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   BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10   

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https://dejure.org/2013,38090
BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10 (https://dejure.org/2013,38090)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2013 - IV R 46/10 (https://dejure.org/2013,38090)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2013 - IV R 46/10 (https://dejure.org/2013,38090)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG - Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung - Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage

  • openjur.de

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage; Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG; Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung; Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a, EStG § 16, EStG § 34, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1
    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG - Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung - Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage

  • Bundesfinanzhof

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG - Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung - Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a EStG 2002, § 16 EStG 2002, § 34 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002
    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG - Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung - Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage – Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung – Maßgeblichkeit der ...

  • Betriebs-Berater

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • rewis.io

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage - Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG - Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung - Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a; EStG § 16; EStG § 34
    Voraussetzungen der Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb eines Handelsschiffs nach der Tonnage

  • datenbank.nwb.de

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung bei Schiffsfonds

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb eines Handelsschiffs nach der Tonnage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage Gewerbesteuerrückstellung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Tonnagebesteuerung bei kurzzeitigem Einsatz eines Handelsschiffes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 223
  • BB 2014, 85
  • BStBl II 2014, 253
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30. August 2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927).

    Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927).

    Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2010 - 5 K 136/06

    Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem Einsatz eines Seeschiffes zur

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 424 veröffentlichtem Urteil ab.

    Sie beantragt, 1. das angefochtene Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 12. Oktober 2010  5 K 136/06 --zugestellt am 21. Oktober 2010-- aufzuheben, 2. den geänderten Feststellungsbescheid 2003 des FA vom 17. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung von § 5a EStG von 3.877.811 EUR auf 20.158 EUR festgestellt werden und somit der geänderte Feststellungsbescheid 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben wird; 3. hilfsweise für den Fall der Bejahung der Nichtanwendung von § 5a EStG als auch von § 16 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.237.982 EUR festzustellen, da bislang keine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 622.417 EUR im Wege der Bilanzberichtigung festgestellt wurde, wobei die bislang nicht berücksichtigte Sondervergütung an die V-KG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegenzurechnen und insoweit der geänderte Feststellungsbescheid 2003 aufzuheben ist.

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Die Verpflichtung des Finanzamts, die Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ausschließlich auf der Grundlage des für den Bilanzstichtag objektiv geltenden Rechts ohne Rücksicht auf Rechtsansichten des Steuerpflichtigen zu prüfen und ggf. zu korrigieren, besteht unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Die demnach mit § 5a EStG bezweckte langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.3.b dd).
  • BFH, 17.07.2008 - X R 40/07

    Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der Veräußerer als Berater des

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endet (z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 X R 40/07, BFHE 222, 433, BStBl II 2009, 43, unter II.2.).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 17/03

    Teilbetrieb; Abonnentenwerber

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10
    Denn ein Teilbetrieb setzt u.a. voraus, dass es neben diesem noch mindestens einen weiteren Teilbetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs gibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    a) Wie der Senat mit Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253) entschieden hat, setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

    Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf das vorgenannte Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253.

  • FG Hamburg, 20.12.2019 - 6 K 114/18

    Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der

    Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen begünstigt werden soll (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10; jeweils m.w.N.).

    Bei der zu Grunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 2 K 221/16, EFG 2019, 418; Beschluss vom 3. November 2015, 6 V 259/15, EFG 2016, 725).

    Die Einschiffsgesellschaft kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass sie zu Beginn der Jahresfrist das Schiff noch in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S. des § 5a EStG zu betreiben, und sie den Entschluss zur Veräußerung des Schiffs erst später gefasst hat (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253).

    Eine Einschiffsgesellschaft im Sinne der BFH-Rechtsprechung ist eine Unternehmung, deren Geschäftsbetrieb lediglich ein Handelsschiff im Sinne des § 5a EStG enthält (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253).

    Denn die im Streitjahr erfolgte Veräußerung der Schiffe stellt kein Hilfsgeschäft zu einem etwa mit dem Einsatz der später erworbenen Schiffe erfolgten Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG dar (BFH, Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen können (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).

    Dementsprechend stellt z.B. die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i.S. des § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2021 - 1 K 28/17

    Erfüllen der Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung für ein betriebenes

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253) sind auch bei Mehrschiffgesellschaften zu beachten.

    Hier seien die durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BStBl II 2014, 253) aufgestellten Grundsätze zu beachten.

    Zu Unrecht wende der Beklagte die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BStBl II 2014, 253) auf den Streitfall an.

    Hierzu habe der BFH durch Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BStBl II 2014, 253) Grundsätze und Vermutungsregelungen aufgestellt, die auf den Streitfall angewendet eine Tonnagebesteuerung für die "AAA-D I" nicht zuließen.

    Diesen insbesondere durch das von den Beteiligten zitierte BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BStBl II 2014, 253) aufgestellten Grundsätzen schließt sich der erkennende Senat an und gelangt nach Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall zu der Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagebesteuerung für das Schiff "AAA-D I" in den Streitjahren nicht erfüllt waren.

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Sie können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Wie der Senat mit Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253) entschieden hat, setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

    Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf das vorgenannte Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253.

  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

    Zum Betrieb von Handelsschiffen gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zwar auch Hilfsgeschäfte, d.h. solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, unter B.I.6.a der Gründe).

    Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223 und IV R 45/11, BFHE 243, 367 entschieden hat, setzt § 5a EStG die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als

    Für sie ist typisch, dass sie --auch wenn mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit ein besonderer, enger Zusammenhang des Geschäfts mit dem Einsatz (oder der Vercharterung) eines Handelsschiffes verlangt wird (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz 20)-- dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, Rz 30).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft zeitlich vor- (BFH-Urteile vom 13. April 2017 a.a.O.; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.) oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).

    Im Gegenzug zu dieser pauschalierten, der Standortsicherung dienenden Gewinnermittlung verlangt das Gesetz nicht nur eine langfristige und der Disposition des Steuerpflichtigen entzogene Bindung an die Tonnagebesteuerung, sondern stellt durch die Einbeziehung der Veräußerung zudem klar, dass auch die Beendigung des Schiffseinsatzes von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG erfasst sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2013 a.a.O.).

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Hilfsgeschäfte sind dabei solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFH/NV 2014, 221, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16

    Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

  • BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

  • BFH, 18.12.2019 - VI R 30/17

    Keine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer bei überwiegend nicht qualifiziertem

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15

    Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von §

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

  • FG Niedersachsen, 11.02.2016 - 1 K 171/15

    Anwendung des § 5a Abs. 3 S. 2 EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrages

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 2 K 2668/19

    Freibetrag oder ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung einer privat gehaltenen

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 131/10

    Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff:

  • FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14

    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß §

  • FG Hamburg, 04.06.2014 - 2 K 175/13

    Pauschale Gewinnermittlung nach Tonnage: Abgeltung von Gewinnen aus

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