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   BFH, 26.06.1964 - III 293/59 U   

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https://dejure.org/1964,1182
BFH, 26.06.1964 - III 293/59 U (https://dejure.org/1964,1182)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1964 - III 293/59 U (https://dejure.org/1964,1182)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1964 - III 293/59 U (https://dejure.org/1964,1182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Warenrückvergütung vom Einheitswert des Betriebsvermögens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 384
  • BStBl III 1964, 614
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.03.1958 - III 170/56 S

    Rücklagen für Beitragsrückerstattung als versicherungstechnische Rücklagen im

    Auszug aus BFH, 26.06.1964 - III 293/59 U
    In diesem Zusammenhang sei noch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 170/56 S vom 21. März 1958 (BStBl 1958 III S. 234, Slg. Bd. 66 S. 605) hinzuweisen, das die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, die den Versicherungsnehmern unabhängig vom Betriebsergebnis zuständen, grundsätzlich in vollem Umfange als Betriebsschulden zum Abzug zulasse.

    Ebenso sei das Urteil des Bundesfinanzhofs III 170/56 S vom 21. März 1958 (a.a.O.) für den vorliegenden Fall bedeutungslos, weil hier im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall eine echte Schuld nicht begründet worden sei.

  • BFH, 16.08.1957 - III 242/56 U

    Einordnung des Beschlußes des Vorstands und Aufsichtsrats einer

    Auszug aus BFH, 26.06.1964 - III 293/59 U
    Das Finanzamt könne seine abweichende Beurteilung der Rechtslage auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 242/56 U vom 16. August 1957 (BStBl 1957 III S. 339, Slg. Bd. 65 S. 274) stützen.

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil III 242/56 U vom 16. August 1957 (a.a.O.) die von Vorstand und Aufsichtsrat einer Einkaufsgenossenschaft in gemeinsamer Sitzung beschlossene Warenrückvergütung nicht zum Abzug zugelassen.

  • BFH, 14.05.1965 - III 252/62 U

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern einer Erwerbsgenossenschaft und

    nach dem Statut der Genossenschaft die den Mitgliedern gewährten Warenrückvergütungen, solange der Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, auf den Geschäftsanteil gutgeschrieben werden müssen und den Genossen am Bewertungsstichtag nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs III 293/59 U vom 26. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Warenrückvergütung in bestimmter Höhe für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zusteht.

    nach dem Statut der Genossenschaft die den Mitgliedern gewährten Warenrückvergütungen, solange der Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, auf den Geschäftsanteil gutgeschrieben werden müssen und den Genossen am Bewertungsstichtag nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs III 293/50 U vom 26. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Warenrückvergütung in bestimmter Höhe für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zusteht.

    Das ist nach dem Urteil des erkennenden Senats III 293/59 U vom 26. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) nur dann der Fall, wenn den Verwaltungsorganen in der Satzung die Beschlußfassung über die Gewährung von Warenrückvergütungen ausdrücklich übertragen ist und die Verwaltungsorgane einen entsprechenden Beschluß vor dem Stichtag auch tatsächlich gefaßt und ihn den Genossen vor dem Stichtag bekanntgegeben haben.

  • BFH, 23.05.1969 - III 149/65

    Rechtmäßigkeit des Ansatzes von Ansprüchen einer Genossenschaft gegen ihre

    Er hat über den BdF-Erlaß hinaus einen bewertungsrechtlich zu erfassenden Anspruch auf Pflichteinzahlung ebenfalls angenommen, wenn die Warenrückvergütungen nach der Satzung dem Geschäftsguthaben der Genossen bis zur vollständigen Auffüllung des Geschäftsanteils gutzuschreiben sind und die Genossen am Bewertungsstichtag entsprechend dem Urteil des Senats III 293/59 U vom 26. Juni 1964 (BFH 80, 384, BStBl III 1964, 614) einen der Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch auf Gewährung der Warenrückvergütung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr haben.

    Auf die Entscheidungen III 252/62 U (a.a.O.) und III 293/59 U (a.a.O.) wird Bezug genommen.

    Er ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile III 252/62 U und III 293/59 U, a.a.O.) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat noch vor dem Bewertungsstichtag über die Ausschüttung der Warenrückvergütungen des laufenden Jahres entschieden und den Beschluß den Genossen bekanntgegeben haben.

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