Rechtsprechung
   BFH, 26.05.2009 - X B 215/08   

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https://dejure.org/2009,10964
BFH, 26.05.2009 - X B 215/08 (https://dejure.org/2009,10964)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2009 - X B 215/08 (https://dejure.org/2009,10964)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - X B 215/08 (https://dejure.org/2009,10964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslegung von Willenserklärungen; Überprüfung der Auslegung des FG durch den BFH

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6
    Einspruch gegen eine an ein Ehepaar adressierte Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung von Willenserklärungen; Überprüfung der Auslegung des FG durch den BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus BFH, 26.05.2009 - X B 215/08
    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6).
  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 46/93

    Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

    Auszug aus BFH, 26.05.2009 - X B 215/08
    Prozessuale und auch außerprozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596, unter I.3.
  • BFH, 10.10.2002 - VI R 13/01

    Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung

    Auszug aus BFH, 26.05.2009 - X B 215/08
    Der BFH ist als Revisionsinstanz aber nicht daran gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. vom 10. Oktober 2002 VI R 13/01, BFHE 200, 363, BStBl II 2003, 156, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.1986 - IV R 11/83

    Verwaltungsakt - VA - Rechtsbehelfsschrift - Wirklicher Wille

    Auszug aus BFH, 26.05.2009 - X B 215/08
    Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. September 1986 IV R 11/83, BFHE 147, 403, BStBl II 1987, 5, unter 1., 2. Abs. der Gründe).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 26.05.2009 - X B 215/08
    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine an sich zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab; dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R683; BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).
  • BFH, 05.06.2014 - V R 50/13

    Voraussetzungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens; Unionsrecht und

    Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab; dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 286BStBl II 2012, 634; BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R683; BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 2 K 798/09

    Außenprüfung für die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 für

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Aktenzeichen X B 215/08) hat die Klägerin zu tragen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Einspruchsschreiben wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Mai 2009 (X B 215/08) verwiesen.

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BFH mit Beschluss vom 26. Mai 2009 (X B 215/08) das Prozessurteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - FG - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

  • BFH, 13.08.2009 - X B 111/09

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung

    Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 215/08 hob der angerufene Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Urteil des Finanzgerichts des Landes-Sachsen Anhalt (FG) vom 30. Juli 2008 2 K 358/07 auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Die Fortsetzung des Verfahrens vor einem anderen Senat erfordert eine besondere Anordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 15), die in dem Beschluss des angerufenen Senats vom 26. Mai 2009 X B 215/08 nicht enthalten ist.

  • BFH, 07.10.2009 - VII B 26/09

    Bestimmung der richtigen Partei durch Auslegung - Entscheidung über zulässige

    Der BFH ist als Beschwerdeinstanz aber nicht daran gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R683, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2013 - V B 66/12

    Berichtigung des Rubrums im Beschwerdeverfahren, Beschwerdebefugnis, Auslegung

    Als Beschwerdeinstanz kann der BFH die Auslegung des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-683, m.w.N.).
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