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   BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11   

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https://dejure.org/2013,10321
BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11 (https://dejure.org/2013,10321)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2013 - IV B 81/11 (https://dejure.org/2013,10321)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2013 - IV B 81/11 (https://dejure.org/2013,10321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • openjur.de

    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 68 Abs 1, FGO § 127
    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 Abs 1 FGO, § 127 FGO
    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68
    Verfahren des Finanzgerichts bei Erlass eines neuen Gewinnfeststellungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.12.2003 - II B 31/00

    Änderungsbescheid bei anhängiger Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Das Urteil des FG ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil das FA im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am 13. Juli 2012 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid erlassen hat, der hinsichtlich der Feststellung des laufenden Gewinns für den Kläger und der dieser Gewinnzurechnung zu Grunde liegenden Feststellung des Bestehens der Mitunternehmerstellung des Klägers gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; vom 30. Januar 2009 IV B 90/07, juris, unter II. der Gründe).

    § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; in BFH/NV 2010, 1844, m.w.N.).

    Es kommt insoweit nicht darauf an, ob gegen die durch die geänderte Feststellung bewirkte Verböserung nur rechtliche Einwendungen möglich sind; diese Beurteilung kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgenommen werden (BFH-Beschluss in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe).

  • BFH, 16.06.2010 - X B 91/09

    Ergehen eines Änderungsbescheides während des NZB-Verfahrens - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Die Aufhebung und Zurückverweisung käme nur dann nicht in Betracht, wenn eine geänderte Feststellung keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2010 X B 91/09, BFH/NV 2010, 1844, unter 1. der Gründe).

    § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; in BFH/NV 2010, 1844, m.w.N.).

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 90/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: notwendige Beiladung - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Das Urteil des FG ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil das FA im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am 13. Juli 2012 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid erlassen hat, der hinsichtlich der Feststellung des laufenden Gewinns für den Kläger und der dieser Gewinnzurechnung zu Grunde liegenden Feststellung des Bestehens der Mitunternehmerstellung des Klägers gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; vom 30. Januar 2009 IV B 90/07, juris, unter II. der Gründe).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Damit wird ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (so für das Klageverfahren: BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Solche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind u.a. die Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden Gewinns (oder Verlusts) sowie das Vorliegen und die Höhe eines Veräußerungsgewinns (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.1.a der Gründe, m.w.N.; vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, unter II.1.c aa der Gründe).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus BFH, 27.03.2013 - IV B 81/11
    Solche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind u.a. die Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden Gewinns (oder Verlusts) sowie das Vorliegen und die Höhe eines Veräußerungsgewinns (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.1.a der Gründe, m.w.N.; vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, unter II.1.c aa der Gründe).
  • BFH, 11.11.2013 - VI B 140/12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO

    Der am 29. August 2012 geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108).

    Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Festsetzung keine verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1108).

  • BFH, 30.07.2014 - IX B 151/13

    Geänderter Einkommensteuerbescheid während des Verfahrens der

    § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II.B.2.b der Gründe; vom 16. Juni 2010 X B 91/09, BFH/NV 2010, 1844; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 238).
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