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   BFH, 27.03.2008 - VI R 49/04 (1)   

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BFH, 27.03.2008 - VI R 49/04 (1) (https://dejure.org/2008,20667)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2008 - VI R 49/04 (1) (https://dejure.org/2008,20667)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2008 - VI R 49/04 (1) (https://dejure.org/2008,20667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegenstandslos (hier: Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2, AO 1977 § 110
    Antragsveranlagung; Frist; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.04.2004 - III R 53/01

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung bei Gesetzesänderung

    Auszug aus BFH, 27.03.2008 - VI R 49/04
    Da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) --im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2008-- einen Abhilfebescheid erlassen hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. April 2004 III R 53/01, BFH/NV 2004, 1119, m.w.N.).
  • FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 6227/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 55j Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des

    die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 über die Vorlagebeschlüsse des BFH VI R 49/04 und VI R 46/05.

    b) Die Rechtsentwicklung der im Streitfall für das Streitjahr 2000 maßgeblichen Vorschriften stellt sich wie folgt dar (vgl. dazu im Einzelnen auch die Vorlagebeschlüsse des BFH an das BVerfG vom 22. Mai 2006 in den Verfahren VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820):.

    Auch danach kam es immer wieder zu Änderungen und Erweiterungen der Vorschrift über die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG, von denen die Zweijahresfrist als solche aber nicht betroffen war (zu Einzelheiten vgl. die dezidierte Darstellung in den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820).

    Sie wird weder durch die Übersendung von Erklärungsvordrucken noch die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen oder die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der Einkommensteuererklärung erweitert (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).

    c) Der VI. Senat des BFH hat mit seinen Vorlagebeschlüssenvom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) eine Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit der zweijährigen Antragsfrist im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz eingeholt.

    Da mit der Veranlagung Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden sollen, die im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftreten, könnte von einer planwidrigen Unvollständigkeit in diesem Sinne durch die bisherige Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG allerdings nur ausgegangen werden, wenn das Missverhältnis, mit dem der Gesetzgeber Steueruntererhebungen auf der einen Seite durch eine lange Festsetzungsfrist begegnet, und seine sehr weit gehende Tolerierung von Steuerübererhebungen auf der anderen Seite (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) in irgend einer Weise verfassungsrechtlich verankert wären.

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