auch Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 7, mit umfangreichen Nachweisen aus der Literatur; Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 1f Rn. 2).
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