Rechtsprechung
BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- Simons & Moll-Simons
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- Wolters Kluwer
Besteuerung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Erwerb des Inventars eines Gestüts - Einzelunternehmer - Pachtzahlungen - Eigentumsverhältnisse
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 4
Abgrenzung landwirtschaftlicher Betrieb/gewerbliche Tierzucht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 12.10.2000 - 14 K 145/95
- BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
Papierfundstellen
- BFHE 199, 529
- BB 2002, 2488
- DB 2002, 2465
- BStBl II 2003, 13
Wird zitiert von ... (4)
- FG Köln, 20.09.2017 - 4 K 801/14
Zurechnung: Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück auch ohne unmittelbaren …
Wird nämlich ein Streit nachträglich durch ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten (…BFH-Urteile vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26. Juni 2002 IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13;… vom 16. Mai 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584, zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts;… Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 2 Rz. 52). - BFH, 13.09.2022 - XI R 33/20
Zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG
Sei dies der Fall, mache es keinen Unterschied, ob es sich dabei um eigene oder fremde Tiere handele, so dass auch die sog. "Pensionstierhaltung", also das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt, bei Vorliegen der flächenmäßigen Voraussetzungen in der Regel als Tierhaltung i.S. des § 13 EStG anzusehen sei (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.1978 - IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, unter 2.a bb;… vom 17.10.1985 - IV R 188/83, BFH/NV 1987, 84, unter 2.; vom 14.04.1988 - IV R 40/86, BFHE 153, 347, BStBl II 1988, 774, unter 1.;… vom 26.03.1992 - IV R 22/91, BFH/NV 1992, 655, und vom 26.06.2002 - IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13, unter 3.d).a) Im Streitfall ist zu entscheiden, ob aufgrund des Pachtvertrages der Klägerin mit der M GmbH und der R GmbH & Co. KG --wie in der Regel anzunehmen ist-- diesen Pächterinnen die verpachteten Flächen mit den daraus gezogenen Früchten und sonstigen Gebrauchsvorteilen zuzurechnen sind (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13, unter 2.b und c).
- FG Münster, 12.06.2014 - 13 K 3330/11
Realisierungszeitpunkt, rückwirkende Regelung, Vergleich
Wird nämlich ein Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten (…BFH-Urteile vom 18.1. 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26.6.2002 IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13 unter II.3.b der Gründe;… vom 16.5.2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II.3.c der Gründe zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäft;… Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 52). - FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99
Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende …
Auch ein sich noch im Aufbau befindender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann steuerlich schon als solcher zu behandeln sein, wenn zumindest die wesentlichen betrieblichen Grundlagen in Form eigener oder angepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen bereits vorhanden sind und bei Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann (…Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248: Teilbetriebsübernahme einer ursprünglich selbständigen Hofstelle vom Vater; vom 26. Juni 2002 IV R 55/01, BFH/NV 2002, 1642: Fortführung eines Gestüts trotz gescheiterter Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Gestüts).Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft wird Mitunternehmerinitiative aber auch dann angenommen, wenn nur eine der an dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb beteiligten Personen die notwendigen landwirtschaftlichen Flächen als Sonderbetriebsvermögen bzw. das Fruchtgewinnungsrecht einbringt, während die anderen ihren Beitrag dadurch leisten, dass sie die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995, 700; BFH/NV 2002, 1642).