Rechtsprechung
BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
BGB § 195
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGV 2988/95 Art. 3; BGB § 195
Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Verjährung - datenbank.nwb.de
Vorlage an den EuGH: Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung (Az. des EuGH: C-279/07)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verjährung der Rückforderung vorschussweiser gewährter Ausfuhrerstattung; Rückwirkende Anwendung des Art. 3 Verordnung 2988/95/EG über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (VO 2988/95/EG); Rückforderung von Geldbeträgen wegen einer vor ...
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 169/03
- FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 174/03
- FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 181/03
- BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06
- BFH, 27.03.2007 - VII R 22/06
- BFH, 27.03.2007 - VII R 24/06
- EuGH, 30.07.2007 - C-278/07
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-278/07
- EuGH, 29.01.2009 - C-278/07
- BFH, 07.07.2009 - VII R 22/06
- BFH, 07.07.2009 - VII R 23/06
- BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06
- FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 228/09
- FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 230/09
- EuGH, 05.05.2010 - C-202/10
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 228/09
- FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 230/09
- EuGH, 08.06.2010 - C-201/10
- EuGH, 08.06.2010 - C-202/10
- EuGH, 05.05.2011 - C-201/10
- FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 24.06.2004 - C-278/02
Handlbauer
Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06
Die vom Senat zu treffende Entscheidung erfordert die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, welche dem Senat durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), insbesondere auch das Urteil vom 24. Juni 2004 Rs. C-278/02 ("Handlbauer" - EuGHE 2004, I-6171), nicht ausreichend geklärt scheinen.Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit --wozu nach dem Urteil des EuGH in EuGHE 2004, I-6171 auch das Verlangen der Rückerstattung eines rechtswidrig gezahlten Geldbetrages gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gehören soll-- vier Jahre ab Begehung der die Verfolgung auslösenden Tat.
Wenn der Senat bei seiner eben entwickelten Fragestellung gleichwohl von der Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auch auf die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen ausgeht, so beruht dies ausschließlich auf dem Urteil des EuGH in EuGHE 2004, I-6171, das in diesem Sinne allgemein verstanden worden ist.
- EuG, 13.03.2003 - T-125/01
José Martí Peix / Kommission
Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06
Die Frage, ob die Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 der Rückforderung von Geldbeträgen entgegensteht, die infolge einer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begangenen Unregelmäßigkeit erlangt worden sind und deren Rückforderung die bis zum Inkrafttreten der Verordnung anzuwendenden Verjährungsvorschriften nicht entgegenstanden, wird durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003 T-125/01 (EuGHE 2003, II-865) nicht beantwortet.Denn aus dem vom EuGH dort im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz in EuGHE 2003, II-865 erwähnten Umstand, dass nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 der Regelungsbereich der Verordnung schuldhaft und schuldlos begangene Verstöße gegen Gemeinschaftsregelungen umfasst, kann nach Überzeugung des beschließenden Senats nicht ohne weiteres geschlossen werden, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 müsse ebenfalls nicht nur für Sanktionen, die eine vorsätzliche oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeit voraussetzen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1), sondern auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Art. 4) gelten, bei denen das nicht notwendigerweise der Fall ist.
- EuGH, 23.02.2006 - C-201/04
Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder …
Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06
Sie hat vielmehr nicht anders als z.B. Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex, welchem der EuGH in dem Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-201/04 (EuGHE 2006, I-2049) zu Recht materiell-rechtliche Wirkung zugemessen hat, zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. - EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 27.03.2007 - VII R 23/06
Ein dahin gehendes Verständnis der VO Nr. 2988/95 erscheint dem Senat jedoch nicht klar und eindeutig geboten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.-- (EuGHE 1982, 3415).
- FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11
Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gewährter …
Das beklagte Hauptzollamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Revision beim Bundesfinanzhof ein, der das Verfahren aussetzte, um dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Beschluss vom 27.03.2007, VII R 23/06):.Mit Urteil vom 07.07.2009 (VII R 23/06) hob daraufhin der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.04.2005 (IV 174/03) mit der Begründung auf, dass der Rückzahlungsanspruch bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht verjährt gewesen sei, weil die Vorschrift des § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung analog anzuwenden sei, und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück, um zu klären, ob unter Berücksichtigung der Verteilung der Feststellungslast die für eine Rückforderung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere die Ausfuhrwaren nicht in den freien Verkehr Jordaniens überführt worden seien.
Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. u. a. Urteil vom 07.07.2009, VII R 23/06) kann die in § 195 BGB a. F. vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist auch nicht in Ausübung einer richterlichen Notkompetenz auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbares Maß verkürzt werden, so dass der vom beklagten Hauptzollamt geltend gemachte Anspruch bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt wäre.