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   BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09   

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https://dejure.org/2012,33499
BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09 (https://dejure.org/2012,33499)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2012 - VI R 30/09 (https://dejure.org/2012,33499)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - VI R 30/09 (https://dejure.org/2012,33499)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Jahreswagenbesteuerung: Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil

  • heise.de (Pressebericht, 14.11.2012)

    Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerrabatte als steuerpflichtigen Lohnvorteil

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeberrabatt nicht automatisch Lohn - Orientierung am Nachlass für Dritte

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 371
  • NJW 2013, 189
  • NZA 2012, 1344
  • BB 2012, 2849
  • DB 2012, 2553
  • BStBl II 2013, 400
  • NZA-RR 2013, 31
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 18/07

    Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren --z.B. "Jahreswagen"-- aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (zuletzt Senatsurteile vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).

    Wird der Vorteil der Verbilligung "für" eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn (Senatsurteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; in BFH/NV 2007, 898).

    Das ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der "Angebotspreis" (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309; Thomas, Beilage 6 zu Der Betrieb --DB-- 2006, S. 58, 64).

    Angesichts dessen hatte der Senat schon früher entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein müsse (Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687) und erst recht keine geeignete Grundlage darstelle, um den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten (Urteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67).

    Denn schon seit 1. Januar 1996 setzt sie nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 114 für "Jahreswagen" als Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG den Preis an, der sich ergibt, wenn 50 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen werden (Senatsurteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67); das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (BStBl I 2010, 20) nimmt sogar angesichts der "Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises" 80 % des Preisnachlasses vom Lohn aus.

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Das ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der "Angebotspreis" (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309; Thomas, Beilage 6 zu Der Betrieb --DB-- 2006, S. 58, 64).

    b) Dieser Angebotspreis ist nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich der unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis; dieser Grundsatz galt allerdings schon seit Einführung des § 8 Abs. 3 EStG nicht uneingeschränkt (BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309).

    Angesichts dessen hatte der Senat schon früher entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein müsse (Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687) und erst recht keine geeignete Grundlage darstelle, um den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten (Urteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67).

    Wenn deshalb nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr der Arbeitgeber üblicherweise einen niedrigeren Preis fordert --sei dies in der Form eines speziellen eigenen "Hauspreises", sei dies durch einen eigens ausgewiesenen Rabatt--, ist dieser und nicht die tatsächlich nur unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber anbietet (so auch von Bornhaupt, Betriebs-Berater 1993, 1640; a.A.: Thomas, Beilage 6 zu DB 2006, S. 58, 64).

    cc) Der Ansatz der tatsächlichen Angebotspreise unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte gewährleistet weiter, dass --wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 entschieden hatte-- Scheinlohnbesteuerungen durch erkennbar überhöhte Preisauszeichnungen außer Ansatz bleiben.

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 41/02

    Zur Bewertung geldwerter Vorteile bei sog. Jahreswagen

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Nachdem der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte, erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer der Streitjahre veranlagt worden waren, machten sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02, BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309) mit Einspruch geltend, dass Lohn nur insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über den vollen durchschnittlichen auch fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe.

    Das FA stützte sich dazu auf einen zum Senatsurteil in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 ergangenen sogenannten Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 28. März 2007, BStBl I 2007, 464).

    Das Finanzgericht (FG) minderte entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 die anzusetzenden Arbeitslöhne in den streitigen Einkommensteuerbescheiden jeweils um den gesamten üblichen Händlerrabatt.

    Das ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der "Angebotspreis" (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309; Thomas, Beilage 6 zu Der Betrieb --DB-- 2006, S. 58, 64).

    b) Dieser Angebotspreis ist nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich der unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis; dieser Grundsatz galt allerdings schon seit Einführung des § 8 Abs. 3 EStG nicht uneingeschränkt (BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren --z.B. "Jahreswagen"-- aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (zuletzt Senatsurteile vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).

    Wird der Vorteil der Verbilligung "für" eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn (Senatsurteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; in BFH/NV 2007, 898).

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 27/11

    Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil - Vorteilsbewertung

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    b) Angesichts dessen kommt es im Streitfall weder auf die Frage an, wie "Abgabeort" i.S. des § 8 Abs. 2, 3 EStG im Einzelnen zu bestimmen ist, noch auf das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer solchen nach § 8 Abs. 3 EStG (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 27/11, BFHE 238, 376).
  • FG Düsseldorf, 30.04.2009 - 15 K 4357/08

    Bewertung des geldwerten Vorteils für einen sog. Jahreswagen in Übereinstimmung

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Die dagegen gerichtete Klage auf volle Berücksichtigung des durchschnittlichen Preisnachlasses war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1288 veröffentlichten Gründen erfolgreich.
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Denn in diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472; vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781, zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Denn in diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472; vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781, zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen).
  • BGH, 18.04.1985 - I ZR 220/83

    Kraftfahrzeug-Rabatt; Rechtsmißbräuchlichkeit des massiven Vorgehens gegen

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09
    Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der Gebräuche der Rabattgewährung im Kraftfahrzeughandel (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1985 I ZR 220/83, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2950, 2951).
  • BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung

    Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214, BStBl II 2005, 529, zur verbilligten Überlassung von Wohnraum; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, zur Übertragung von Aktien, sowie vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, zu Rabatten bei Jahreswagen, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen

    Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214, BStBl II 2005, 529, zur verbilligten Überlassung von Wohnraum; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, zur Übertragung von Aktien, sowie vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, zu Rabatten bei Jahreswagen, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2014 - VI R 75/13

    Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

    In einem solchen Fall sind mögliche, aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vorteile nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung etwa für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten (Senatsurteile vom 26. Juli 2012 VI R 27/11, BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402, und VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400).
  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    a) Das FG hat im Ausgangspunkt allerdings zutreffend angenommen, dass auch der verbilligte Erwerb eines Fahrzeugs vom Hersteller zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann, wenn der Vorteil der Verbilligung dem Arbeitnehmer "für" eine Beschäftigung gewährt wird (vgl. Senatsurteile vom 26.07.2012 - VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 10, und VI R 27/11, BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402, Rz 9, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2020 - VI R 31/17

    Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach §

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch solche, die einem Arbeitnehmer daraus entstehen, dass ihm sein Arbeitgeber selbst produzierte Fahrzeuge zu besonderen Mitarbeiterkonditionen aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlässt (Senatsurteile vom 26.07.2012 - VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, und VI R 27/11, BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402; vom 17.06.2009 - VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 05.09.2006 - VI R 41/02, BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309, und vom 04.06.1993 - VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

    Wird der Vorteil der Verbilligung "für" eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn (Senatsurteil in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 10).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Fall, soweit Preisnachlässe nicht auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können (Senatsurteile in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 10 und 15, und in BFHE 238, 376, BStBl II 2013, 402, Rz 9, m.w.N.).

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der "Angebotspreis", d.h. derjenige, der am Ende von Verkaufsverhandlungen und unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte als letztes Angebot des Händlers steht (zuletzt und m.w.N. Senatsurteil in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 11 f.).

    "Endpreise" i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sind dabei keine typisierten und pauschalierten Werte, wie etwa der "inländische Listenpreis" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern bestimmen sich vielmehr auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr (Senatsurteil in BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, Rz 13).

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 24/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 -

    Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214, BStBl II 2005, 529, zur verbilligten Überlassung von Wohnraum; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, zur Übertragung von Aktien, sowie vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400, zu Rabatten bei Jahreswagen, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.04.2014 - X K 10/13

    Ruhen des Verfahrens

    Sie warte den Ausgang eines weiteren diese Rechtsfrage betreffenden Revisionsverfahrens (VI R 30/09) ab.

    Das FG fragte hierauf sogleich beim Kläger an, ob er einem Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung VI R 30/09 zustimme.

    In diesem Urteil führte der BFH unter Bezugnahme auf sein weiteres Urteil vom 26. Juli 2012 VI R 30/09 (BFHE 238, 371, BStBl II 2013, 400) aus, in Abkehr vom BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92 (BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687) sei Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasse deshalb auch die gesamten üblichen Rabatte.

    In diesem Revisionsverfahren VI R 30/09 hat der BFH in Abkehr von dem BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt.

  • FG München, 19.05.2017 - 8 K 2605/16

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides

    Zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - wie im Streitfall vom Arbeitgeber hergestellte Fahrzeuge - aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BStBl II 2013, 400, vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, BStBl II 2010, 67; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898).

    Unter Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil mithin nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2013, 400).

    Endpreise, zu denen Waren angeboten werden, bestimmen sich vielmehr auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2013, 400).

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 27/11

    Berechnung des geldwerten Vorteils bei fabrikneuen Fahrzeugen

    Maßgebend sind danach die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) und die Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG; vgl. zum Angebotspreis das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BFHE 238, 371).

    Der Senat hat mit Urteil vom 26. Juli 2012 VI R 30/09 (BFHE 238, 371) entschieden, dass der angebotene Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG derjenige ist, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht und deshalb auch Rabattgewährungen umfasst.

    Die um diese Rabatte geminderten Listenpreise sind nach dem vorstehend zitierten Urteil des Senats vom 26. Juli 2012 VI R 30/09 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die angebotenen Endpreise i.S. des § 8 Abs. 3 EStG.

  • FG Hessen, 08.02.2017 - 4 K 1925/15

    § 8 Abs.3 EStG

    vorhanden sind, ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG auf Grundlage des um 4 % und den Rabattfreibetrags geminderten Endpreis (= der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis einschließlich fremdüblicher Rabatte, vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 VI R 30/09, BStBl. II 2013, 400, BFHE 238, 371 [BFH 26.07.2012 - VI R 30/09] ) und zwischen der Besteuerung mit den pauschalierten Werten des § 8 Abs. 2 EStG (BFH, Urteil vom 26.07.2012 VI R 27/11, BStBl. II 2013, 402, BFHE 238, 376 [BFH 26.07.2012 - VI R 27/11] ).
  • FG Niedersachsen, 12.11.2015 - 7 K 94/13

    Einkommensteuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
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