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   BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01   

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https://dejure.org/2003,6238
BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01 (https://dejure.org/2003,6238)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2003 - IV R 41/01 (https://dejure.org/2003,6238)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - IV R 41/01 (https://dejure.org/2003,6238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 28 Abs. 1 BDSG

  • Judicialis

    FGO § 68; ; GewStG § ... 35b; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; BDSG § 4f; ; BDSG 1977 § 28; ; BDSG 1977 § 29; ; BDSG 1990 § 37 Abs. 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 18 15; GewStG § 2
    Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG; Datenschutzbeauftragter

  • datenbank.nwb.de

    Datenschutzbeauftragter kein Freiberufler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten als Freiberufler; Ähnlichkeit zu Beruf des beratenden Betriebswirts; Erfordernis breiter fachlicher Fortbildung und der Erstreckung der Tätigkeit auf breiten betrieblichen Bereich; Erfordernis betriebswirtschaftlicher ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 18 Abs 1
    Datenschutz; Katalogberuf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.08.1995 - IV R 112/94

    Voraussetzungen für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Verwirkung tritt ein, wenn ein Berechtigter durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung seines Rechts als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss (Senatsurteil vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449).

    Gleiches gilt darüber hinaus, wenn die fraglichen Einkünfte auch in dem darauffolgenden Jahr einkommensteuerlich als nichtgewerblich behandelt worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 449, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (ständige Rechtsprechung, s. schon BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, und vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, sowie Senatsurteil vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

    Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung wird ein Vertrauenstatbestand nicht dadurch geschaffen, dass das FA in den den Streitjahren vorangegangenen Jahren die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich beurteilt hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Bei derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten ist typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, m.w.N.), EDV (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337), Telekommunikation (BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 89/92, BFH/NV 1994, 460) oder wie im Streitfall Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar ist.

    Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (BFH-Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Wie das FG zutreffend unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84 (BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16) ausgeführt hat, gilt das am 5. Januar 1993 auf dem Bankkonto des Klägers gutgeschriebene Honorar für das IV. Quartal 1992 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als in dem Streitjahr 1992 bezogen.
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Während des anhängigen Klageverfahrens erließ das FA für 1989 und 1990 unter dem 1. September 1998 und für 1991 und 1992 unter dem 7. September 1998 Änderungsbescheide, denen im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren XI R 12/98 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzugefügt wurde.
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, an der der Senat zuletzt mit Urteil vom 19. September 2002 IV R 74/00 (BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich festgehalten hat, ausgeschlossen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2000 - 1 K 3014/97

    Umweltberater kann freiberuflich tätig sein

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Auch das FG Rheinland-Pfalz habe in dem Urteil vom 30. August 2000 1 K 3014/97 (EFG 2001, 20) die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis der vergleichbaren Kenntnisse zu hoch seien.
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Bei derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten ist typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, m.w.N.), EDV (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337), Telekommunikation (BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 89/92, BFH/NV 1994, 460) oder wie im Streitfall Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar ist.
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 51/99

    Zum Begriff des beratenden Betriebswirts

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen --vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616--) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist, diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.
  • BFH, 13.04.1988 - I R 300/83

    Ein Finanz- und Kreditberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01
    Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (ständige Rechtsprechung, s. schon BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, und vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, sowie Senatsurteil vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).
  • BFH, 09.06.1993 - I R 89/92

    Freie Berufe - Fachberater - Fernmeldeverträge

  • BFH, 02.09.1988 - III R 58/85

    Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig

  • FG Niedersachsen, 07.12.2000 - 14 K 651/96

    Gewerbliche Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten

  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 27/17

    Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

    Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 - IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 - IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557).

    Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten stelle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 05.06.2003 - IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und vom 26.06.2003 - IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, noch zum BDSG 1990) einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar.

    Seine Tätigkeit ist nicht als Ausübung eines Katalogberufs --insbesondere den des Rechtsanwalts-- bzw. einer diesem ähnliche Tätigkeit anzusehen (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990; vgl. auch Levedag, Deutsches Steuerrecht 2018, 2094 f.; Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 18 Rz 155; Brandt in Hermann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 18 EStG Rz 219, 600; Jahn, Der Betrieb 2005, 692, 694; Moritz in Bordewin/Brandt, § 18 EStG Rz 416; Lutter, EFG 2018, 347).

    ccc) Diese Tätigkeit des Klägers ist --auch wenn sie in der von ihm ausgeübten Art und Weise im Schwerpunkt rechtsberatend ist-- nicht für den Beruf des Rechtsanwalts berufstypisch, insbesondere ist sie dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vorbehalten (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990, betreffend die Abgrenzung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zur Tätigkeit des Ingenieurs und des beratenden Betriebswirts).

    Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten (weiterhin) durch eine Beratung in interdisziplinären Wissensgebieten gekennzeichnet ist, ohne dass hierfür eine spezifische akademische Ausbildung, wie diese z.B. für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts notwendig ist, nachgewiesen werden muss (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990).

    Allerdings ist das jeweils erforderliche Wissen auf Teilbereiche verschiedener Studiengänge beschränkt, ohne dass es eines entsprechenden Hochschulabschlusses bedarf (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990).

    So muss der Datenschutzbeauftragte, wie bereits nach Maßgabe des BDSG 1990, zwar über umfangreiche juristische Kenntnisse im Datenschutzrecht, umfangreiche technische Kenntnisse auf dem Gebiet der sog. Computer-Hardware und der unterschiedlichen System- und Anwendersoftware, über betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990).

    Jedoch kann der Datenschutzbeauftragte ungeachtet der danach in den verschiedenen Bereichen erforderlichen Fachkunde, über die er insbesondere auch im Bereich des Datenschutzrechts verfügen muss, ohne eine der Ausbildung des Rechtsanwalts vergleichbare akademische Ausbildung tätig sein (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990).

    bb) Erfordert die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten --wie dargelegt-- keine der Ausbildung des Rechtsanwalts vergleichbare akademische Ausbildung, übt der externe Datenschutzbeauftragte auch keinen dem Beruf des Rechtsanwalts ähnlichen Beruf gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (vgl. zu den Anforderungen an einen dem Katalogberuf ähnlichen Beruf z.B. BFH-Urteile vom 07.05.2019 - VIII R 2/16, BFHE 264, 325, BStBl II 2019, 528, und VIII R 26/16, BFHE 264, 334, BStBl II 2019, 532, zum Rentenberater; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, zum BDSG 1990).

  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16

    Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

    Die beiden Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BStBl II 2003, 761, und vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, die zwei von Besonderheiten geprägte Fälle zur Einordnung der Tätigkeit eines externen DSB behandelten, seien unter Anwendung des BDSG 1990 ergangen, und wegen der Änderung der Definition der Aufgaben eines DSB in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990 einerseits, wonach der DSB die Ausführung des BDSG 1990 sowie andere Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, und in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG andererseits, wonach der DSB auf die Einhaltung des BDSG und sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken hat, nicht mehr anzuwenden.

    Die Tätigkeit des DSB stellt nach Ansicht des BFH in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, zu der Fragestellung, ob die Tätigkeit des DSB mit dem tradierten Beruf des beratenden Betriebswirts vergleichbar bzw. diesem ähnlich ist, ausgehend von den ihm gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nach dem BDSG vor seiner Novellierung im Jahr 2003 einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar.

    Bei derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten ist typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder wie vorliegend Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar ist (vgl. BFH in BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, jeweils m. w. N.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich durch die Neufassung der Aufgabenbeschreibung eines DSB in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG, wonach dieser auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinzuwirken hat, anstelle der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990, nach der der DSB die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, die Aufgaben des DSB und dessen Rolle für das Unternehmen nicht in einem Maße geändert, dass die Grundsätze der BFH-Urteile in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, nicht mehr anzuwenden wären.

    Der BFH sah den DSB in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, unter Zugrundelegung des BDSG 1990 vornehmlich in beratender Funktion, wenn er darauf verweist, dass bei "derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten" typischer Weise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen sei (vgl. Urteilsgründe in BStBl II 2003, 761, unter II 1. c).

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

    Verwirkung tritt ein, wenn ein Berechtigter durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung seines Rechts als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss (Senatsurteil vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, unter 6. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 12.07.2007 - XI B 28/07

    Diplom-Bankbetriebswirt (Bankakademie) freiberuflich tätig

    Eine (erfolgreiche) Spezialausbildung auf einem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre reicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für einen einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2008 - VIII B 169/07

    Unbeachtlichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im

    a) Hat ein Steuerpflichtiger --wie der Kläger-- nicht die Qualifikation als Betriebswirt aufgrund einer entsprechenden Ausbildung nebst Abschluss erworben, so kann er, wenn er aufgrund eines vergleichbaren Selbststudiums verbunden mit praktischen Erfahrungen mit den gesamten Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre --und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten-- sich vertraut gemacht hat, auch dann eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit ausüben, wenn die Beratung wenigstens auf einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ausgeübt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BFHE 215, 124, BStBl II 2007, 118; vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557; vom 19. September 2002 IV R 70/00, BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 XI B 28/07, BFH/NV 2007, 1183).
  • FG Thüringen, 20.09.2006 - III 496/03

    Umqualifizierung von Einkünften einer GmbH & Co KG in Einkünfte aus gewerblicher

    Gleiches gilt darüber hinaus, wenn die fraglichen Einkünfte auch in dem darauffolgenden Jahr einkommensteuerlich als nichtgewerblich behandelt worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557; vom 24.08.1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449, m.w.N.).
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