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   BFH, 27.05.1987 - X R 41/81   

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BFH, 27.05.1987 - X R 41/81 (https://dejure.org/1987,3793)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1987 - X R 41/81 (https://dejure.org/1987,3793)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - X R 41/81 (https://dejure.org/1987,3793)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126).

    Daher ist nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Billigkeitsprüfung alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, daß sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, 727 f.; BFHE 149, 126).

    Das weitere Verfahren (§ 101 Satz 1 oder Satz 2 FGO) wird unter Umständen auch davon abhängen, ob die Feststellungen der Finanzbehörden eine richterliche Ermessensprüfung unter dem Gesichtspunkt der Erlaßwürdigkeit (vgl. dazu BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, 728 f.) zulassen oder ob insoweit möglicherweise eine Ermessenseinengung "auf null" vorliegt.

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Ein Steuererlaß aus sachlichen Gründen setzt voraus, daß die Einziehung der Steuer im Einzelfall, vor allem mit Rücksicht auf den Zweck der Besteuerung, nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 13. Juli 1976 VIII R 236/72, BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125, 126) oder daß sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490 f.).

    Dabei wird zu prüfen sein, ob die Finanzbehörden ihrer Entscheidung einen einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt haben (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672; in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490, und vom 29. Januar 1985 VII R 67/81, BFH/NV 1986, 256, 258).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126).

    Daher ist nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Billigkeitsprüfung alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, daß sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, 727 f.; BFHE 149, 126).

  • BFH, 15.06.1983 - I R 76/82

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Dabei wird zu prüfen sein, ob die Finanzbehörden ihrer Entscheidung einen einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt haben (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672; in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490, und vom 29. Januar 1985 VII R 67/81, BFH/NV 1986, 256, 258).
  • BFH, 14.09.1967 - V 3/65

    Unterschiedliche umsatzsteuerliche Belastung der Lieferungen gebrauchter

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Dem Bevollmächtigten war auch zuzumuten, die verfahrensrechtlich unrichtige Rechtsauffassung des FA über die zeitliche Reihenfolge der Prüfung von Rechtsbehelfs- und Erlaßbegehren zu erkennen und dagegen vorzugehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. September 1967 V 3/65, BFHE 90, 99, BStBl II 1968, 19 zu Ziff. 2).
  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Weil aber die Wertungen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes und im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind, müssen bei der Billigkeitsprüfung grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der Besteuerungstatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 10. Mai 1972 II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649; Tipke/Kruse, a. a. O.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Die Entscheidung über ein solches Erlaßbegehren ist, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Aus dem gleichen Grunde können im Billigkeitsverfahren Erwägungen, welche die Richtigkeit einer bestandskräftig durchgeführten Steuerfestsetzung betreffen, ausnahmsweise nur dann beachtet werden, wenn die Steuerfestsetzung nicht nur offensichtlich falsch ist, sondern wenn es dem Steuerpflichtigen darüber hinaus nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sich rechtzeitig dagegen zu wehren (BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611; Tipke/Kruse, a. a. O., Tz. 22, m. w. N.).
  • BFH, 29.01.1985 - VII R 67/81

    Zweigliedrigkeit einer Entscheidung über die Inanspruchnahme eines

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Dabei wird zu prüfen sein, ob die Finanzbehörden ihrer Entscheidung einen einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt haben (BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672; in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490, und vom 29. Januar 1985 VII R 67/81, BFH/NV 1986, 256, 258).
  • BFH, 13.07.1976 - VIII R 236/72

    Doppelbesteuerungsabkommen - Berücksichtigung von Einbußen im Privatvermögen -

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 41/81
    Ein Steuererlaß aus sachlichen Gründen setzt voraus, daß die Einziehung der Steuer im Einzelfall, vor allem mit Rücksicht auf den Zweck der Besteuerung, nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 13. Juli 1976 VIII R 236/72, BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125, 126) oder daß sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490 f.).
  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

  • BFH, 26.07.1972 - I R 158/71

    Gerichtliche Prüfung - Ablehnung eines Billigkeitserlasses - Unterlassung eines

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH, Urteil vom 27. Mai 1987 - X R 41/81 - BFH/NV 1987, 691 ).

    Dem Steuerpflichtigen müssen wenigstens soviel an Mitteln belassen werden, daß die Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung gewährleistet ist (vgl. BFH, Urteile vom 27. Mai 1987 - X R 41/81 - a.a.O. S. 693 und vom 29. April 1981 - IV R 23/78 - a.a.O. S. 493).

    Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. Urteile vom 1. August 1961 - I 100/60 S - BStBl. 1962 III S. 55, vom 25. Juli 1967 - II 46/64 - BStBl. 1967 III S. 661, vom 10. Mai 1972 - II 57/64 - BStBl. 1972 II S. 649 und vom 27. Mai 1987 - X R 41/81 - a.a.O. S. 693).

  • FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16

    Erlass von Einkommensteuer 2012

    In diesem Zusammenhang hat es der BFH als brauchbare Erwägung angesehen, einem alten und nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen von seinem Vermögen soviel zu belassen, dass er in der Lage ist, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm die Möglichkeit einer bescheidenen Lebensführung gestattet (BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl. II 1981, 726, BFHE 133, 489; BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 23/88, BFH/NV 1991, 430).

    (i) Der Beklagte hat im Streitfall zu Recht die dargestellte BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691) für nicht mehr erwerbstätige Steuerpflichtige angewendet.

  • BFH, 19.05.2004 - X B 149/03

    Anforderungen an eine Divergenzrüge bei mehrfacher Begr. des angefochtenen

    Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 1987 X R 41/81 (BFH/NV 1987, 691) begehrt, entspricht seine Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.--.

    Dieser Rechtssatz widerspreche dem folgenden Rechtssatz aus dem Urteil des beschließenden Senats in BFH/NV 1987, 691 (693): "Es ist zwar richtig, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten ist, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und dabei auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen.

    b) Der Senat kann offen lassen, ob insoweit eine Divergenz der angefochtenen Vorentscheidung von dem zitierten Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1987, 691 vorliegt.

  • FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02

    Persönliche und sachliche Unbilligkeit

    Nachteile und Härten, die im Besteuerungszweck selbst enthalten sind, oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (vgl. nur Urteil des BFH vom 27.05.1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691 m.w.N.).

    Dem nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen ist wenigstens so viel von seinem Vermögen zu belassen, dass er damit für den Rest seines Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten kann (vgl. nur Urteil des BFH vom 27.05.1987 X R 41/81 a.a.O.).

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

    Bei der Ermessensentscheidung über einen Erlaß nach § 227 AO 1977 sind sachliche und persönliche Billigkeitsgründe zu prüfen (Urteile des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH / NV 1987, 691, und vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH / NV 1987, 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 23.11.2005 - 9 K 604/05

    Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen und persönlichen Gründen; Erlass von

    Nachteile und Härten, die im Besteuerungszweck selbst enthalten sind, oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/NV 1987, 691 m.w.N.).

    Dem nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen ist wenigstens so viel von seinem Vermögen zu belassen, dass er damit für den Rest seines Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 691).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - 4 L 36/07

    Zum Erlass aus Billigkeitsgründen

    Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990 - BVerwG 8 C 42.88 -, BFH, Urt. v. 27.05.1987 - X R 41/81 - BayVGH, Beschl. v. 02.04.2004 - 4 C 03.2425 -, alle zit. nach juris; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 222 RdNr. 70).
  • BFH, 03.10.1988 - IV S 5/86

    Erlass von Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen bei nicht mehr

    Ergänzend hat die Klägerin noch auf das Urteil des BFH vom 27. Mai 1987 X R 41/81 (BFH / NV 1987, 691) hingewiesen, von dem ebenfalls abgewichen sein soll.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2014 - 4 MB 35/14

    Beschwerde des Kieler Steuerschuldners gegen Rücknahme des Gewerbesteuererlasses

    Unabhängig davon ist von einem Steuerpflichtigen zu erwarten, zur Bezahlung seiner Steuerschuld alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel einzusetzen und notfalls auch die Vermögenssubstanz anzugreifen, wenn dadurch das wirtschaftliche Fortbestehen des Steuerpflichtigen nicht gefährdet ist (BFH, Urt. v. 27.05.1987 - X R 140.81 -, BFH/NV 1987, 691).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines

    Fällt ein Sachverhalt unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand, rechtfertigen Nachteile und Härten, die im Besteuerungszweck selbst enthalten sind oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (vgl. BFH- Urteil vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH/ NV 1987, 691 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 13.12.2012 - 9 A 251/11

    Erlass von Anschlussbeiträgen

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 137/96

    Billigkeitserlass eines Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer ; Eingang bei der

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 73/96

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Nachprüfbarkeit von

  • FG Niedersachsen, 29.05.2000 - 1 K 148/98

    Nachzahlung von Vermögensteuer (VSt), die nach einer Außenprüfung festgesetzt

  • BFH, 16.12.1992 - I B 94/92
  • BFH, 27.05.1987 - X R 4/82
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