Rechtsprechung
BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51
- Simons & Moll-Simons
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Versteuerung der von einer Kanzlei für eine angestellte Rechtsanwältin geleistete Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten RA als Arbeitslohn
- BRAK-Mitteilungen
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber
Direkte Verlinkung nicht möglich.
Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2007, 230 - Anwaltsblatt
- Techniker Krankenkasse
- Judicialis
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BRAO § 12 Abs. 2; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; ; BRAO § 51
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
- datenbank.nwb.de
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung ist Arbeitslohn!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtanwältin
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuer - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
- IWW (Kurzinformation)
Lohnsteuer - Berufshaftpflichtversicherung: Übernahme durch AG begründet bei StB keinen Arbeitslohn
- IWW (Kurzinformation)
Arbeitgeberleistungen - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtanwältin
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ansehung der Übernahme von Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitlohn; Vorliegen einer Lohnzuwendung bei dem Fehlen eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bei dem Abschluss der ...
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung - Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, stellt dies zu versteuernden Arbeitslohn dar
- urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Versicherungsbeiträge sind Arbeitslohn
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Übernahme Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Anwälte durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
- juraforum.de (Kurzinformation)
Übernahme der Berufshaftpflichtbeiträge einer angestellten Anwältin ist Arbeitslohn
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
- juraforum.de (Kurzinformation)
Übernahme der Berufshaftpflichtbeiträge einer angestellten Anwältin ist Arbeitslohn
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
- 123recht.net (Zusammenfassung und Kurzanmerkung, 29.8.2007)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Lohnsteuerpflicht - Übernahme der Haftpflichtversicherungsprämie von angestellten Berufsträgern
- 123recht.net (Zusammenfassung und Kurzanmerkung, 29.8.2007)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
- Arbeitslohn
- Vorteile, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind und Arbeitslohn darstellen
- Abgrenzung zwischen Entlohnungscharakter und eigenbetrieblichem Interesse
- Aufmerksamkeiten
- Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 19 Abs 1 Nr 1
Arbeitslohn; Rechtsanwalt; Versicherungsbeitrag - steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Wann gilt die Übernahme von Beiträgen durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn?
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05
- BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06
Papierfundstellen
- BFHE 218, 370
- NJW 2007, 3088
- ZIP 2008, 334
- VersR 2008, 1518
- BB 2007, 1992
- DB 2007, 2013
- AnwBl 2007, 790
- BStBl II 2007, 892
Wird zitiert von ... (33)
- BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des …
Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029). - BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung …
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).Wegen der möglichen Haftung als "Scheinsozius" (dazu Diller, AnwBl 2010, 269, 270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme nach § 51 Abs. 4 BRAO übersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, unter II.2.).
- FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14
Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen …
Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
- BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - …
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892.
- BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche …
Diese Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFH/NV 2007, 1993;… BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, jeweils m.w.N.), ist möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen. - BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Hingegen sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und demnach aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden, kein Arbeitslohn (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378;… vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 830). - BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06
Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten …
Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BStBl II 2008, 378). - FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2016 - 1 K 1605/14
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für übernommene Steuerberatungskosten
Im Urteil des BFH vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 sei "ganz überwiegend" wörtlich dahingehend definiert, dass der betriebliche Zweck im Vordergrund stehen müsse. - FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform …
Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).(a) Gemäß § 51 BRAO besteht eine Verpflichtung jedes Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (so auch BFH, Urteile vom 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621).
(c) Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts - wie im Streitfall - im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme von 250.000 EUR (vgl. § 51 Abs. 4 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme hat, wie die Klägerin geltend macht, bedeutet dies nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (so auch BFH, Urteil v. 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).
- FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13
Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der …
Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe damit zu Arbeitslohn und unterliege als geldwerter Vorteil der Steuerpflicht (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 892).Um eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei zunächst zu prüfen, inwieweit bei Ärzten eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliege (1.) und ob die sich aus dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a. a. O.) ergebenden Grundsätze zu angestellten Rechtsanwälten auf angestellte Ärzte übertragbar seien (2.).
Nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) führe die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich entsprechend zu versichern.
3.2 Das BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a. a. O.) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da für den angestellten Arzt, im Unterschied zum angestellten Rechtsanwalt, gerade keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehe, wenn er bereits in eine Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers einbezogen sei.
Ist aber -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892 m.w.N.).
Der BFH hat durch Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet ist und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist.
Dieses führte nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.
- BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18
Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten …
- FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17
Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge
- BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06
Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von …
- BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08
Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse - …
- BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08
Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber …
- FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17
Von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung …
- BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14
Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses
- BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08
Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn
- LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18
Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung …
- FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17
Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte …
- FG Hamburg, 04.11.2014 - 2 K 95/14
Kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene …
- BFH, 29.01.2009 - VI R 56/07
Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung
- BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
- BFH, 28.03.2011 - VI B 31/11
Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten …
- BFH, 06.05.2009 - VI B 4/09
Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten …
- BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der …
- FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten …
- FG Nürnberg, 05.01.2011 - 6 K 1574/10
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten …
- FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2508/08
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als …
- FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien …
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10
Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen …
- FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 9 K 9369/12
Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für …
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07
Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn …