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   BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68   

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BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68 (https://dejure.org/1968,320)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1968 - GrS 1/68 (https://dejure.org/1968,320)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1968 - GrS 1/68 (https://dejure.org/1968,320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Gerichts - Entsendung eines Richters - Anrufungsgrund - Sachfremde Erwägungen - Besoldung der Richter

  • Wolters Kluwer

    Besetzung der Finanzgerichte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 188
  • NJW 1968, 2398 (Ls.)
  • DB 1968, 1251
  • BStBl II 1968, 473
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Nach der Anrufung des Großen Senats durch den VI. Senat hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß 2 BvL 9, 10, 11/68 vom 14. Mai 1968 (BStBl II 1968, 467; HFR 1968, 322) entschieden, daß die Vorlagebeschlüsse des Hessischen FG B III 26/68 vom 22. April 1968 (EFG 1968, 238), B I 114/67 vom 26. April 1968 (EFG 1968, 236) und IV 2115--2120/66 vom 29. April 1968 unzulässig sind.

    Im übrigen sei der Beschluß des BVerfG 2 BvL 9, 10, 11/68, a. a. O., für den Großen Senat nicht bindend.

    Bei Beantwortung der vorgelegten Anfrage ist der Große Senat nicht an den Beschluß des BVerfG 2 BvL 9, 10, 11/68 gebunden.

    b) Ist der Senat an die Auslegung des BVerfG, soweit sie einfaches Recht zum Gegenstand hat, nicht gebunden, kann dahingestellt bleiben, ob, wie von der Revisionsklägerin behauptet, § 31 Abs. 1 BVerfGG gegen § 103 Abs. 1 GG [richtig: Art. 103 Abs. 1 GG - d. Red.] verstößt oder nicht, ferner ob die Entscheidung des BVerfG 2 BvL 9, 10, 11/68, a. a. O., eine prozessuale Entscheidung darstellt und ob bei solchen Entscheidungen eine Bindung nicht eintritt (vgl. Geiger, a. a. O., Anm. 2 zu § 31).

    Der Große Senat teilt nicht die vom BVerfG ohne nähere Begründung in dem Beschluß 2 BvL 9, 10, 11/68, a. a. O., vertretene Ansicht, daß die von den vorlegenden Senaten des Hessischen FG übernommene Auffassung des IV. Senats des BFH in dem Urteil IV R 124/67, a. a. O., "unhaltbar" sei.

  • BFH, 14.03.1968 - IV R 124/67

    Vorschriftmäßige Besetzung - Richter des Senats - Richter eines oberen

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Der IV. Senat hat dies damit begründet, daß der VI. Senat mit seinem Beschluß VI R 219/66, a. a. O., von der Entscheidung IV R 124/67 vom 14. März 1968 (BFH 91, 228, BStBl II 1968, 282) in einer Rechtsfrage abgewichen sei und den Großen Senat deshalb nach § 11 Abs. 3 FGO wegen Divergenz hätte anrufen müssen.

    In Wirklichkeit weiche der VI. Senat in seinem Vorlagebeschluß von der Entscheidung des IV. Senats IV R 124/67, a. a. O., ab.

    a) Allerdings hat der IV. Senat des BFH in dem Urteil IV R 124/67, a. a. O., entschieden, daß ein Senat des Schleswig-Holsteinischen FG deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die Richter dieses Senats rangmäßig nicht als Richter eines oberen Landesgerichts im Sinne des § 2 FGO eingestuft gewesen seien.

    Der Große Senat teilt nicht die vom BVerfG ohne nähere Begründung in dem Beschluß 2 BvL 9, 10, 11/68, a. a. O., vertretene Ansicht, daß die von den vorlegenden Senaten des Hessischen FG übernommene Auffassung des IV. Senats des BFH in dem Urteil IV R 124/67, a. a. O., "unhaltbar" sei.

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    In der Sache selbst beruft sich die Revisionsklägerin vor allem auf den Beschluß des BVerfG 2 BvR 49/60 vom 9. Mai 1961 (BVerfGE 12, 326 [333]), wonach das GG die in Art. 96 Abs. 1 GG genannten fünf Gerichtszweige als gleichwertig, gleichrangig und gleich bedeutsam anerkenne.

    Dies erscheint auch mit Rücksicht auf die Auslegung des Art. 96 Abs. 1 GG durch das BVerfG, wonach die in diesem Art. genannten fünf Gerichtszweige gleichwertig, gleichrangig und gleichbedeutsam sind (vgl. BVerfG-Beschluß 2 BvR 49/60, a. a. O.), durchaus gerechtfertigt.

  • BFH, 15.03.1968 - VI R 219/66

    Ordnungsgemäße Besetzung - Finanzgerichtsräte - Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Der VI. Senat des BFH hat mit Beschluß VI R 219/66 vom 15. März 1968 (BFH 91, 234, BStBl II 1968, 284) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 FGO vorgelegt:.

    Der IV. Senat hat dies damit begründet, daß der VI. Senat mit seinem Beschluß VI R 219/66, a. a. O., von der Entscheidung IV R 124/67 vom 14. März 1968 (BFH 91, 228, BStBl II 1968, 282) in einer Rechtsfrage abgewichen sei und den Großen Senat deshalb nach § 11 Abs. 3 FGO wegen Divergenz hätte anrufen müssen.

  • BVerfG, 07.07.1959 - 2 BvL 5/59

    Anforderugen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Darüber hinaus legt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage, ob es für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt, die Rechtsauffassung dieses Gerichts zugrunde, es sei denn, daß dessen Ansicht offenbar unhaltbar ist (BVerfG-Beschluß 2 BvL 5/59 vom 7. Juli 1959, BVerfGE 10, 1 [3]).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Diese Umstände rechtfertigen auf jeden Fall die Annahme, daß die vom VI. Senat vorgelegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluß des BFH Gr. S. 3/66 vom 17. Juli 1967, BFH 91, 213, BStBl II 1968, 285) und die Vorlage daher zulässig ist.
  • BFH, 07.08.1967 - VI R 297/66

    Zulässigkeit der Revision bei besonderer Zulassung durch das Finanzgericht -

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Ähnlich hält sich auch der BFH für gebunden, wenn ein FG die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bejaht und aus diesem Grunde die Revision zugelassen hat, es sei denn, daß das FG offensichtlich willkürlich verfahren ist (BFH-Urteil VI R 297/66 vom 7. August 1967, BFH 90, 29, BStBl III 1967, 789).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG verletzt eine unterlassene Anrufung des Großen Senats dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Unterlassung willkürlich war, weil die ihr zugrunde liegende Auslegung nicht mehr verständlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG-Beschluß 2 BvR 259/63 vom 11. Mai 1965, BVerfGE 19, 38 [43]).
  • BFH, 16.01.1967 - GrS 4/66

    Anerkennung der Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer

    Auszug aus BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68
    Entschieden ist lediglich ein Fall, in dem die Vorlage auf beide Anrufungsgründe (§ 11 Abs. 3 und 4 FGO), wenn auch auf § 11 Abs. 3 FGO nur hilfsweise, gestützt war (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 4/66 vom 16. Januar 1967, BFH 88, 3, BStBl III 1967, 240).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Der Große Senat hat in der Besetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1968 GrS 1/68, BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) geprüft, ob etwa wegen Abweichung der beabsichtigten Entsendung von einem Urteil des I. Senats dieser Senat zur Entscheidung eines weiteren Richters (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FGO) berechtigt sein könnte.

    Er folgt den Grundsätzen des Beschlusses GrS 1/68, nach denen bei der Entscheidung, ob ein weiterer Richter in den Großen Senat entsendet werden kann, von dem Anrufungsgrund des vorlegenden Senats nur abgewichen werden kann, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich und willkürlich ist.

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Der Anrufungsbeschluß bedarf hiernach der Auslegung, die unter Berücksichtigung der Begründung zu erfolgen hat (vgl. BFH-Beschluß Gr. S. 1/68 vom 27. Mai 1968, BFH 92, 188, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Durch Beschluß vom 27. Mai 1968 GrS 1/68 (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) hat der Große Senat des BFH entschieden, daß der Große Senat von dem Anrufungsgrund des vorlegenden Senats nur abweichen kann, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich oder willkürlich ist.

    Dies ist insofern gerechtfertigt, als die Anrufung wegen Abweichung (§ 11 Abs. 3 FGO) und die Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 11 Abs. 4 FGO) eine unterschiedliche Besetzung der Richterbank des Großen Senats zur Folge haben können (§ 11 Abs. 2 FGO), die Anrufung wegen Abweichung gesetzlichen Vorrang vor der Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung hat (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) und die Zuständigkeit des angerufenen Großen Senats die Prüfung und Entscheidung umfaßt, ob und in welcher Besetzung er der gesetzliche Richter ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -).

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Denn die Beschränkung auf den Anrufungsgrund des § 11 Abs. 4 FGO wäre nur dann nicht zulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhte (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1968 GrS 1/68, BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Zwar kann bei der Entscheidung der Frage, ob entgegen einem Vorlagebeschluß, der ausdrücklich nur auf grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützt ist, nicht doch eine Divergenz vorliegt, mit der Folge, daß ein weiterer Richter in den Großen Senat entsendet werden kann, von dem Anrufungs grund nur abgewichen werden, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich und willkürlich ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1968 GrS 1/68, BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473; vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

    Die Entscheidung, ob im vorliegenden Fall eine Divergenz auch zum VI. Senat vorliegt und ob der VI. Senat nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter in den Großen Senat entsenden darf, hatte der Große Senat in seiner Stammbesetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) zu treffen (vgl. BFH-Beschluß GrS 1/68).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    In dem Beschluß vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75 (BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262) hat der Große Senat allerdings unter Berufung auf den früheren Beschluß vom 27. Mai 1968 GrS 1/68 (BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473) ausgeführt, die Zulässigkeit der Entsendung eines weiteren Richters nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO hänge davon ab, daß die Anrufung nach § 11 Abs. 3 FGO zulässig sei.
  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

    Zwar wird man annehmen dürfen, daß die Anrufung nach § 42 grundsätzlich derjenigen nach § 43 SGG vorgeht (so BFH 92, 188, 192 zum Verhältnis der Absätze 3 und 4 des § 11 der Finanzgerichtsordnung), im vorliegenden Falle waren jedoch für den erkennenden Senat die Voraussetzungen für eine Anrufung des Großen Senats nach § 42 SGG nicht gegeben, weil der erkennende Senat sich zur Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate - noch - nicht entschlossen hatte.
  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Selbst gewichtige materiell-rechtliche Gründe rechtfertigen es nicht, für die Frage der gesetzmäßigen Besetzung des GS von der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 43 SGG auszugehen, wenn die Merkmale einer Divergenz-Anrufung nach § 42 SGG gegeben sind; denn wenn letztere in Betracht kommt, ist der Weg einer Anrufung nach § 43 SGG versperrt, die zulässige Divergenz-Anrufung geht jener vor (GS in BSGE 30, 167, 170 [BSG 11.12.1969 - GS 4/69]; 44, 151, 153; 49, 175, 177; SozR 1500 § 161 Nr. 1; BFHE 92, 188, 192).
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Zwar wird man annehmen dürfen, daß die Anrufung nach § 42 grundsätzlich derjenigen nach § 43 SGG vorgeht (so BFH 92, 188 [192] zum Verhältnis der Absätze 3 und 4 des § 11 der Finanzgerichtsordnung), im vorliegenden Falle waren jedoch für den erkennenden Senat die Voraussetzungen für eine Anrufung des Großen Senats nach § 42 SGG nicht gegeben, weil jener Senat sich zur Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate - noch - nicht entschlossen hatte.
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Danach kann auch offenbleiben, in welcher Besetzung der Große Senat entscheidet, wenn eine Vorlage auf die beiden Anrufungsgründe des § 11 Abs. 3 und 4 FGO gestützt wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1967 GrS 4/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240, und vom 27. Mai 1968 GrS 1/68, BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 15/71

    Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 31.07.1969 - IV R 57/67

    Ordnungsgemäße Besetzung - Urteilsfällung - Beisitzer - Warenbestand -

  • BFH, 16.06.1977 - IV B 59/76

    Zulassung einer Beschwerde - Beschwerde gegen ergangenen Beschluß -

  • BSG, 21.05.1969 - GS 2/67

    Gemeinsamer Unterhalt beider Ehegatten

  • BFH, 14.11.1968 - I R 9/68

    Unwirksamkeit der Zustellung einer Entscheidung über einen außergerichtlichen

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 219/67

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Unterschlagungen eines

  • BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68

    Keine Übertragung der bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen

  • BFH, 17.08.1989 - VII R 37/89

    Zulässigkeit der Revision bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrnsmangels

  • BFH, 10.02.1989 - V R 83/88

    Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision

  • BFH, 06.05.1969 - VI R 110/68

    Revision - Verfahrensmängel - Materiell-rechtliche Prüfung - Zeitpunkt der

  • BFH, 10.07.1970 - VI R 41/68

    Freibetrag - Auswärtige Unterbringung - Typische Kosten - Nebenkosten -

  • BFH, 11.12.1968 - I R 138/67

    Mündliche Verhandlung - Fortsetzung - Unterbrechung - Bestimmung von

  • BFH, 28.11.1968 - I R 101/68

    Darlegungsumfang bei Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften über die

  • BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68

    Ersatzwirtschaftsgut - Übertragung stiller Reserve - Entnahme - Ausscheiden aus

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