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   BFH, 26.05.2021 - V R 25/20   

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https://dejure.org/2021,48478
BFH, 26.05.2021 - V R 25/20 (https://dejure.org/2021,48478)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2021 - V R 25/20 (https://dejure.org/2021,48478)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - V R 25/20 (https://dejure.org/2021,48478)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 3 Nr 13, GewStG § ... 3 Nr 20 Buchst e, GewStG § 3 Nr 13, UStG § 4 Nr 21 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, PsychTh-APrV § 4, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015
    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 13 GewStG 2002 vom 15.10.2002, § 3 Nr 20 Buchst e GewStG 2002 vom 25.07.2014, § 3 Nr 13 GewStG 2002 vom 12.12.2019, § 4 Nr 21 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • IWW

    § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des ... Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 120 SGB V, § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 4 Nr. 21 UStG, § 3 Nr. 13 GewStG, § 117 Abs. 3 SGB V, § 3 GewStG, § 5 Abs. 1 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, § 3 Nr. 13 GewStG 2002, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 2 Abs. 2 SGB V, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, Art. 1 Abs. 1 MwStSystRL, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG, § 36 Abs. 1 GewStG, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, § 117 Abs. 2 SGB V, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 162 der Abgabenordnung, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Behandlung psychisch kranker Menschen im Rahmen einer praktischen Ausbildung; Unmittelbare Erfüllung des Schulzwecks und Bildungszwecks einer Leistung; Voraussetzungen für eine einheitliche Leistung

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • rewis.io

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Keine Gewerbesteuerbefreiung für Behandlungsleistungen von Psychotherapeuten in praktischer Ausbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behandlungsleistungen in der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 3 Nr 13 ; UStG § 4 Nr 21 Buchst a ; PsychTh-APrV § 4 Abs 1 ; PsychTh-APrV § 2 Abs 2 S 2 Nr 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 3 Nr 13, UStG § 4 Nr 21 Buchst a, PsychTh-APrV § 4 Abs 1, PsychTh-APrV § 2 Abs 2 S 2 Nr 2
    Gewerbesteuerbefreiung, Ausbildungsleistung, Schulzweck, Krankenkasse, Krankenbehandlung, Staatliche Anerkennung, Psychotherapeutenausbildung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Sind die im Rahmen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten von Krankenkassen geleisteten Zahlungen für die von den Auszubildenden durchgeführten Krankenbehandlungen unter Supervision gem. § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit? Liegt ein ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 26.10.1989 - V R 25/84

    Friseurleistungen einer Friseurfachschule dienen nicht unmittelbar dem Schulzweck

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    Es sei wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.1989 - V R 25/84 (BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98) zu entscheiden.

    In dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98 unterscheide der BFH zwischen der Bedienung von Kunden durch Schüler der Friseurfachschule im Rahmen des Ausbildungsprogramms und "weiteren Leistungen" an die Kunden des Übungsfriseursalons, mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg gerade gegenüber diesen Kunden bezweckt gewesen sei.

    Dass diese gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen zugleich im Rahmen des zu den Auszubildenden bestehenden Leistungsverhältnisses dem Schulzweck dienen, genügt nicht, um auch die gegenüber dem Kunden erbrachte Leistung als unmittelbar dem Schulzweck dienend anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.07.1993 - V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter II.2.).

    Mit ihrem Einwand, das BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98 beziehe sich mit den dort erwähnten "weiteren Leistungen" auf andere als die von den Schülern zu Ausbildungszwecken an die Kunden erbrachten Leistungen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

    (2) Die Ausbildungs- und die Behandlungsleistung bildeten auch keinen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der umsatzsteuerrechtlich nicht aufgespalten werden darf (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.2.; FG Münster, Urteil vom 31.08.2015 - 9 K 2097/14 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 48, Rz 38).

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    (2) Die Ausbildungs- und die Behandlungsleistung bildeten auch keinen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der umsatzsteuerrechtlich nicht aufgespalten werden darf (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.2.; FG Münster, Urteil vom 31.08.2015 - 9 K 2097/14 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 48, Rz 38).

    Ebenso ist für die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BFHE 221, 542, BStBl II 2008, 777, unter II.1.b (3); FG Münster, Urteil in EFG 2016, 48, Rz 38; s.a. EuGH-Urteil DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, HFR 2018, 840, Rz 36).

    Zudem verweist § 3 Nr. 13 GewStG 2002 lediglich auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und nicht auch auf das zugrunde liegende Richtlinienrecht (FG Münster, Urteil in EFG 2016, 48, Rz 44).

  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    b) Wie das FG im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Nr. 21 UStG nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen (BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 10/05, BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; vom 21.03.2007 - V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und vom 03.05.1989 - V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).

    Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (BFH-Urteile in BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).

    dd) Auch der Zweck der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 UStG, den Zugang zu Bildungsleistungen nicht durch höhere Kosten zu versperren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c bb zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), verlangt im hier vorliegenden gewerbesteuerrechtlichen Zusammenhang nicht ein anderes.

  • EuGH, 04.05.2017 - C-699/15

    Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    Nichts anderes folge aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15 (EU:C:2017:344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 550).

    Entgegen der Auffassung des FA sei der Streitfall mit dem Fall des EuGH-Urteils Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550) hinreichend vergleichbar.

    Zwar können nach dem EuGH-Urteil Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550) Tätigkeiten, mit denen Studenten einer höheren Bildungseinrichtung für ihre Ausbildung unerlässliche Dienstleistungen gegenüber Dritten gegen Entgelt erbringen, u.U. als mit der Unterrichtsleistung "eng verbunden" angesehen und folglich auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit werden.

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76

    Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    Denn ein unmittelbares Dienen für den Schul- und Bildungszweck kann jedenfalls gewerbesteuerrechtlich nicht bereits dann bejaht werden, wenn die Leistung für dessen Erfüllung notwendig oder unerlässlich ist (BFH-Urteil vom 17.03.1981 - VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746, unter II.2.).

    Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- davon abgesehen, eigene Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Gewerbeertrags zu treffen (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746, unter II.2. zur teilweisen Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 13 GewStG).

  • BFH, 15.07.1993 - V R 52/89

    Gestellung von Krankengymnastikpraktikanten an Krankenhäuser (§ 4 UStG )

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    Dass diese gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen zugleich im Rahmen des zu den Auszubildenden bestehenden Leistungsverhältnisses dem Schulzweck dienen, genügt nicht, um auch die gegenüber dem Kunden erbrachte Leistung als unmittelbar dem Schulzweck dienend anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.07.1993 - V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter II.2.).

    Dem entspricht es, dass der Senat zur Umsatzsteuer entschieden hat, dass die entgeltliche Überlassung von Krankengymnastikpraktikanten durch eine Ausbildungseinrichtung an ein Krankenhaus, das diese in chirurgischen oder orthopädischen Abteilungen einsetzt, auch dann nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck bei der Ausbildung zum Krankengymnasten dient, wenn die Tätigkeit der Krankengymnastikpraktikanten in diesen Abteilungen nach der Prüfungsordnung für deren Ausbildung zu Krankengymnasten vorgesehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 203, unter II.2.).

  • BFH, 23.08.2007 - V R 10/05

    Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    b) Wie das FG im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Nr. 21 UStG nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen (BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 10/05, BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; vom 21.03.2007 - V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und vom 03.05.1989 - V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).

    Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (BFH-Urteile in BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).

  • BFH, 03.05.1989 - V R 83/84

    1. Zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 2. Zur

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    b) Wie das FG im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Nr. 21 UStG nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen (BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 10/05, BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; vom 21.03.2007 - V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und vom 03.05.1989 - V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).

    Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (BFH-Urteile in BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).

  • BFH, 09.09.2015 - X R 2/13

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    Nach sozialrechtlichen Maßstäben, die hier für die Begrifflichkeiten der Steuerbefreiung maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 09.09.2015 - X R 2/13, BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286, Rz 26; s.a. BFH-Urteil vom 25.01.2017 - I R 74/14, BFHE 257, 435, BStBl II 2017, 650, Rz 9), erbringt die Klägerin mit der Psychotherapie ärztliche Behandlungsleistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V) und damit keine Rehabilitationsleistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; s. zur Abgrenzung Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 40 Rz 30; Noftz in Hauck/Noftz, SGB, § 40 SGB V Rz 16 ff.).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
    aa) Umsatzsteuerrechtlich und damit im Rahmen des Verweises in § 3 Nr. 13 GewStG 2002 auch gewerbesteuerrechtlich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, wobei aber eine Leistung auch Nebenleistung zu einer Hauptleistung sein kann, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und zudem ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten werden darf (BFH-Urteile vom 05.09.2019 - V R 57/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 29 ff., und vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35).
  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

  • BFH, 14.04.1993 - I R 33/92

    Nach § 3 Nr. 13 GewStG ist teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer möglich,

  • BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11

    Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 10.09.2015 - V R 41/14

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

  • BFH, 25.01.2017 - I R 74/14

    Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 2/13

    Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen

  • BFH, 18.05.1988 - X B 185/87

    Hinreichende Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22

    Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur (mangelnden) Steuerbefreiung von im Zusammenhang mit der Ausbildungsleistungen gegenüber Dritten erbrachten Leistungen (Hinweis auf die Entscheidungen V R 25/84, V R 52/89 und V R 25/20).

    § 3 Nr. 13 GewStG knüpfe ausdrücklich nur an den Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG an, so dass es für die unmittelbare Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung nicht ausreichend sei, wenn die Voraussetzung der unionsrechtlichen Richtlinie, die § 4 Nr. 21 UStG zugrunde liege, erfüllt seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20).

    Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" (welches im "alten" § 3 Nr. 13 GewStG erst über den Verweis auf den dieses Tatbestandsmerkmal damals wie heute enthaltenden § 4 Nr. 21 UStG zur Anwendung kam) bezieht sich dabei nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen; danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2022, 131, unter II.1.b) m. w. N.).

    Bezweckt der Unternehmer daher mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht von der Gewerbesteuer befreit (BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.b)).

    Denn selbst, wenn die Veräußerung dadurch als Leistung einzustufen wäre, die für die Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks notwendig oder gar unerlässlich war (was nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall ist, s. w. u. unter II.1.d)), würde dies gewerbesteuerrechtlich nicht zur Bejahung des Unmittelbarkeitserfordernisses führen; denn die Unerlässlichkeit allein reicht gerade nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.c); BFH-Urteil vom 17.03.1981 VIII R 149/76, BStBl II 1981, 746, unter II.2).

    aa) Umsatzsteuerrechtlich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, wobei aber eine Leistung auch Nebenleistung zu einer Hauptleistung sein kann, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und zudem ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten werden darf (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.d) m. w. N.).

    (1) Die Frage, ob mehrere Umsätze jeweils eigene und selbständige Leistungen oder --ausnahmsweise-- einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang darstellen, der nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten werden darf, ist stets unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu beantworten; ebenso ist für die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.d) m. w. N.).

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

    Dies ist unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu beantworten (BFH-Urteil vom 26.5.2021 V R 25/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131; BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058; BFH-Beschluss vom 29.9.2011 V B 23/10, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 75; BFH-Beschluss vom 29.10.2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192).
  • BFH, 01.02.2022 - V B 45/21

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht für die Erstellung von Lehrbriefen

    Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken ( Senatsurteile vom 26.05.2021 - V R 25/20 , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2022, 131, Rz 26; vom 21.03.2007 - V R 28/04 , BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und vom 03.05.1989 - V R 83/84 , BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a).
  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22

    Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen - Anforderungen an die

    Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 26.5.2021 V R 25/20, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2022, 131).
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