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   BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06   

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https://dejure.org/2007,5194
BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06 (https://dejure.org/2007,5194)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2007 - VII R 22/06 (https://dejure.org/2007,5194)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2007 - VII R 22/06 (https://dejure.org/2007,5194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 2988/95 Art. 3; BGB § 195
    Ausfuhrerstattung: Rückwirkende Anwendung einer Verjährungsvorschrift

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Anwendung einer Verjährungsvorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden bei Ausfuhrerstattungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung; Anwendung einer längeren Frist von einem Mitgliedstaat bei Existenz ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2007, 1490
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06
    Die vom Senat zu treffende Entscheidung erfordert die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, welche dem Senat durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), insbesondere auch das Urteil vom 24. Juni 2004 Rs. C-278/02 ("Handlbauer" - EuGHE 2004, I-6171), nicht ausreichend geklärt scheinen.

    Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit --wozu nach dem Urteil des EuGH in EuGHE 2004, I-6171 auch das Verlangen der Rückerstattung eines rechtswidrig gezahlten Geldbetrages gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gehören soll-- vier Jahre ab Begehung der die Verfolgung auslösenden Tat.

    Wenn der Senat bei seiner eben entwickelten Fragestellung gleichwohl von der Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auch auf die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen ausgeht, so beruht dies ausschließlich auf dem Urteil des EuGH in EuGHE 2004, I-6171, das in diesem Sinne allgemein verstanden worden ist.

  • EuG, 13.03.2003 - T-125/01

    José Martí Peix / Kommission

    Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06
    Die Frage, ob die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 der Rückforderung von Geldbeträgen entgegensteht, die infolge einer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begangenen Unregelmäßigkeit erlangt worden sind und deren Rückforderung die bis zum Inkrafttreten der Verordnung anzuwendenden Verjährungsvorschriften nicht entgegenstanden, wird durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003 T-125/01 (EuGHE 2003, II-865) nicht beantwortet.

    Denn aus dem vom EuGH dort im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz in EuGHE 2003, II-865 erwähnten Umstand, dass nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 der Regelungsbereich der Verordnung schuldhaft und schuldlos begangene Verstöße gegen Gemeinschaftsregelungen umfasst, kann nach Überzeugung des beschließenden Senats nicht ohne weiteres geschlossen werden, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 müsse ebenfalls nicht nur für Sanktionen, die eine vorsätzliche oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeit voraussetzen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1), sondern auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Art. 4) gelten, bei denen das nicht notwendigerweise der Fall ist.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06
    Sie hat vielmehr nicht anders als z.B. Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex, welchem der EuGH in dem Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-201/04 (EuGHE 2006, I-2049) zu Recht materiell-rechtliche Wirkung zugemessen hat, zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06
    Ein dahin gehendes Verständnis der VO Nr. 2988/95 erscheint dem Senat jedoch nicht klar und eindeutig geboten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.-- (EuGHE 1982, 3415).
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 61/10

    Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

    b) Da sich im deutschen Recht keine spezielle, die Verjährung marktordnungsrechtlicher Rückzahlungs- bzw. entsprechender Zinsansprüche betreffende Vorschrift findet, ist die Frage der Verjährung der streitigen Zinsforderung in entsprechender Anwendung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB a.F.) zu beantworten (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der BGB-Verjährungsvorschriften: Senatsbeschlüsse vom 27. März 2007 VII R 22/06, BFHE 216, 446, ZfZ 2007, 216; vom 27. März 2007 VII R 50/06, BFHE 216, 441, ZfZ 2007, 219; BVerwG-Urteil vom 21. Oktober 2010  3 C 4.10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2011, 949).
  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 188/09

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt;

    Diese Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 27.03.2007, VII R 22/06) erklärt sich vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem beklagten Hauptzollamt für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen infolge von Unregelmäßigkeiten die vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 begangen wurden nach dem bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden § 195 BGB (im Folgenden: BGB a.F.) eine Dreißig-Jahres-Frist zur Verfügung steht (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen vom 27.03.2007, VII R 22/06, [...]; Urteil vom 07.05.2002, VII R 5/01, [...]).

    Dieser vom Bundesfinanzhof weder in dem Vorabentscheidungsersuchen vom 27.03.2007 (VII R 22/06, [...]) noch in seinem Urteil vom 07.05.2002 (VII R 5/01, [...]) näher begründeten Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen.

  • FG Hamburg, 13.03.2012 - 3 KO 220/11

    Keine Erstattung von (Bürgschafts-)Kosten aus AdV-Verfahren im Klageverfahren

    Mit Beschluss vom 27. März 2007 VII R 22/06 hat der BFH das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt - C-278/07 - (FG-A I-Bl. 164 ff.).

    Mit Urteil vom 07. Juli 2009 VII R 22/06 hat der BFH die Entscheidung des FG vom 21. April 2005 aufgehoben und die Klage zurück an das FG verwiesen sowie dem FG die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen (FG-A II-Bl. 1 ff.).

  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 189/09

    Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch eines Hauptzollamtes bezüglich einer

    Diese Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 27.03.2007, VII R 22/06) erklärt sich vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem beklagten Hauptzollamt für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen infolge von Unregelmäßigkeiten die vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 begangen wurden nach dem bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden § 195 BGB (im Folgenden: BGB a.F.) eine Dreißig-Jahres-Frist zur Verfügung steht (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen vom 27.03.2007, VII R 22/06, [...]; Urteil vom 07.05.2002, VII R 5/01, [...]).

    Dieser vom Bundesfinanzhof weder in dem Vorabentscheidungsersuchen vom 27.03.2007 (VII R 22/06, [...]) noch in seinem Urteil vom 07.05.2002 (VII R 5/01, [...]) näher begründeten Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen.

  • FG Hamburg, 23.06.2009 - 4 K 80/09

    Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. im

    Diese Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 27.3.2007, VII R 22/06) erklärt sich vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem beklagten Hauptzollamt für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen infolge von Unregelmäßigkeiten die vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 begangen wurden nach dem bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden § 195 BGB (im Folgenden: BGB a.F.) eine Dreißig-Jahres-Frist zur Verfügung steht (vgl. BFH, Vorabentscheidungsersuchen vom 27.3.2007, VII R 22/06, [...]; Urteil vom 7.5.2002, VII R 5/01, [...]).

    Dieser vom Bundesfinanzhof weder in dem Vorabentscheidungsersuchen vom 27.3.2007 (VII R 22/06, [...]) noch in seinem Urteil vom 7.5.2002 (VII R 5/01, [...]) näher begründeten Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen.

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