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   BFH, 26.06.2013 - X B 244/12   

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https://dejure.org/2013,21323
BFH, 26.06.2013 - X B 244/12 (https://dejure.org/2013,21323)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2013 - X B 244/12 (https://dejure.org/2013,21323)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - X B 244/12 (https://dejure.org/2013,21323)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

  • openjur.de

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten; Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b, GewStG § ... 2 Abs 1, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, FGO § 109, FGO § 116 Abs 6, EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

  • Bundesfinanzhof

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG 1997, § 2 Abs 1 GewStG 1999, § 7 S 1 GewStG 1999, § 7 S 2 GewStG 1999, § 109 FGO
    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

  • rewis.io

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten - Erforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von Aufgabeverlusten

  • datenbank.nwb.de

    Einlage eines kapitalersetzenden Darlehens; Aufgabeverlust nicht gewerbesteuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Das FA hat schlüssig dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls vom BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10 (BFH/NV 2011, 778) abweicht.

    Demgegenüber enthält das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 778 (unter II.A.2.b) den --vom FA jedenfalls sinngemäß herausgearbeiteten-- Rechtssatz, es stelle zumindest ein starkes Indiz gegen die Annahme eines Finanzplandarlehens dar, wenn der Gesellschafter ein von ihm hingegebenes Darlehen nach einer gewissen Frist jederzeit kündigen könne.

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Hierfür wäre festzustellen, wann die Krise eingetreten ist und welchen Teilwert die Darlehen in diesem Zeitpunkt hatten (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II.3.e cc ccc).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Da das vom FG angenommene Ergebnis aus der Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens beim Kläger als Einzelunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.a, m.w.N.) und der entsprechende Aufgabeverlust daher gewerbesteuerrechtlich nicht mit dem laufenden Gewinn saldiert werden darf, hätte die vom FG gleichwohl vorgenommene Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf 0 DM einer näheren Begründung bedurft.
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Insofern bezieht sich das FG-Urteil auf einen nicht mehr existierenden Bescheid und geht ins Leere (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 24/08, BFHE 224, 390, BStBl II 2009, 587, unter II.1.).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 20/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 X R 42/11 -

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Die vom FG in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung, der Kläger habe die näheren Umstände der Darlehensgewährung, die Zahlungsflüsse, die Hintergründe für den Verzicht auf die Darlehensforderungen, die finanzielle Lage der V-GmbH und O-GmbH sowie die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und den Gesellschaften nachvollziehbar erläutert, wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht überprüfbar (zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2012 X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778, unter III.2.a).
  • BFH, 30.07.1997 - II B 18/97

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Es entnimmt dem Urteil der Vorinstanz --wenn auch nur sinngemäß und fallbezogen, was für die Darlegung einer Divergenz aber ausreicht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 1997 II B 18/97, BFH/NV 1998, 188)-- den folgenden Rechtssatz: Wenn ein Gesellschafterdarlehen mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung nach den gesetzlichen Regelungen mit dreimonatiger Frist kündbar sei, handele es sich um einen Fall des "Fehlens einseitiger Kündigungsrechte"; dies spreche für die Annahme eines Finanzplandarlehens.
  • BFH, 02.03.2004 - III B 114/03

    Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Die Zurückverweisung kann aber dann auf das gesamte Urteil erstreckt werden, wenn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Verfahrensmangel --auch wenn dieser sich auf ein einziges Streitjahr beschränkt-- noch weitere Zulassungsgründe geltend gemacht werden und diese im Revisionsverfahren voraussichtlich ebenfalls zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung führen würden (BFH-Beschluss vom 2. März 2004 III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109, unter II.3.; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 288).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Der Ansicht des FG, bei der Ermittlung eines Aufgabegewinns sei § 17 EStG entsprechend anzuwenden, könnten allerdings die --wenn auch in etwas anderem Zusammenhang ergangenen-- Erwägungen im Senatsurteil vom 20. April 2005 X R 2/03 (BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.2.a) entgegenstehen.
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 60/05

    Kein Halbeinkünfteverfahren auf ohne Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Solche Feststellungen wären aber in einem künftigen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Würdigung des FG, es handele sich um Finanzplandarlehen, unentbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 60/05, BFHE 217, 485, BStBl II 2008, 303, unter II.4.).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 48/02

    Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das

    Auszug aus BFH, 26.06.2013 - X B 244/12
    Einerseits dürfte dem FG-Urteil --auch wenn dies darin weder ausdrücklich angesprochen noch begründet wird-- die Auffassung zugrunde liegen, auch auf ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen seien die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162) anzuwenden.
  • BFH, 11.09.2008 - IV B 67/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Frist bei begehrter Änderung eines

  • BFH, 11.11.2010 - X B 159/09

    Wirksamkeit eines Beschlusses nach § 6 FGO durch formlose Bekanntgabe -

  • BFH, 19.01.2011 - X B 127/10

    Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Diese Entscheidung hob der erkennende Senat auf die sowohl vom Kläger als auch vom FA erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss vom 26. Juni 2013 X B 244/12 (BFH/NV 2013, 1578) wegen eines Verfahrensmangels auf.

    Gewerbesteuerrechtlich wären zwar Auswirkungen zugunsten des Klägers denkbar, da der bisher im Gewerbesteuermessbescheid angesetzte laufende Gewinn aus Gewerbebetrieb, der durch einen --nicht gewerbesteuerbaren-- Aufgabeverlust nicht gemindert würde (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1578, Rz 34), durch den richtigerweise anzusetzenden laufenden Verlust möglicherweise neutralisiert werden könnte (vgl. aber BFH-Urteil vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 5 K 5234/13

    Einkommensteuer 2000, 2001, 2003; Gewerbesteuermessbetrag 2001; gesonderte

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 26.6.2013 - X B 244/12 - Bezug genommen.

    Die Anwendbarkeit der Grundsätze des § 17 EStG auf den Streitfall steht auch im Einklang mit den Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 26.06.2013 (X B 244/12).

  • BFH, 29.01.2016 - X B 93/15

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
  • BFH, 28.07.2017 - X S 2/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Aufzeichnungspflicht von Prostituierten -

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
  • BFH, 30.08.2016 - II B 100/15

    Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Denn das Übergehen eines Sachantrags kann nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils und nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2017 - X B 78/16

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen mehrerer Verfahrensmängel

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
  • BFH, 28.04.2014 - X B 12/14

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Eignung eines "Zeitreihen-Vergleichs"

    aa) Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
  • BFH, 19.04.2016 - IX B 110/15

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
  • BFH, 04.03.2016 - X B 188/15

    Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen

    Er kann vielmehr auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, unter II.1.b, und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.2.).
  • BFH, 12.06.2014 - XI B 133/13

    Ankündigung weiteren Sachvortrags nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Rüge

    Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihren Klageantrag unzutreffend ausgelegt und deshalb ihren weiteren Sachantrag, die steuerpflichtigen Umsätze ebenfalls zu reduzieren, teilweise übergangen, kann das Übergehen eines Sachantrags nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils --ggf. zusammen mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 IX B 252/07, juris)-- geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. September 2008 IV B 67/07, juris, unter 2.b; vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, Rz 12 f.).
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