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   BFH, 26.07.1961 - VII 43/60 S   

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https://dejure.org/1961,2144
BFH, 26.07.1961 - VII 43/60 S (https://dejure.org/1961,2144)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1961 - VII 43/60 S (https://dejure.org/1961,2144)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1961 - VII 43/60 S (https://dejure.org/1961,2144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Belastung jeder Einfuhr von Gegenständen mit der Ausgleichsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 399
  • BStBl III 1961, 411
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.10.1959 - VII 108/58 U

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) -

    Auszug aus BFH, 26.07.1961 - VII 43/60 S
    Der Senat hält an dem Rechtssatz 4 zum Urteil VII 108/58 U vom 15. Oktober 1959 (BStBl 1959 III S. 486, Slg. Bd. 69 S. 604) fest, daß die Belastung der Einfuhr von Waren mit der Ausgleichsteuer auch in den Fällen nicht gegen Art. 3 GG verstößt, in denen der Umsatz gleichartiger Waren im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

    Der Senat hält an dem Rechtssatz 4 zum Urteil VII 108/58 U vom 15. Oktober 1959 (BStBl 1959 III S. 486, Slg. Bd. 69 S. 604) fest, daß die Belastung der Einfuhr von Waren mit der Ausgleichsteuer auch in den Fällen nicht gegen Art. 3 GG verstößt, in denen der Umsatz gleichartiger Waren im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

    Diese Ansicht vertrete auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung VII 108/58 U vom 15. Oktober 1959 (BStBl 1959 III S. 486, Slg. Bd. 69 S. 604).

    Unmittelbare Rechtsansprüche ständen dem einzelnen Staatsbürger aus dem GATT nicht zu (Hinweis auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs VII 108/58 U vom 15. Oktober 1959).

    Der Senat hatte bereits in seinem Bescheid vom 11. März 1959 und Urteil vom 15. Oktober 1959 VII 108/58 U (BStBl 1959 III S. 486, Bundeszollblatt - BZBl - 1960 S. 62, Slg. Bd. 69 S. 604), auf die auch der Bundesminister der Finanzen in seiner Erwiderung auf die Rb. hingewiesen hat, Veranlassung, zu dem auch den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden rechtlichen Grundproblem Stellung zu nehmen.

    Sie enthalten also keine Rechtsnormen, aus denen die Staatsbürger der Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtsansprüche herleiten können, wie der Bundesfinanzhof bereits wiederholt entschieden hat (Hinweis z.B. auf Ziff. 7 des bereits öfters erwähnten Bescheids VII 108/58 U vom 11. März 1959).

    Der Senat hält daher an dem Rechtssatz 4 des Urteils VII 108/58 U vom 15. Oktober 1959 fest, daß die Belastung der Einfuhr von Waren mit der Umsatzausgleichsteuer auch in den Fällen nicht gegen Art. 3 GG verstößt, in denen der Umsatz gleichartiger Waren im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

  • BFH, 21.10.1954 - V z D 2/54

    Unterwefung von Freigut, das durch Abfertigung zu einem Zollverkehr zu Zollgut

    Auszug aus BFH, 26.07.1961 - VII 43/60 S
    Das ergebe sich sowohl aus allen Kommentaren zum UStG als auch aus dem Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 2/54 S vom 21. Oktober 1954 (Slg. Bd. 60 S. 146) und der amtlichen Begründung des UStG von 1932; dies gehe eindeutig auch.

    Denn diese Waren tragen in der Regel keine der umsatzsteuerlichen Belastung entsprechende ausländische Vorbelastung, weil die meisten ausländischen Staaten (ebenso wie auch Deutschland) ihre Exportwaren in irgendeiner Form von der inländischen Umsatzsteuer ganz oder teilweise entlasten Dem dadurch entstehenden Konkurrenzdruck auf dem deutschen Inlandsmarkt durch einen Ausgleich der unterschiedlichen Umsatzsteuerbelastung entgegenzuwirken, ist Aufgabe des als "Ausgleichsteuer" bezeichneten Teils der Umsatzsteuer (Hinweis auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs V z D 2/54 S vom 21. Oktober 1954, BStBl 1955 III S. 57, BZBl 1955 S. 48, Slg. Bd. 60 S. 146, und die dort aufgeführte Literatur).

  • BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67

    Nichtigkeit der nationalen Vorschrift über den Ausgleichsteuersatz bei deren

    Dieser könne nur durch den "konkreten Belastungsvergleich" erzielt werden, nicht aber durch den "abstrakten", wie ihn die BFH-Urteile VII 108/58 U vom 15. Oktober 1959 (BFH 69, 604, BStBl III 1959, 486) und VII 43/60 S vom 26. Juli 1961 (BFH 73, 399, BStBl III 1961, 411) anstellten, die insofern von dem oben angegebenen Gutachten abweichen würden.
  • BFH, 18.07.1967 - VII 156/65

    Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof - Zulässigkeit im Einzelfall durch den

    Kann jedoch eine Vertragsnorm - im vorliegenden Fall Art. 95 -, die ihrem Inhalt nach allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht macht und damit in erster Linie der Gemeinschaft das Recht gibt, mit den im Vertrag dafür vorgesehenen Mitteln die in Betracht kommenden Vertragsstaaten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu zwingen, dem Einzelnen - auch wenn man ihn aus der Norm für unmittelbar berechtigt hält - mehr Recht gewähren, als es dem Inhalt der Norm entspricht? Kann er diesem Inhalt entsprechend seinerseits also auch nicht nur einen Anspruch erlangen, der ihn berechtigt, im Wege der Verpflichtungsklage von dem Mitgliedstaat die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu fordern? Oder kann er wirklich einen weitergehenden Anspruch als die Gemeinschaft selbst haben, nämlich den, so gestellt zu werden als hätte der Mitgliedstaat seine Vertragspflichten bereits erfüllt, während die Gemeinschaft nur diese Erfüllung fordern kann? Der Senat verweist zu einer ähnlichen Frage auf sein Urteil VII 43/60 S vom 26. Juli 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 399, 4 11. BFH 73, 399, 4 11, BStBl III 1961, 411).
  • BFH, 06.05.1971 - V R 162/70

    Erhebung der Umsatzsteuer - Selbstverbrauch - Abhängigkeit vom Vorsteuerabzug

    Der BFH hat dem einer Gesetzesüberschrift vergleichbaren Klammervermerk "Ausgleichsteuer" in § 1 Nr. 3 UStG 1951 keine materiellrechtliche Bedeutung in dem Sinne beigelegt, daß die Ausgleichsteuer nur zum Ausgleich einer inländischen Umsatzsteuerbelastung erhoben werden dürfe, und dazu ausgeführt, es würde jeder gesetzgeberischen Übung widersprechen, die angeordnete allgemeine Besteuerung der Einfuhr mit Hilfe des Klammerzusatzes einzuschränken (BFH-Urteil VII 43/60 S vom 26. Juli 1961, BFH 73, 399, BStBl III 1961, 411).
  • BFH, 29.04.1969 - VII 81/65

    Ermittlung des Zollwerts bei grenzüberschreitender Beförderung durch einen

    Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen das GATT vor, weil dieses keine Rechtsnormen enthält, aus denen die Staatsbürger der Mitgliedstaaten unmittelbar Rechtsansprüche herleiten können (vgl. Urteil des BFH VII 43/60 S vom 26. Juli 1961, BFH 73, 399, BStBl III 1961, 411, BZBl 1961, 861).
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