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   BFH, 26.11.2008 - I R 56/05 (1)   

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https://dejure.org/2008,3161
BFH, 26.11.2008 - I R 56/05 (1) (https://dejure.org/2008,3161)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - I R 56/05 (1) (https://dejure.org/2008,3161)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - I R 56/05 (1) (https://dejure.org/2008,3161)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EG Art. 43; KStG 1996 § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 2; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1

  • openjur.de

    Festschreibung der Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG 1996 ist europarechtskonform; Beseitigung einer steuerlichen Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft im Anrechnungsverfahren

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EG Art. 43; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5; KStG 1996 §§ 28, 30, 47
    Gewinnausschüttung - Festschreibung der Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG 1996 ist europarechtskonform

  • Betriebs-Berater

    Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG europarechtskonform

  • Judicialis

    KStG 1996 § 28 Abs. 4; ; KStG 1996 § 30 Abs. 2 Nr. 2; ; KStG 1996 § 47 Abs. 2; ; EG Art. 43; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festschreibung der Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung gem. § 28 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) 1996 bei Erteilung einer Steuerbescheinigung an nur einen Gesellschafter; Zuständigkeit für die Beseitigung einer steuerlichen Doppelbelastung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnungsverfahren ? Verwendungsreihenfolge bei fehlendem positiven vEK ? Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen Burda ? Verrechnung mit dem vEK 02 entspricht dem Sinn und Zweck des § 28 Abs. 4 KStG 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festschreibung der EK-Verwendungsreihenfolge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festschreibung der Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung gem. § 28 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1996 bei Erteilung einer Steuerbescheinigung an nur einen Gesellschafter; Zuständigkeit für die Beseitigung einer steuerlichen Doppelbelastung des ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG europarechtskonform

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG 1999 § 28 Abs 4, KStG 1999 § 28 Abs 3, KStG 1999 § 30 Abs 2 Nr 2, KStG 1999 § 30 Abs 2 Nr 4
    Ausschüttungsbelastung; Feststellung; Verwendbares Eigenkapital

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 44
  • BB 2009, 747
  • DB 2009, 713
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
    Unter Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", IStR 2008, 515).

    Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 22. Februar 2006 I R 56/05 (BFHE 212, 460) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 515) zugrunde lag.

    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in IStR 2008, 515 über die ihm vom Senat durch jenen Beschluss in BFHE 212, 460 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

    Im Einzelnen verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf das Urteil des EuGH in IStR 2008, 515.

    § 28 Abs. 4 KStG 1996 ist auf eine in Deutschland ansässige Gesellschaft unabhängig davon anwendbar, ob diese Gesellschaft Tochtergesellschaft einer ebenfalls in Deutschland ansässigen oder einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft ist (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2008, 515, Tz 80).

    Auch ist die Steuerbelastung der Klägerin nicht von der Ansässigkeit ihrer Anteilseigner abhängig (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2008, 515, Tz 83).

    Dieser muss entweder die Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten von der Steuer befreien oder zulassen, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag anrechnen kann, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2008, 515, Tz 89 ff.; in diesem Sinne auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04 "Test Claimants in Class IV of the Act Group Litigation", Slg. 2006, I-11673).

  • BFH, 22.02.2006 - I R 56/05

    Europarechtmäßigkeit der Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
    Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 22. Februar 2006 I R 56/05 (BFHE 212, 460) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 515) zugrunde lag.

    Das durch Beschluss des Senats in BFHE 212, 460 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzte Revisionsverfahren ist durch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 fortgeführt worden.

    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in IStR 2008, 515 über die ihm vom Senat durch jenen Beschluss in BFHE 212, 460 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

    Zum einen hat der Senat dem EuGH in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 212, 460 aufgezeigt, dass das EK 02 nach der gesetzlichen Regelung auch dann als verwendet gilt, wenn es hierdurch negativ wird.

    Der Senat hält auch den Einwand der Klägerin für nicht durchgreifend, das EuGH-Urteil in vorliegender Sache sei deshalb nicht bindend, weil der Senat in seinem Beschluss in BFHE 212, 460 nicht auf R 78 Abs. 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 (KStR 1995) hingewiesen habe.

  • FG Hamburg, 29.04.2005 - III 371/02

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
    Mit Urteil vom 29. April 2005 III 371/02 gab das Finanzgericht (FG) Hamburg der Klage statt.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1470 veröffentlicht.

  • BFH, 25.04.2001 - I R 43/00

    Auslegung - Betriebsgesellschaft - Betriebsaufspaltung - Außenprüfung -

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
    Diese Verwendungsreihenfolge ist selbst dann einzuhalten, wenn die Körperschaft an den maßgeblichen Stichtagen über EK 04 verfügt hat, durch das die Ausschüttungen hätten abgedeckt werden können (Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607).

    Die Folge wäre gewesen, dass den Gesellschaftern eine Körperschaftsteuer angerechnet worden wäre, die die Gesellschaft letztlich nicht gezahlt hat (BTDrucks 12/4487, S. 40; Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1607, m.w.N.).

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
    Wäre R 78 Abs. 5 Satz 3 KStR 1995 als Billigkeitsregelung zu verstehen, ergäbe sich hieraus demnach allenfalls eine Inländerdiskriminierung, die durch Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) nicht untersagt wird (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716, m.w.N.).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
    Dieser muss entweder die Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten von der Steuer befreien oder zulassen, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag anrechnen kann, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat (vgl. EuGH-Urteil in IStR 2008, 515, Tz 89 ff.; in diesem Sinne auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04 "Test Claimants in Class IV of the Act Group Litigation", Slg. 2006, I-11673).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Mit Verfügung vom 7. September 2010 erklärte das FA die AdV für beendet und erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hierzu u.a., dass die zwischen den Beteiligten während des gesamten Rechtsstreites diskutierte Frage zur Anwendung des § 28 Abs. 4 KStG 1999 durch das Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 56/05 (BFHE 224, 44) im Sinne der Ansicht der Finanzverwaltung geklärt worden sei.

    Das FA hat die Aufhebungsverfügung vom 7. September 2010 zwar nicht begründet; es hat aber nicht nur in dem dieser Verfügung beigegebenen und an das FG adressierten Begleitschreiben, sondern vor allem in der mündlichen Verhandlung sowohl ausweislich des Protokolls als auch nach den Feststellungen der Vorinstanz vorgetragen, dass jedenfalls mit der Veröffentlichung des zu § 28 Abs. 4 KStG 1999 ergangenen Senatsurteils in BFHE 224, 44, das am 18. März 2009 in die Website des BFH aufgenommen worden ist, keine ernstlichen Zweifel mehr an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Steuer- und Zinsbescheide bestanden haben.

  • BFH, 05.11.2013 - I B 126/12

    Keine Erstattung inländischer Körperschaftsteuer bei grenzüberschreitender

    a) Sowohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) --EuGH-- als auch des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass es im Rahmen des früheren körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers obliegt, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der grenzüberschreitend ausgeschütteten Gewinne zu beseitigen (z.B. EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06, "Burda", Slg. 2008, I-4571, Rz 89 ff.; ebenso nachfolgend Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 56/05, BFHE 224, 44).

    Hinzu kommt vor allem, dass auch nach dem früheren Anrechnungsverfahren die Steuerbelastung der ausschüttenden Gesellschaft nicht von der Ansässigkeit ihrer Anteilseigner abhängig war (Senatsurteil in BFHE 224, 44) und demgemäß die Steuergutschrift nicht der ausschüttenden Tochtergesellschaft, sondern dem Dividendenempfänger erteilt wurde.

    Die Vorinstanz hat insoweit die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 224, 44 aufgegriffen, nach denen die Niederlande als Ansässigkeitsstaat der Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Steuerbefreiung der von der V-GmbH (verdeckt) ausgeschütteten Gewinne nachgekommen sei.

  • FG Köln, 08.09.2010 - 13 K 960/08

    Finanzamt darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines

    Er hat die ungewöhnlich kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Aufhebung der letzten Aussetzungsverfügung vom 30. Juni 2009 damit begründet, dass die zwischen den Beteiligten während des gesamten Rechtsstreites als - die fast die gesamte Streitsumme betreffende - maßgeblich diskutierte Frage der Anwendung des § 28 Abs. 4 KStG a. F. durch die Entscheidung des BFH vom 26. November 2008 I R 56/05, BFHE 224, 44, BFH/NV 2009, 847 geklärt worden sei.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 12 K 8172/06

    Körperschaftsteuersatz des Betriebsstättengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft:

    Der Senat folgt insoweit den in der Entscheidung des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-284/06 "Burda", IStR 2008, 515) und in der daran anknüpfenden Entscheidung des BFH vom 26. November 2008 (I R 56/05, BFH/NV 2009, 847) ausgesprochenen Grundsätzen, wonach es unter Geltung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens allein dem Mitgliedsstaat eines Dividendenempfängers (im Streitfall also: den Niederlanden) oblag, eine steuerliche Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns zu vermeiden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2009 - 4 K 1274/05

    Zur Frage, wie der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass die Grundfreiheiten auf reine interne Sachverhalte eines Mitgliedsstaates nicht anwendbar sind (vgl. z.B.: EuGH vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91, Werner, Slg. 1993, I-429; BFH vom 26. November 2008 I R 56/05, DstRE 2009 S. 430; Randolzhofer/Forsthoff, a.a.O., Rz 43 vor Art. 39-55).
  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von

    Die Niederlande als Ansässigkeitsstaat der Klägerin sind dieser Verpflichtung nachgekommen; die an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden sind dort von der Steuer befreit (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. November 2008 I R 56/05, BFH/NV 2009, 847).
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