Rechtsprechung
   BFH, 26.09.1973 - II R 162/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1404
BFH, 26.09.1973 - II R 162/72 (https://dejure.org/1973,1404)
BFH, Entscheidung vom 26.09.1973 - II R 162/72 (https://dejure.org/1973,1404)
BFH, Entscheidung vom 26. September 1973 - II R 162/72 (https://dejure.org/1973,1404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,1404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundpfandgläubiger - Kauf des belasteten Grundstücks - Inventar - Zwangsversteigerung - Vergleichsbetrag - Mithaftendes Zubehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 122
  • BStBl II 1974, 168
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.02.1967 - II 164/64

    Heranziehung zur Grunderwerbsteuer nach Höchstgebot oder erst nach

    Auszug aus BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
    Diese Absicht wird widerlegt, wenn der Gläubiger für den Erwerb des Grundstücks mehr aufwendet, als zur Ausbietung seines Grundpfandrechts nötig ist (Urteil des BFH vom 14. Februar 1967 II 164/64, BFHE 88, 96 [98], BStBl III 1967, 296 [297]).

    Demgegenüber ist der Revisionskläger der Ansicht, der Forderungsverzicht seines Vaters dürfe bei Berechnung des Erwerbsaufwands nicht gewertet werden: "Würde bei einem Rettungskauf analog dem Zwangsversteigerungsverfahren eine persönliche Forderung an den ehemaligen Grundpfandrechtsschuldner unbegrenzt fortbestehen, wäre wohl kein Grundpfandrechtsschuldner bereit, zur Vermeidung eines Zwangsversteigerungsverfahrens in einen Rettungskauf einzuwilligen." Dabei glaubt sich der Revisionskläger für seine Ansicht, die Grundschuld seines Vaters wäre in der Zwangsversteigerung ausgefallen, auf das oben erwähnte Urteil vom 14. Februar 1967 (BFHE 88, 96 BStBl III 1967, 296) berufen zu können.

    Das Urteil vom 14. Februar 1967 II 164/64 hat nicht etwa ein ausgebotenes Grundpfandrecht als nicht ausgeboten behandelt.

    Indessen ist gerade "wirtschaftlich" nicht zu erkennen, weshalb ein Grundpfandrecht als "wertlos" angesehen werden soll, wenn dessen Gläubiger es für sinnvoll hält, ein Meistgebot abzugeben oder einen Kaufpreis zu erbringen, der höher ist als der Betrag, der erfoderlich wäre, um seinen Aufwand für den Erwerb des Pfandrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und die im Hinblick auf dieses aufgelaufenen, durch das Pfandrecht abgesicherten persönlichen Forderungen (BFHE 88, 96 [99], BStBl III 1967, 297) abzudecken.

    Ein als sinnwidrig erkanntes Ergebnis vermeidet es aber dadurch, daß es einen Erwerb "zur Rettung seines Rechts" (Eingangssatz des § 9 Abs. 1 GrEStG) verneint, wenn der Gläubiger in Kenntnis des Gesamterlöses mehr leistet, als zur Deckung seines Grundpfandrechts geboten ist (BFHE 88, 96 [98], BStBl III 1967, 296 [297]).

  • BFH, 21.11.1967 - II 105/65
    Auszug aus BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
    Andererseits ist in dem BFH-Urteil vom 21. November 1967 II 105/65 (BFHE 91, 187) ausdrücklich hervorgehoben, daß die Steuerbefreigung aus § 9 Abs. 1 GrEStG auch dann entfällt, wenn das Meistgebot den Vergleichsbetrag nur geringfügig überschreitet, sofern sich die für den Vergleich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG maßgebenden Beträge bis zum Versteigerungstermin eindeutig berechnen lassen.

    Jedenfalls für das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) ist daher an einem sich formal an das Zwangsversteigerungsrecht anschließenden Vergleich festzuhalten (BFHE 91, 187 [189]).

    Denn die vom FG für richtig befundene Alternative unterscheidet sich im Ergebnis von den vom Beklagten befürworteten Alternativen nur darin, daß es bei der Lösung des FG eher möglich ist, der Ungewißheit des Gläubigers über den künftigen Erlös der getrennt zu verwertenden Gegenstände Rechnung zu tragen (BFHE 91, 187).

  • BFH, 15.02.1967 - I 48/64

    Einordnung von Darlehnsgebühren als zusätzlicher Kaufpreis, als

    Auszug aus BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
    Es hat lediglich abgelehnt, dem Meistgebot noch den Betrag zuzurechnen, mit dem der Gläbiger in der Versteigerung ausgefallen ist (BFHE 88, 99, BStBl III 1967, 297).

    Indessen ist gerade "wirtschaftlich" nicht zu erkennen, weshalb ein Grundpfandrecht als "wertlos" angesehen werden soll, wenn dessen Gläubiger es für sinnvoll hält, ein Meistgebot abzugeben oder einen Kaufpreis zu erbringen, der höher ist als der Betrag, der erfoderlich wäre, um seinen Aufwand für den Erwerb des Pfandrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und die im Hinblick auf dieses aufgelaufenen, durch das Pfandrecht abgesicherten persönlichen Forderungen (BFHE 88, 96 [99], BStBl III 1967, 297) abzudecken.

  • BFH, 20.02.1968 - II 150/64
    Auszug aus BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
    Zur Höhe der festgesetzten Steuer hat das FG festgestellt, daß die für Grundstück und Zubehör im Kaufvertrag ausgewiesenen Ansätze gleichermaßen den gemeinen Werten entsprechen; die Ausscheidung des Zubehörwerts durch Subtraktion führt in diesem Grenzfall zum richtigen Ergebnis (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494 [496]).
  • BFH, 11.05.1966 - II 73/62
    Auszug aus BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
    Da eine solche Trennung für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs regelmäßig ist und der Nichterhebungsanspruch keinen grundsätzlich anderen Regeln folgt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1966 II 73/62, BFHE 86, 308, BStBl III 1966, 491), steht dieser Behandlung nicht entgegen, daß die Vollziehung des angefochtenen Bescheids damals ausgesetzt war und die behauptete Kaufpreisherabsetzung noch vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erfolgt wäre.
  • RFH, 11.04.1932 - II A 17/32
    Auszug aus BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
    Der Beklagte dagegen meint, gesondert verwertetes Zubehör müsse entweder auch im "Erwerbsaufwand" angesetzt oder auch im Vergleichsbetrag ausgeschieden werden (vgl. Urteil des RFH vom 12. April 1932 II A 17/32, RFHE 30, 334, RStBl 1932, 587).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht