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   BFH, 26.04.2018 - X R 24/17   

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https://dejure.org/2018,28807
BFH, 26.04.2018 - X R 24/17 (https://dejure.org/2018,28807)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2018 - X R 24/17 (https://dejure.org/2018,28807)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2018 - X R 24/17 (https://dejure.org/2018,28807)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 10, StGB § 299, EStG § 4 Abs 4
    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden

  • IWW

    § 4 Abs. 1, § ... 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 7 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 299 des Strafgesetzbuchs, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG, § 299 StGB, § 299 Abs. 2 StGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Betreibers einer Autobahnraststätte für die Bewirtung von Busfahrern

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden

  • rewis.io

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Betreibers einer Autobahnraststätte für die Bewirtung von Busfahrern

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potenziellen Kunden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatz mit Butterfahrten - und die Bewirtung der Busfahrer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bewirtungsaufwendungen - Reichweite der Ausnahmeregelungen?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsausgaben
    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
    Die einzelnen Fälle des § 4 Abs. 5 EStG
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
    Bewirtungsaufwendungen
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
    Abgrenzungsfälle

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 5 S 2
    Bewirtung, Betriebsausgabe, Beschränkung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 424
  • BB 2018, 2610
  • DB 2018, 2277
  • BStBl II 2018, 750
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.07.2013 - X R 37/10

    Neue Rechtsmittelfrist bei Berichtigungsbeschluss nach unrichtiger

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - X R 24/17
    a) "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2013 X R 37/10, BFH/NV 2014, 347, Rz 22).

    Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2011 I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194, Rz 9, und Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 22).

    b) Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 23; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1185).

    Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 23; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1684).

  • BFH, 07.09.2011 - I R 12/11

    Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant - Anwendung,

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - X R 24/17
    Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2011 I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194, Rz 9, und Senatsurteil in BFH/NV 2014, 347, Rz 22).
  • RG, 21.03.1938 - 3 D 154/38

    In welcher Richtung muß auf den Angestellten oder Beauftragten des geschäftlichen

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - X R 24/17
    Der Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB a.F. setzt u.a. voraus, dass der Bestechende auf den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes dahin einwirkt, dass dieser im Rahmen seines Dienst- oder Auftragsverhältnisses den Bestechenden (oder einen zu bevorzugenden Dritten) bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen --im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Bestechenden (oder zu bevorzugenden Dritten)-- bevorzuge (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 21. März 1938 3 D 154/38, RGSt 72, 132 zu § 12 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb a.F. als Vorläufervorschrift).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 11255/15

    Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die kostenlose Verpflegung von

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - X R 24/17
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2017 2 K 11255/15 aufgehoben.
  • FG München, 09.03.2021 - 6 K 2915/17

    Anwendung des Abzugsverbots

    Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient (BFH-Urteile vom 7. September 2011 I R 12/11, BStBl II 2012, 194, Rz 9, und vom 26. April 2018 X R 24/17, BStBl II 2018, 750).

    Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient (BFH-Urteile vom 7. September 2011 I R 12/11, BStBl II 2012, 194, Rz 9, und vom 26. April 2018 X R 24/17, BStBl II 2018, 750).

  • FG Köln, 29.04.2021 - 10 K 2648/20

    Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen

    Insbesondere scheidet die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht bereits dann aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist (BFH-Urteile in BStBl II 2008, 116; in BStBl II 2012, 194; vom 17.7.2013, X R 37/10, BFH/NV 2014, 347, und vom 26.4.2018, X R 24/17, BStBl II 2018, 750).
  • LAG Köln, 02.02.2023 - 8 Sa 321/22

    Anwendbarkeit des MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW; Handelsgastronomie;

    Unter einer "Bewirtung" ist nach allgemeinem Begriffsverständnis die Darreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 2018 - X R 24/17 -, BFHE 261, 424, BStBl II 2018, 750, Rn. 13 m.w.N.; Schmidt/Loschelder, 42. Aufl. 2023, EStG § 4 Rn. 544).
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