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   BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20   

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https://dejure.org/2020,17979
BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20 (https://dejure.org/2020,17979)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2020 - IX E 7/20 (https://dejure.org/2020,17979)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2020 - IX E 7/20 (https://dejure.org/2020,17979)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Streitwert eines Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen

  • rewis.io

    Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 52 Abs. 1
    Streitwert eines Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18

    Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20
    Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung - a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14

    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die

    Auszug aus BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20
    Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung - a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.).
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