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   BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11   

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https://dejure.org/2013,38086
BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11 (https://dejure.org/2013,38086)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2013 - IV R 45/11 (https://dejure.org/2013,38086)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2013 - IV R 45/11 (https://dejure.org/2013,38086)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs - Anwendungsbereich von § 5a EStG - Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • openjur.de

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs; Anwendungsbereich von § 5a EStG; Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 3 S 2, GewStG § 9 Nr 3 S 3, GewStG § 9 Nr 3 S 4, GewStG § 9 Nr 3 S 5, EStG § 5a, GewStG § 2 Abs 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1
    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs - Anwendungsbereich von § 5a EStG - Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs - Anwendungsbereich von § 5a EStG - Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 3 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 3 S 3 GewStG 2002, § 9 Nr 3 S 4 GewStG 2002, § 9 Nr 3 S 5 GewStG 2002, § 5a EStG 2002
    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs - Anwendungsbereich von § 5a EStG - Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs – Anwendungsbereich von § 5a EStG – Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • rewis.io

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs - Anwendungsbereich von § 5a EStG - Beginn der Gewerbesteuerpflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5
    Höhe der Gewerbesteuer einer Einschiffsgesellschaft; Kürzung des Gewinns um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags bei vorrangig beabsichtigter Veräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schiffsfonds und internationale Handelsschifffahrt - die Kürzung des Gewerbeertrags der Einschiffsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Höhe der Gewerbesteuer einer Einschiffsgesellschaft; Kürzung des Gewinns um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags bei vorrangig beabsichtigter Veräußerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 367
  • BStBl II 2015, 296
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Hamburg, 17.08.2011 - 2 K 42/11

    Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit bei einer Option zu Tonnagesteuer

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11
    Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Änderungsbescheide gerichteten Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 393 veröffentlichtem Urteil statt.

    Es beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des FG Hamburg vom 17. August 2011  2 K 42/11 abzuweisen.

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11
    Die demnach mit § 5a EStG bezweckte langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.3.b dd).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11
    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, insbesondere die Klägerin trotz ihrer Auflösung und Löschung im Handelsregister auch im Hinblick auf die Klage gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid weiterhin klagebefugt und beteiligtenfähig ist, da sie sich nicht nur gegen diesen Bescheid, sondern auch gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid wendet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).
  • BFH, 28.11.2012 - IV B 11/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, mit der

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11
    Ist aber (vorrangig) die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11
    Ist aber (vorrangig) die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773).
  • FG Hamburg, 20.12.2019 - 6 K 114/18

    Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der

    Als Gewinnermittlungsvorschrift knüpft § 5a EStG an die Ermittlung des dem Steuerrechtssubjekt zuzurechnenden Gewinns an, d.h. im Fall einer Personengesellschaft an deren Gewinnermittlung und nicht an die konsolidierte Ermittlung des Gewinns für eine übergeordnete Gesellschaftsstruktur wie etwa eine Gruppe von Schiffsgesellschaften, deren Schiffe eine Flotte bilden (BFH, Urteil vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296).

    Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter (BFH, Urteil vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296).

    Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen begünstigt werden soll (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10; jeweils m.w.N.).

    Bei der zu Grunde zu legenden zeitpunktbezogenen Betrachtung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 2 K 221/16, EFG 2019, 418; Beschluss vom 3. November 2015, 6 V 259/15, EFG 2016, 725).

    Die Einschiffsgesellschaft kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass sie zu Beginn der Jahresfrist das Schiff noch in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S. des § 5a EStG zu betreiben, und sie den Entschluss zur Veräußerung des Schiffs erst später gefasst hat (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253).

    Eine Einschiffsgesellschaft im Sinne der BFH-Rechtsprechung ist eine Unternehmung, deren Geschäftsbetrieb lediglich ein Handelsschiff im Sinne des § 5a EStG enthält (BFH, Urteile vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296; IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253).

    In einem solchen Fall steht nach der BFH-Rechtsprechung für eine Einschiffsgesellschaft bereits unwiderlegbar fest, dass diese schon bei Beginn der Jahresfrist nicht die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte (BFH, Urteil vom 26. September 2013, IV R 45/11, BStBl. II 2015, 296, Rn. 30).

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Ist hingegen vorrangig die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367, Rz 35, m.w.N.).

    Die insoweit im BFH-Urteil in BFHE 243, 367 aufgestellten Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen es trotz gegebener Handelstätigkeit der Gesellschaft auch zum (wenn auch nur vorübergehenden) Einsatz des Schiffs i.S. des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG kommt.

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf

    Als Gewinnermittlungsvorschrift knüpft § 5a EStG an die Ermittlung des dem Steuerrechtssubjekt zuzurechnenden Gewinns an, d.h. im Fall einer Personengesellschaft an deren Gewinnermittlung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 20).
  • FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16

    Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im

    Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen begünstigt werden soll (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 45/11, BStBl II 2015, 296 m.w.N.).

    Die mit § 5a EStG bezweckte langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

    Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678) eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte, sondern um die Zeit bis zur von vornherein beabsichtigten Veräußerung des Schiffs wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

    In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253 sowie IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678).

  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

    Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223 und IV R 45/11, BFHE 243, 367 entschieden hat, setzt § 5a EStG die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

    Kommt das FG bei seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbeertrag nicht nach § 7 Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a EStG zu ermitteln ist, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG, muss es berücksichtigen, dass nach dem Urteil des Senats vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367 der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG unterliegt, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt.

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11 (BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 35) noch recht allgemein formuliert, bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren gehöre zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs.
  • BFH, 10.08.2016 - I R 60/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen

    Es handelt sich demzufolge in den Augen des Gesetzgebers nicht --wie bei § 34c Abs. 4 EStG 1990/1997 sowie § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 GewStG 1991-- um einen reinen Subventionstatbestand, sondern es wird damit --jedenfalls nach offizieller Lesart-- auch ein den strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer betreffendes rechtssystematisches Anliegen verfolgt (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, und vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300), welches in ähnlicher Weise auch zur Rechtfertigung einer gewerbesteuerlichen Kürzung im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt verwendet werden könnte.
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Ist hingegen (vorrangig) die Veräußerung und nicht der Betrieb des Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367, Rz 35, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2023 - IV R 20/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage: Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der

    Als Gewinnermittlungsvorschrift knüpft § 5a EStG an die Ermittlung des dem Steuerrechtssubjekt zuzurechnenden Gewinns an, d.h. im Fall einer Personengesellschaft an deren Gewinnermittlung (BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 20).
  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

    (1) Während es sich bei § 5a EStG (ähnlich wie bei dessen tariflicher Vorgängervorschrift § 34c Abs. 4 EStG a.F. und wiederum deren Parallelregelungen in § 19a KStG a.F. und § 11 Abs. 4 GewStG a.F.) um Lenkungsnormen mit Subventionscharakter zur Sicherung und Stärkung des Schifffahrtsstandort Deutschland handelt (vgl. BFH, Urteil vom 26. September 2013 IV R 45/11 , BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296), steht bei der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG die Beseitigung der vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Territorialitätsprinzips als systemwidrig empfundene Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen im Vordergrund (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 54).
  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15

    Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von §

  • BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 220/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 131/10

    Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff:

  • FG Hamburg, 03.11.2015 - 6 V 259/15

    Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist,

  • FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20

    Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage

  • FG Hamburg, 17.08.2011 - 2 K 42/11
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