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   BFH, 26.11.2008 - X R 24/08   

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https://dejure.org/2008,6233
BFH, 26.11.2008 - X R 24/08 (https://dejure.org/2008,6233)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - X R 24/08 (https://dejure.org/2008,6233)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - X R 24/08 (https://dejure.org/2008,6233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer; Unerheblichkeit des Rechtsgrundes einer Kirchensteuererstattung; Keine Anwendung des § 11 EStG bei Erstattung von Sonderausgaben; Späterer Ersatz von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 11; ; EStG § 12; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht; Zurücktragung des sog. Erstattungsüberhangs bei Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber bei einem aus der Kirche ausgetretenen Mitarbeiter wegen Fehlens einer Änderung ...

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer; keine Anwendung des § 11 EStG bei Erstattung von Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht; Zurücktragung des sog. Erstattungsüberhangs bei Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber bei einem aus der Kirche ausgetretenen Mitarbeiter wegen Fehlens einer Änderung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 11 Abs 2 S 1
    Erlass; Erstattung; Kirchensteuer; Wirtschaftliche Belastung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Auch wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstattete Kirchensteuer die im Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer übersteigt, ist nach der Rechtsprechung der Steuerbescheid des Zahlungsjahres nach § 164 Abs. 2 AO bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).

    Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Steuerpflichtigen hat der BFH in all diesen Fällen nicht abgestellt; vielmehr hat er gerade in den Urteilen in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und in BFH/NV 2005, 1304 --worauf der Kläger in der Revisionsbegründung auch zutreffend hinweist-- deutlich gemacht, dass für die allein interessierende Rechtsfrage, ob "Aufwendungen" i.S. des § 10 EStG vorliegen, der Rechtsgrund für die Erstattung unerheblich ist.

    Dass der BFH in den Urteilen in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und in BFH/NV 2005, 1304 neben der Erstattung der Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer angeführt hat, mag damit zusammenhängen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine anderen Fälle eines Erstattungsüberhangs höchstrichterlich entschieden worden sind.

    Wie die Urteile in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und in BFH/NV 2005, 1304 deutlich machen, kommt es auch nicht darauf an, ob Steuerpflichtige im Bewusstsein mangelnder Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer entrichtet und damit nach Auffassung des Klägers rechtsmissbräuchlich einen Sonderausgabenabzug erlangt haben.

    Nach Auffassung des XI. Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 betrifft § 11 EStG nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen bzw. steuerlich abziehbarer Aufwendungen; die Erstattung von Sonderausgaben falle nicht unter die steuerbaren Einnahmen.

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Stehe der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, könne die gebotene Änderung auf § 164 Abs. 2 AO gestützt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

    Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z.B. der Kirchensteuer lasse der BFH zwar trotz systematischer Bedenken aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung im Grundsatz zu (BFH-Urteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

    Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geklärt wird, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer(nach)zahlung mangels Kirchenmitgliedschaft nicht geschuldet hat und diese zu Unrecht geleisteten Zahlungen nach Änderung der Kirchensteuerbescheide in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden (BFH-Urteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

    Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646) kann ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Auch wenn der sog. Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstattete Kirchensteuer die im Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer übersteigt, ist nach der Rechtsprechung der Steuerbescheid des Zahlungsjahres nach § 164 Abs. 2 AO bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).

    Auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Steuerpflichtigen hat der BFH in all diesen Fällen nicht abgestellt; vielmehr hat er gerade in den Urteilen in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und in BFH/NV 2005, 1304 --worauf der Kläger in der Revisionsbegründung auch zutreffend hinweist-- deutlich gemacht, dass für die allein interessierende Rechtsfrage, ob "Aufwendungen" i.S. des § 10 EStG vorliegen, der Rechtsgrund für die Erstattung unerheblich ist.

    Dass der BFH in den Urteilen in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, und in BFH/NV 2005, 1304 neben der Erstattung der Kirchensteuer mangels Kirchensteuerpflicht lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer angeführt hat, mag damit zusammenhängen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine anderen Fälle eines Erstattungsüberhangs höchstrichterlich entschieden worden sind.

    Wie die Urteile in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058 und in BFH/NV 2005, 1304 deutlich machen, kommt es auch nicht darauf an, ob Steuerpflichtige im Bewusstsein mangelnder Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer entrichtet und damit nach Auffassung des Klägers rechtsmissbräuchlich einen Sonderausgabenabzug erlangt haben.

  • BFH, 02.09.2008 - X R 46/07

    Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 46/07, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 2073).

    Behält der Arbeitgeber eines aus der Kirche ausgetretenen Mitarbeiters mangels Änderung der Lohnsteuerkarte Kirchenlohnsteuer ein, kann der sog. Erstattungsüberhang auf das Zahlungsjahr zurückgetragen werden, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige endgültig nicht mit Kirchensteuer belastet ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 2073).

    Das FA hat daher bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben zutreffend die erstattete Kirchensteuer mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verrechnet und den Erstattungsüberhang in das Zahlungsjahr, das Streitjahr 2003 zurückgetragen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 2073).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Im Übrigen sind auch bei außergewöhnlichen Belastungen spätere Belastungsminderungen im ursprünglichen Abzugs(Aufwands)jahr zu korrigieren (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95 (BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
  • BFH, 13.07.2000 - VI B 184/99

    Negative WK

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH führt der Ersatz von Werbungskosten nicht zu sog. negativen Werbungskosten, sondern zu Einnahmen bei derjenigen Einkunftsart, bei der die Erwerbsabzüge geltend gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 149/07

    Einkommensteuer: Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 24/08
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1618 veröffentlichtem Urteil als unbegründet zurück.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14

    Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für

    Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn geleistete Aufwendungen im selben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229).
  • FG Münster, 06.04.2016 - 13 K 136/15

    Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe

    Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn geleistete Aufwendungen im selben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2.9.2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229 - zur Kirchensteuer-).
  • FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10

    Rücktrag eines Erstattungsüberhangs betreffend Kirchensteuer in das Kalenderjahr

    Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ruhte zwischenzeitlich bis zu einer Entscheidung des BFH im Verfahren X R 24/08.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 24/08), da vorliegend nicht das bischöfliche Ordinariat sondern der Beklagte selbst die Kirchensteuer erlassen habe.

    Die Kläger machen im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das BFH-Urteil im Verfahren X R 24/08 erneut geltend, dass vorliegend das Finanzamt selbst die Kirchensteuer erlassen habe.

    Er verweist zur näheren Begründung auf die Einspruchsentscheidung und auf das BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 24/08).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob Steuerpflichtige im Bewusstsein mangelnder Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer entrichtet haben (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568).

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