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   BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV)   

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BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,28493)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,28493)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2022 - XI B 9/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,28493)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, RennwLottG 2021 §§ 36 ff, RennwLottG 2021 § 36, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG VZ 2021, AEUV Art 267
    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 FGO, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, §§ 36 ff RennwLottG 2021, § 36 RennwLottG 2021, Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • IWW

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG, § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, § ... 69 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, §§ 36 ff. RennwLottG, Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, § 13 Nr. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL, Richtlinie (EU) 2018/1713, Richtlinie 2006/112/EG, Anhang III Nr. 6 MwStSystRL, Richtlinie 2002/38/EG, Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 2008/8/EG, Art. 58 MwStSystRL, Anhang II Nr. 4 MwStSystRL, § 3a Abs. 5 UStG, § 3a Abs. 1 UStG, §§ 18i, 18j UStG, § 18 UStG, Art. 368, 369j MwStSystRL, § 16 Abs. 1b Satz 2 UStG, § 16 Abs. 2 UStG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 135 Abs. 1 FGO, § 113 FGO, § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der AdV der Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • rewis.io

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • vdai.de PDF

    An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§§ 36 ff. RennwLottG i. d. F. vom 25.06.2021) zum 1.7.2021 keine ernstlichen Zweifel.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der AdV der Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten - und die Umsatzsteuer

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig - Ungleichbehandlung von virtuellen und terrestrischen Automatenspiele gerechtfertigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (40)

  • FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Münster setzte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 362 veröffentlichten Beschluss vom 27.12.2021 - 5 V 2705/21 U die Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2021 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung von der Vollziehung aus und hob, soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, die Vollziehung auf.

    (1) Das FG hat sich für seine Auffassung (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 27) auf das EuGH-Urteil The Rank Group (EU:C:2011:719, Rz 37 bis 51) bezogen.

    (1) Insoweit führt das FG (Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 24) für seine Entscheidung an, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen habe, dass eine Wettbewerbssituation bestehe und dass bei den virtuellen Geldspielumsätzen dem Spieler durch Simulierung des herkömmlichen Casinoerlebnisses das Gefühl vermittelt werde, er spiele in einer herkömmlichen Casino-Stätte und nicht in virtueller Umgebung.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Vorinstanz, der dem zutreffend nicht gefolgt ist (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 28 f.), sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 784, m.w.N.

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    Er bejaht eine derartige Rechtfertigung, wenn die unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. EuGH-Urteil RPO vom 07.03.2017 - C-390/15, EU:C:2017:174, Rz 53, m.w.N.).

    b) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der EuGH in der Regelung der Richtlinie für den elektronischen Handel keinen Verstoß gegen das unionale Primärrecht sieht, selbst wenn Leistungen erbracht werden, die als elektronische Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen, obwohl ansonsten eine Steuersatzermäßigung anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).

    Da die Umsätze unterschiedlichen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegen, dürfen sie ungleich behandelt werden (vgl. zur Überlassung von Ferienwohnungen, wenn diese unter die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reiseleistungen fällt, da es sich um die "Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen" handelt EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032, Rz 35, 37 und 41, sowie zu elektronischen Büchern und gedruckten Büchern EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).

    Auch diese Art der Ungleichbehandlung ist zum gegenwärtigen Stand der Harmonierung mit den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung vereinbar (vgl. EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    Es meint, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 11.12.2019 - XI R 13/18 (BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296) und vom 11.12.2019 - XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) ausgeführt, dass sich die Aufsteller von Geldspielgeräten nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen könnten und die Verfahren über das mögliche unionsrechtliche Beihilfeverbot der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe für die Steuerbarkeit der Umsätze der Geldspielgeräteaufsteller keine Bedeutung hätten.

    An der von der ständigen BFH-Rechtsprechung bejahten Umsatzsteuerpflicht für seit dem 06.05.2006 ausgeführten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296; in BFH/NV 2020, 615; vom 11.12.2019 - XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616) bestehen --entgegen der Auffassung des FG-- für Umsätze seit dem 01.07.2021 weiterhin keine ernstlichen Zweifel (vgl. zur Rechtslage davor BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784).

    um gleichartige Dienstleistungen handelt, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf eine unmittelbare Wirkung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (vgl. dazu EuGH-Urteile Linneweber und Akritidis vom 17.02.2005 - C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rz 34 ff.; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rz 42, und BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 41 bis 43) nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Vorinstanz, der dem zutreffend nicht gefolgt ist (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 28 f.), sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 784, m.w.N.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    um gleichartige Dienstleistungen handelt, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Hinblick auf eine unmittelbare Wirkung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (vgl. dazu EuGH-Urteile Linneweber und Akritidis vom 17.02.2005 - C-453/02 und C-462/02, EU:C:2005:92, Rz 34 ff.; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rz 42, und BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 41 bis 43) nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

    (1) Das FG hat sich für seine Auffassung (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 27) auf das EuGH-Urteil The Rank Group (EU:C:2011:719, Rz 37 bis 51) bezogen.

    Demgegenüber hat der EuGH dort zwar entschieden, dass es für die "Beurteilung der Vergleichbarkeit der betreffenden Glücksspiele auf die von den [dort] vorlegenden Gerichten angeführten Unterschiede in der rechtlichen Regelung nicht ankommt", aber zugleich darauf hingewiesen, dass "Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer möglicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können" (EuGH-Urteil The Rank Group, EU:C:2011:719, Rz 49 und 50).

    Dabei sind "Unterschiede bei den Mindest- und Höchsteinsätzen und -gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Geldspielautomaten" Umstände, die einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers haben und daher --wie hier-- die Gleichartigkeit entfallen lassen können (EuGH-Urteil The Rank Group, EU:C:2011:719, Rz 52 ff., 57).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    AdV; Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers; keine Berichtigung von Rechnungen

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    Dies hat der EuGH zudem am Beispiel von Beförderungsleistungen dahingehend präzisiert, dass "Unterschiede auf der Ebene der rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen Beförderungsarten unterliegen, (...) in den Augen des durchschnittlichen Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Beförderungsarten schaffen [können], da jede von ihnen geeignet ist, unterschiedliche Bedürfnisse des Nutzers zu befriedigen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, maßgeblichen Einfluss haben kann, so dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ihrer abweichenden steuerlichen Behandlung nicht entgegenstünde" (vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 59).

    Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen ist der "Kontext" zu berücksichtigen, in dem sie erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 55).

    Daher kommt es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen an, sondern es sind die Unterschiede im jeweiligen Kontext zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile TNT Post UK vom 23.04.2009 - C-357/07, EU:C:2009:248, Rz 38 und 45; Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 56 und 59; Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 41 und 42).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    (5) Dass die Europäische Kommission für Zwecke der Anwendung des Beihilfeverbots für eine dänische Regelung eine Vergleichbarkeit bejaht hat, bindet den Senat nicht, der die Gleichartigkeit für die hier zu beurteilende nationale Rechtslage zu beurteilen hat (vgl. EuGH-Urteile AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846, Rz 31 f.; Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20, EU:C:2021:720, Rz 43), und ist auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht zu begründen.

    Daher kommt es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen an, sondern es sind die Unterschiede im jeweiligen Kontext zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile TNT Post UK vom 23.04.2009 - C-357/07, EU:C:2009:248, Rz 38 und 45; Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 56 und 59; Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 41 und 42).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-599/12

    Beihilfe - Besteuerung - Bezugssystem - Durchführungsverbot - Einsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    Auch kann aus Bestimmungen des Unionsrechts hervorgehen, dass der Unionsrechtsgeber die Situation von zwei Gruppen nicht als vergleichbar angesehen hat (vgl. EuGH-Urteil Jetair und BTWE Travel4you vom 13.03.2014 - C-599/12, EU:C:2014:144, Rz 55 f.).

    aa) Der EuGH hat in dem Fall, dass ein Umsatz einer Sonderregelung unterliegt und ein anderer nicht, die steuerliche Behandlung beider Umsatzarten als nicht vergleichbar angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 27.10.1992 - C-74/91, EU:C:1992:409, Rz 26; Jetair und BTWE Travel4you, EU:C:2014:144, Rz 55).

  • BFH, 11.12.2019 - XI B 62/19

    Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    An der von der ständigen BFH-Rechtsprechung bejahten Umsatzsteuerpflicht für seit dem 06.05.2006 ausgeführten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296; in BFH/NV 2020, 615; vom 11.12.2019 - XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616) bestehen --entgegen der Auffassung des FG-- für Umsätze seit dem 01.07.2021 weiterhin keine ernstlichen Zweifel (vgl. zur Rechtslage davor BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784).

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Vorinstanz, der dem zutreffend nicht gefolgt ist (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz 28 f.), sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, und auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 784, m.w.N.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    b) Der auch bei Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu beachtende Grundsatz der Neutralität, nach dem die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer befreien, verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 34; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, Rz 54; ARVI ir ko vom 30.06.2022 - C-56/21, EU:C:2022:509, Rz 21).

    (...) Dass das virtuelle Spiel durch die Schaffung von Tatbeständen im Rennwett- und Lotteriegesetz im Falle einer Steuerbarkeit - anders als das terrestrische Angebot - nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit wird, ist mit der unionalen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar: (...) Bei terrestrischen und virtuellen Glücksspielangeboten besteht nur hinsichtlich der äußeren Optik und des Ablaufs eine Ähnlichkeit, weshalb eine unterschiedliche Umsatzbesteuerung aufgrund des den Mitgliedstaaten eingeräumten weiten Wertungsspielraums des Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zulässig ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2010, C-58/09): Neben den oben bereits beschriebenen tatsächlichen Unterschieden dieser beiden Glücksspielangebote unterscheiden sich auch die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie angeboten werden dürfen, stark und es wird jeweils ein anderer Spielerkreis angesprochen.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 23/18

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22
    Es meint, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 11.12.2019 - XI R 13/18 (BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296) und vom 11.12.2019 - XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) ausgeführt, dass sich die Aufsteller von Geldspielgeräten nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen könnten und die Verfahren über das mögliche unionsrechtliche Beihilfeverbot der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe für die Steuerbarkeit der Umsätze der Geldspielgeräteaufsteller keine Bedeutung hätten.

    An der von der ständigen BFH-Rechtsprechung bejahten Umsatzsteuerpflicht für seit dem 06.05.2006 ausgeführten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296; in BFH/NV 2020, 615; vom 11.12.2019 - XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616) bestehen --entgegen der Auffassung des FG-- für Umsätze seit dem 01.07.2021 weiterhin keine ernstlichen Zweifel (vgl. zur Rechtslage davor BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 29.07.2010 - C-35/10

    Aussetzung der Vollziehung; Leistungsbeschreibung bei Waren im

  • BFH, 17.12.1997 - I B 108/97

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 6 S 41.21

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der

  • FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 30.06.2022 - C-146/21
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

  • BFH, 14.03.2019 - V B 3/19

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

  • BFH, 31.07.2019 - XI B 15/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher

  • BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    Aussetzung der Anmeldung der virtuellen Automatensteuer einer Betreiberin für

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    ARVI ir ko

  • EuGH, 30.06.2022 - C-56/21

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18

    DGRFP Bucuresti

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

    Mit Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), hatte der BFH auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Senats vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

    Außerdem legte die Antragstellerin gegen den BFH-Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 AdV, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, welche dort im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen XI S 12/22 geführt wird.

    Der Oberste belgische Finanzhof, Tribunal de première instance de Liège, habe in gleicher Umsatzsteuerangelegenheit genau umgekehrt zum BFH, Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), entschieden und mit Beschluss vom 30.01.2023 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Rechtssachen C-73/23) gerichtet.

    Am 02.05.2023 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerin auf AdV der Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar und Februar 2023 unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 26.09.2022 (XI B 9/22 AdV) ab.

    Diese Zweifel würden sich zum einen darauf gründen, dass der BFH in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) nicht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses eingegangen sei, und zum anderen darauf, dass der Oberste belgische Finanzhof, Tribunal de première instance de Liège, in gleicher Umsatzsteuerangelegenheit genau umgekehrt entschieden habe und mit Beschlüssen vom 30.01.2023 und 18.11.2022 zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Rechtssachen C-73/23 und C-741/22) gerichtet habe.

    Würden zwei Oberste Finanzgerichtshöfe in der gleichen Steuerproblematik genau umgekehrt entscheiden, ergebe sich schon dadurch die Zweifelhaftigkeit der Entscheidung des BFH vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV).

    Der BFH habe sich unter Ziffer 5 seines Beschlusses vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV) nicht mit dem Vortrag befasst, dass es sich bei der als "Umsatzsteuer" bezeichneten Steuer, welche seit dem 06.05.2006 aufgrund der Gesetzesänderung des 4 Nr. 9b UStG von den öffentlichen Spielbanken zu entrichten sei, in Wahrheit nicht um eine Umsatzsteuer im Sinne der Richtlinie handele, da die Steuer jedenfalls nicht auf vollständige Abwälzbarkeit auf die Spielgäste angelegt sei.

    In seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) habe sich der BFH nicht mit dem Vortrag der Antragstellerin befasst, wonach die Umsätze der öffentlichen Spielbanken sich nicht unionsrechtskonform besteuern ließen, da sich keine geeignete Bemessungsgrundlage finden ließe.

    Die dargestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit würden durch den Beschluss des BFH vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) nicht ausgeräumt.

    Nachdem der BFH zuletzt mit Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 AdV die ungleiche Behandlung von terrestrischem und virtuellem Automatenspiel für unproblematisch erachtet habe, da er beide Glücksspiele als nicht gleichartig ansehe, stelle sich diese Frage aufgrund des Vorlagebeschlusses aus Belgien im Verfahren C-73/23 nun erneut.

    Bezüglich der Unterscheidung und Wettbewerbssituation zwischen Online-Spielen und terrestrischen Spielen habe der BFH in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) bereits die Vergleichbarkeit und damit auch die Wettbewerbssituation verneint.

    Ernstliche Zweifel können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2013, XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rn. 15; vom 14.03.2019, V B 3/19, BStBl II 2021, 948, Rn. 16) oder können verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.03.2001, IX B 90/00, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.; vom 26.05.2021, VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, Rn. 10; vom 23.05.2022, V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rn. 28; vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 16).

    Der Senat schließt sich bei der hier im Aussetzungsverfahren maßgebenden summarischen Prüfung der Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417; vom 04.01.2023, XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279) und des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77) an, wonach das terrestrische und das virtuelle Automatenspiel nicht gleichartig sind.

    Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 23 ff., 25, 30, und des Niedersächsischen FG in seinem Beschluss vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77, Rn. 31 ff., denen er sich jeweils ausdrücklich anschließt.

    Im Übrigen ist eine AdV wegen unbilliger Härte auch nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 41; vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rn. 53; vom 15.02.2022, I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801).

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es im summarischen Verfahren wegen AdV nicht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 43; vom 17.12.1997, I B 108/97, BStBl II 1998, 558, unter II.4.a).

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

    Am 20.01.2022 legte der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats über die AdV der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum August 2021 Beschwerde beim BFH ein, die dort unter dem Aktenzeichen XI B 9/22 (AdV) geführt wurde.

    In der Folgezeit setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume November 2021 bis April 2022 in Höhe der jeweiligen Nachzahlungsbeträge ab Fälligkeit und zunächst bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens XI B 9/22 (AdV) beim BFH gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27.12.2021 (5 V 2705/21 U) zur Umsatzsteuer-Voranmeldung August 2021 von der Vollziehung aus.

    Mit Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), hob der BFH auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Senats vom 27.12.2021, 5 V 2705/21 U, auf und lehnte den Antrag der Antragstellerin ab.

    Außerdem hat die Antragstellerin gegen den BFH-Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 AdV, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, welche dort im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen XI S 12/22 geführt wird.

    Nach Auffassung des BFH seien auch die Umsätze aus Geldspielautomaten nach dem 30.06.2021 weiterhin umsatzsteuerpflichtig (BFH-Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 AdV).

    Der BFH habe sich unter Ziffer 5 seines Beschlusses vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV) nicht mit dem Vortrag befasst, dass es sich bei der als "Umsatzsteuer" bezeichneten Steuer, welche seit dem 06.05.2006 aufgrund der Gesetzesänderung des 4 Nr. 9b UStG von den öffentlichen Spielbanken zu entrichten sei, in Wahrheit nicht um eine Umsatzsteuer im Sinne der Richtlinie handele, da die Steuer jedenfalls nicht auf vollständige Abwälzbarkeit auf die Spielgäste angelegt sei.

    In seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) habe sich der BFH nicht mit dem Vortrag der Antragstellerin befasst, wonach die Umsätze der öffentlichen Spielbanken sich nicht unionsrechtskonform besteuern ließen, da sich keine geeignete Bemessungsgrundlage finden ließe.

    Die dargestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit würden durch den Beschluss des BFH vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV), nicht ausgeräumt.

    Nachdem der BFH zuletzt mit Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 AdV die ungleiche Behandlung von terrestrischem und virtuellem Automatenspiel für unproblematisch erachtet habe, da er beide Glücksspiele als nicht gleichartig ansehe, stelle sich diese Frage aufgrund des Vorlagebeschlusses aus Belgien im Verfahren C-73/23 nun erneut.

    Bezüglich der Unterscheidung und Wettbewerbssituation zwischen Online-Spielen und terrestrischen Spielen habe der BFH in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) bereits die Vergleichbarkeit und damit auch die Wettbewerbssituation verneint.

    Ernstliche Zweifel können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2013, XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rn. 15; vom 14.03.2019, V B 3/19, BStBl II 2021, 948, Rn. 16) oder können verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.03.2001, IX B 90/00, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.; vom 26.05.2021, VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, Rn. 10; vom 23.05.2022, V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rn. 28; vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 16).

    Der Senat schließt sich bei der hier im Aussetzungsverfahren maßgebenden summarischen Prüfung der Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417; vom 04.01.2023, XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279) und des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77) an, wonach das terrestrische und das virtuelle Automatenspiel nicht gleichartig sind.

    Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 23 ff., 25, 30, und des Niedersächsischen FG in seinem Beschluss vom 12.10.2022, 5 V 117/22, EFG 2023, 77, Rn. 31 ff., denen er sich jeweils ausdrücklich anschließt.

    Im Übrigen ist eine AdV wegen unbilliger Härte auch nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 41; vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rn. 53; vom 15.02.2022, I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801).

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es im summarischen Verfahren wegen AdV nicht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 43; vom 17.12.1997, I B 108/97, BStBl II 1998, 558, unter II.4.a).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 13.07.2023 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV) ab.

    Ernstliche Zweifel können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rn. 15; vom 14.03.2019 V B 3/19, BStBl II 2021, 948, Rn. 16) oder können verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.; vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, Rn. 10; vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rn. 28; vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 16).

    Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22, BFH/NV 2022, 1417, in Rn. 30 ausgeführt, dass neben den Unterschieden in den rechtlichen Merkmalen ebenso tatsächliche Unterschiede im Hinblick auf den Betrieb, das Fehlen physischer Geräte und Lokalitäten, die ständige und ortsungebundene Verfügbarkeit, das permanent verfügbare Erlebnis, den potenziell erheblich größeren Kundenkreis und die Unterschiede in den spielsuchterzeugenden Aspekten unionsrechtlich berücksichtigt werden dürften, wonach die vorliegende Differenzierung durch den Gesetzgeber zulässig sei.

    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist aber jedenfalls nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 41; vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rn. 53; vom 15.02.2022, I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Ernstliche Zweifel können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rn. 15; vom 14.03.2019 V B 3/19, BStBl II 2021, 948, Rn. 16) oder können verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.; vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, Rn. 10; vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rn. 28; vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 16).

    Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22, BFH/NV 2022, 1417, in Rn. 30 ausgeführt, dass neben den Unterschieden in den rechtlichen Merkmalen ebenso tatsächliche Unterschiede im Hinblick auf den Betrieb, das Fehlen physischer Geräte und Lokalitäten, die ständige und ortsungebundene Verfügbarkeit, das permanent verfügbare Erlebnis, den potenziell erheblich größeren Kundenkreis und die Unterschiede in den spielsuchterzeugenden Aspekten unionsrechtlich berücksichtigt werden dürften, wonach die vorliegende Differenzierung durch den Gesetzgeber zulässig sei.

    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist aber jedenfalls nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rn. 41; vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rn. 53; vom 15.02.2022, I B 55, 56/21 (AdV), BFH/NV 2022, 801).

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Es handelt sich nicht um gleichartige Dienstleistungen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417, Rz 18 ff.).

    Sie unterscheiden sich auch hinsichtlich der Ausschüttungsquoten (vgl. zur Unterscheidung BTDrucks 19/28400, S. 42; BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1417, Rz 18 ff.; Brüggemann, UR 2022, 169, 170 ff.).

  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950; vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467).
  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats dagegen gerade nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht unterschiedlich behandelt werden dürften (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, BFH/NV 2022, 1417, Rz 18 ff.).

    Aus diesem Grund bestehen an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes --RennwLottG-- i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 im Übrigen keine ernstlichen Zweifel (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1417, Leitsatz).

  • BFH, 13.09.2023 - X B 52/23

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Zuständigkeit des Präsidiums bei

    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.09.2023 - XI B 38/22

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22

    Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gegen Täter einer

    Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 26.09.2022 XI B 9/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1417).
  • BFH, 13.09.2023 - XI B 52/22

    Inhaltsgleich mit BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV): Zur

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