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   BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06   

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https://dejure.org/2007,259
BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06 (https://dejure.org/2007,259)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2007 - VI R 64/06 (https://dejure.org/2007,259)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - VI R 64/06 (https://dejure.org/2007,259)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Versteuerung der von einer Kanzlei für eine angestellte Rechtsanwältin geleistete Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn

  • Anwaltsblatt

    § 19 EStG, § 12 BRAO
    Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BRAO § 12 Abs. 2; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; ; BRAO § 51

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 19; BRAO § 51
    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • BRAK-Mitteilungen

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung ist Arbeitslohn!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtanwältin

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Berufshaftpflichtversicherung: Übernahme durch AG begründet bei StB keinen Arbeitslohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtanwältin

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansehung der Übernahme von Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitlohn; Vorliegen einer Lohnzuwendung bei dem Fehlen eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bei dem Abschluss der ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung - Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, stellt dies zu versteuernden Arbeitslohn dar

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbeiträge sind Arbeitslohn

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übernahme Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Anwälte durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Berufshaftpflichtbeiträge einer angestellten Anwältin ist Arbeitslohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

  • 123recht.net (Zusammenfassung und Kurzanmerkung, 29.8.2007)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lohnsteuerpflicht - Übernahme der Haftpflichtversicherungsprämie von angestellten Berufsträgern

  • 123recht.net (Zusammenfassung und Kurzanmerkung, 29.8.2007)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Arbeitslohn; Rechtsanwalt; Versicherungsbeitrag

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Wann gilt die Übernahme von Beiträgen durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 370
  • NJW 2007, 3088
  • ZIP 2008, 334
  • NZA 2007, 1094
  • VersR 2008, 1518
  • BB 2007, 1992
  • DB 2007, 2013
  • AnwBl 2007, 790
  • BStBl II 2007, 892
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04

    Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06
    Die Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.), ist möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 771 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 77/04

    WK-Abzug; Bewirtungsaufwand

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06
    Die Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.), ist möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • BFH, 10.11.2005 - VI B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06
    Die Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.), ist möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).

    Wegen der möglichen Haftung als "Scheinsozius" (dazu Diller, AnwBl 2010, 269, 270) gilt dies auch insoweit, als die Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme nach § 51 Abs. 4 BRAO übersteigt (Senatsurteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892, unter II.2.).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).

    c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Diese Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFH/NV 2007, 1993; BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, jeweils m.w.N.), ist möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2014 - 2 K 78/13

    Geldwerter Vorteil durch Mitversicherung von Ärzten in der

    Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe damit zu Arbeitslohn und unterliege als geldwerter Vorteil der Steuerpflicht (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 892).

    Um eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können, sei zunächst zu prüfen, inwieweit bei Ärzten eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliege (1.) und ob die sich aus dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a. a. O.) ergebenden Grundsätze zu angestellten Rechtsanwälten auf angestellte Ärzte übertragbar seien (2.).

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) führe die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich entsprechend zu versichern.

    3.2 Das BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a. a. O.) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da für den angestellten Arzt, im Unterschied zum angestellten Rechtsanwalt, gerade keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehe, wenn er bereits in eine Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers einbezogen sei.

    Ist aber -neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892 m.w.N.).

    Der BFH hat durch Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet ist und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist.

    Dieses führte nach dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Eine mögliche Außenhaftung der angestellten Rechtsanwälte als "Scheinsozien" sei - anders als im Fall des BFH-Urteils vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BStBl II 2007, 892) - ausgeschlossen.

    Er verweist dazu auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, a.a.O.).

    Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH, Urteile vom 11.04.2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691, vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., vom 17.01.2008 VI R 26/06, BStBl. II 2008, 378, vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Kommt er oder sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er oder sie in typischer Weise im eigenen Interesse (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

    Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien bzw. weiterer angestellter Rechtsanwälte ein Interesse an einer die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungssumme hat, hat dies nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

    Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005, Juris, nachfolgend BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, Juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

  • FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16

    Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    (a) Gemäß § 51 BRAO besteht eine Verpflichtung jedes Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (so auch BFH, Urteile vom 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621).

    (c) Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts - wie im Streitfall - im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme von 250.000 EUR (vgl. § 51 Abs. 4 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme hat, wie die Klägerin geltend macht, bedeutet dies nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (so auch BFH, Urteil v. 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Hingegen sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und demnach aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden, kein Arbeitslohn (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 830).
  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer

    Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892).

    Anders als im Fall, der dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zugrunde lag, hat die Klägerin im Streitfall aber nicht als Arbeitgeberin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten einen Versicherungsbeitrag für eine von diesen in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung erstattet bzw. übernommen, sondern mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge eine eigene Verbindlichkeit getilgt.

    Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten, weil anderenfalls das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) anzuwenden sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht.

    Der erkennende Senat wertet diese Ausführungen des BFH in den Entscheidungsgründen aber dahingehend, dass der BFH diesen Hinweis nur im Rahmen einer zusätzlichen Begründung seiner Entscheidung gemacht hat, nämlich nur um den ihm vorliegenden Sachverhalt von dem aus seiner Sicht anders gelagerten Fall abzugrenzen, der dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) zugrunde gelegen hat.

    Denn das Finanzamt und die Vorinstanz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Juni 2014 9 K 9369/12, juris) hatten ihre andere Rechtsauffassung, nämlich, dass die von der dortigen Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege, auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) gestützt.

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06

    Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2016 - 1 K 1605/14

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für übernommene Steuerberatungskosten im

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08

    Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 04.11.2014 - 2 K 95/14

    Kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 56/07

    Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung

  • BFH, 28.03.2011 - VI B 31/11

    Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 06.05.2009 - VI B 4/09

    Lohn durch Übernahme von Haftpflichtversicherungsbeiträgen eines angestellten

  • FG Nürnberg, 05.01.2011 - 6 K 1574/10

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2008 - 13 K 2508/08

    Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 9 K 9369/12

    Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05
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