Rechtsprechung
   BFH, 26.06.2007 - V B 197/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5776
BFH, 26.06.2007 - V B 197/05 (https://dejure.org/2007,5776)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2007 - V B 197/05 (https://dejure.org/2007,5776)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - V B 197/05 (https://dejure.org/2007,5776)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5776) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; ; EStG § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; UStG § 10 Abs. 4; ; UStG § 15; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 12; ; AO § 125; ; AO § 127

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Privatanteil an der Gesamtfahrleistung für die Umsatzsteuer ist zu schätzen; Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches; Begriff der Betriebsstätte i.S. des § 4 abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; Darlegung der Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen oder betrieblichen Betätigung; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern; Einbindung betrieblich oder beruflich genutzter Räume in die häusliche Sphäre

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 44/99

    Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - V B 197/05
    Räumlichkeiten, die einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können danach nicht als "Betriebsstätte" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41, und vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699).

    Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten (betrieblichen) Tätigkeit sind keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 41, und in BFH/NV 2000, 699).

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 90/96

    Bezirksschornsteinfegermeister - Fahrten im Kehrbezirk - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - V B 197/05
    Räumlichkeiten, die einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können danach nicht als "Betriebsstätte" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41, und vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699).

    Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten (betrieblichen) Tätigkeit sind keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 41, und in BFH/NV 2000, 699).

  • BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03

    Büroräume im Souterrain des selbstgenutzten Einfamilienhauses als häusliches

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - V B 197/05
    Der BFH hat im Übrigen mit dem Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 1068), auf das sich der Kläger trotz der Angabe eines anderen Aktenzeichens ersichtlich beziehen will, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH ebenfalls die Einbindung betrieblich oder beruflich genutzter Räume in die häusliche Sphäre bejaht, wenn diese Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören, und eine solche zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers führende Einbindung in die häusliche Sphäre in dem von ihm zu beurteilenden Streitfall bejaht.

    Der BFH hat im Übrigen in dem vom Kläger angeführten Urteil in HFR 2005, 1068 übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers bejaht.

  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 54/07

    Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1

    Der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160; in BFH/NV 2000, 759; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

    Auch die Frage der Kostendeckelung ist deshalb allenfalls für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer von Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1897).

  • FG Hessen, 20.06.2012 - 12 K 1511/09

    Beruflich genutzte Dachgeschosswohnung im eigenen Haus keine Betriebsstätte -

    Wird - wie im Streitfall - zur Führung eines Fahrtenbuches eine Exceltabelle verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.06.2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897 betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in der Sache 6 K 2496/04 des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz).

    Räume, die einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können danach nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. BFH, BFH/NV 2007, 1897).

    Das Wohnhaus ist demgegenüber Ausgangs- und Endpunkt der täglichen Fahrten des Klägers zu seiner einzigen Betriebsstätte in B. Nach der Rechtsprechung des BFH  sind bei derartigen Umständen die Art und der Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten betrieblichen Tätigkeit keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien (BFH, BFH/NV 2007, 1897).

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09

    Nur eine ("regelmäßige") Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei

    Daneben hat der BFH --beginnend mit dem BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83 (BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744, dort für einen räumlich nicht getrennten Bereich des Gebäudes)-- den Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung auf Fälle ausgeweitet, in denen sich eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO und die Wohnung des Steuerpflichtigen in räumlicher Nähe befinden: Räumlichkeiten, die nur einen Teil des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden, werden ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468; vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875; vom 22. April 1998 XI R 59/97, BFH/NV 1998, 1216; vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41, betreffend Anbau; vom 25. November 1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699; in BFH/NV 1994, 701, betreffend Büro im Erdgeschoss; BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897, betreffend Dachgeschosswohnung; vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243, zu Büro im Obergeschoss und Werkstatt im Keller; vom 18. Mai 2005 X B 42/04, juris; vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951; vom 28. Oktober 1998 IV B 21/98, BFH/NV 1999, 609, zu einem Bürotrakt im Souterrain; vom 26. Mai 1992 IV B 96/91, BFH/NV 1992, 661; vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595; vom 16. Dezember 1998 IV B 42/98, BFH/NV 1999, 615).

    Weiter geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit seinen früheren Urteilen, auf die er auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nochmals verweist, weiterhin davon aus, dass das Büro des Klägers im Erdgeschoss --nicht anders als z.B. eine Dachgeschosswohnung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1897) oder ein 130 qm großer Bürotrakt im Souterrain (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 609)-- wegen seiner räumlichen Nähe zum Wohnbereich nicht als eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzusehen ist.

  • FG Münster, 22.03.2013 - 4 K 4834/10

    Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG verfolgt den Regelungszweck, Unternehmer und Arbeitnehmer hinsichtlich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte gleich zu behandeln (BFH-Urteil vom 19.9.1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97; vom 28.6.2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243 und vom 26.6.2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

    Im eigenen Wohnhaus belegene oder in die private Sphäre eingebundene Räumlichkeiten konnten dagegen nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (BFH-Beschlüsse vom 18.5.2005 X B 42/04, Juris; vom 28.6.2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243 und vom 26.6.2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).

  • BFH, 13.05.2015 - III R 59/13

    Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden - Anwendung eines

    Dies trifft nicht nur dann zu, wenn der Arbeitsplatz von der übrigen Wohnung nicht baulich getrennt und keine in sich geschlossene Einheit ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744), sondern auch dann, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume --wie hier-- in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897 ).
  • BFH, 22.09.2008 - I B 69/08

    Darlegung einer Divergenz

    Der Beschwerdeführer muss diese Rechtssätze herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897, m.w.N.).
  • FG Köln, 02.06.2008 - 15 K 2935/05

    Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW; Gleichstellung der

    Dazu gelten folgende, vom BFH (Urteil vom 11.3.1999 V R 78/98, BFHE 188.160; BFH/NV BFH/R 1999, 1178, zuletzt bestätigt im BFH-Beschluss vom 26.6.2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897) zutreffend aufgestellte Grundsätze:.
  • FG Münster, 10.07.2013 - 10 K 1769/11

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Unbeschränkter Abzug der Fahrtkosten

    Demgegenüber konnten im eigenen Wohnhaus belegene oder in die private Sphäre eingebundene Räumlichkeiten nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (BFH-Beschlüsse vom 18.5.2005 X B 42/04, Juris; vom 28.6.2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243 und vom 26.6.2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 - 2 K 2155/07

    Mit einem Computerprogramm erzeugte Datei ohne Schutz vor nachträglichen

    Wird zur Führung eines Fahrtenbuches eine Excel-Tabelle verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BFH Beschuss vom 26.06.2007 V B 197/05, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007 S. 1897 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2007 - 1 K 30/06

    Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei unvollständiger Vorlage

    Zum einen ist schon grundsätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein geeigneter Maßstab, um den Eigenverbrauch durch die private Nutzung des unternehmerisch genutzten Fahrzeugs zu versteuern, wenn nicht der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen von dieser Vorschrift auch umsatzsteuerlich Gebrauch macht (Urteil des BFH vom 11. März 1999, V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178, 1179; bestätigt durchBeschluss vom 26. Juni 2007, V B 197/05, BFH/NV 1897, 1898).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht