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   BFH, 27.05.2004 - III B 127/03   

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https://dejure.org/2004,6437
BFH, 27.05.2004 - III B 127/03 (https://dejure.org/2004,6437)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2004 - III B 127/03 (https://dejure.org/2004,6437)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - III B 127/03 (https://dejure.org/2004,6437)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1; ; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 2; ; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 3; ; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; InvZu... lG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 7h; ; EStG § 7i; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 2
    Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i. d. F. des InvZulÄndG v. 20.12.2000 auf vor dem 28.12.2000 vorgenommene Investitionen ernstlich zweifelhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung eines Bescheides, der auf eine Rechtsnorm gestützt ist, deren Gültigkeit verfassungsrechtlich zweifelhaft ist; Verbot der Kumulierung von Investitionszulagen und erhöhten Absetzungen; Voraussetzungen einer echten und einer unechten Rückwirkung; Besonderer ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Eine lediglich unechte Rückwirkung (auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt) liegt dagegen vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und somit auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- und des BFH).

    Insoweit wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgestellt (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, insbesondere mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Bei unechter Rückwirkung ist im Einzelfall zu prüfen, mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).

  • BFH, 15.01.2004 - VIII B 253/03

    Über- und Unterentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4 a EStG - keine AdV wegen Rückwirkung

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Bestehen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass dieser auf eine Rechtsnorm gestützt ist, deren Gültigkeit verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, kommt darüber hinaus eine Aussetzung des Bescheids nur in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat (BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und vom 15. Januar 2004 VIII B 253/03, BFH/NV 2004, 780, jeweils m.w.N.).

    Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers geht nur dann vor, wenn ihm durch die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids irreparable Nachteile drohen oder er sich zumindest auf ein besonderes individuelles Interesse berufen kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und in BFH/NV 2004, 780, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.06.2003 - IV B 47/03

    Tarifbegünstigung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Bestehen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass dieser auf eine Rechtsnorm gestützt ist, deren Gültigkeit verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, kommt darüber hinaus eine Aussetzung des Bescheids nur in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat (BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und vom 15. Januar 2004 VIII B 253/03, BFH/NV 2004, 780, jeweils m.w.N.).

    Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers geht nur dann vor, wenn ihm durch die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids irreparable Nachteile drohen oder er sich zumindest auf ein besonderes individuelles Interesse berufen kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 202, 346, BStBl II 2003, 661, und in BFH/NV 2004, 780, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Im Übrigen vermag die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, für sich genommen kein den Vertrauensschutz des Bürgers überwiegendes Gemeinwohlinteresse zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, Finanz-Rundschau 2002, 1011).
  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Eine Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zulässig (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).
  • BFH, 17.07.2003 - II B 20/03

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm kommt die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nicht in Betracht, wenn schwerwiegende öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse an einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807).
  • BFH, 12.10.2000 - III R 35/95

    Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 III R 35/95 (BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499) ausgeführt hat, gelten ähnliche Grundsätze im Investitionszulagenrecht.
  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Andererseits entsteht der Anspruch auf Investitionszulage nicht, auch nicht anteilig, schon mit der Investition, d.h. mit der Verwirklichung des einzelnen Investitionstatbestands, sondern erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die begünstigten Investitionen vorgenommen wurden (Senatsurteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208).
  • BFH, 10.05.2001 - I S 3/01

    VZ

    Auszug aus BFH, 27.05.2004 - III B 127/03
    Dabei setzt die Aussetzung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    b) Die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382, m.w.N.), nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt wird, ist auf die Geltendmachung von Verletzungen des EGV nicht zu übertragen (BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368; vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467).

    Nach der Rechtsprechung des BFH geht bei Zweifeln an der Verfassungsmäigkeit der einschlägigen einfach-rechtlichen Rechtsnorm der Rechtsschutzanspruch nur dann vor, wenn dem Antragsteller durch die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids irreparable Nachteile drohen oder er sich zumindest auf ein besonderes individuelles Interesse berufen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 382, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2006 - III R 27/03

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter

    c) Entgegen den Ausführungen im Bericht des Finanzausschusses (BTDrucks 14/4626, 5) und der Auffassung der Finanzverwaltung (ländereinheitliche Rechtsauffassung, z.B. Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt vom 2. April 2002 InvZ 1070 A-14-St II 24, juris) ist durch die Anfügung des Halbsatzes in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 aber nicht die bisherige Rechtslage klargestellt, sondern es ist ein weiteres Kumulationsverbot geschaffen worden (so schon Aussetzungsbeschluss des Senats vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382; Niedersächsisches FG, Aussetzungsbeschluss vom 4. März 2004 2 V 477/03, EFG 2004, 1150; Rosarius, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2001, 101, 105; ders. in Jasper/Sönksen/ Rosarius, Investitionsförderung, § 3 InvZulG 1999 Rz. 71; Zitzmann, Der Betrieb --DB--, Beilage 3/2003 zu Heft 12, Rz. 12).

    Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 entsprechend dem Vorschlag des Finanzausschusses ist daher eine materielle Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Investitionszulage zu Lasten des anspruchsberechtigten Veräußerers (so schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 382).

    Da in Art. 11 Abs. 2 und 3 InvZulÄndG keine Sonderregel für Art. 1 Nr. 2 InvZulÄndG (Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999) enthalten ist, gilt das zusätzliche Kumulationsverbot ab 28. Dezember 2000 mit dem Inkrafttreten des InvZulÄndG und damit auch für die Investitionen des Kalenderjahres 2000, da der Anspruch auf Investitionszulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2000 entsteht (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 382).

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

    Auch der III. Senat hat in seinem Beschluss vom 27.05.2004III B 127/03, BFH/NV 2005, 382 die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung betont.

    Dies ist auch bei Vorschriften des Investitionszulagerechts der Fall (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382, zuvor bereits BFH-Urteil vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499).

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Soweit von einzelnen Senaten des Bundesfinanzhofs vertreten wird (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.05.2004, III B 127/03, m. w. N.), dass für eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift ein zusätzliches berechtigtes Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangen ist, wird dieses Erfordernis auf die Fälle der Geltendmachung von Verletzungen des Unionsrecht nicht übertragen (BFH, Beschluss vom 24.03.1998, I B 100/97; BFH, Beschluss vom 19.12.2012, V S 30/12; BFH, Beschluss vom 05.05.1994, V S 11/93).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 59/04

    Zulagenberechtigung eines Nießbrauchers für Erhaltungsarbeiten - Festhalten an

    Zudem zeigen die mehrfachen Änderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 ff. InvZulG 1999, dass die Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen bei den anderen Fördertatbeständen des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 nicht von vornherein lückenlos geregelt war (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382).
  • FG Berlin, 15.02.2006 - 2 K 2610/03

    Investitionszulage - Erwerb modernisierter Wohnungen nach Abschluss der

    Dass der Erwerber gegenüber dem Hersteller nur nachrangig investitionszulageberechtigt ist, unterliegt in Rechtsprechung und Literatur keinen Zweifeln (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382 unter II. 2. a; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2004 III 127/04, Juris; Beck in Basty/Beck/Haas, Rechtshandbuch Denkmalschutz und Sanierung, Rz. 219; Blümich/Stuhrmann, EStG-Kommentar, § 3 InvZulG 1999 Rz. 21; Masuch, ABC der Investitionszulage, 3. Aufl., S. 464).
  • FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 748/07

    Voraussetzungen einer vom zivilrechtlichen Grundstückseigentum abweichenden

    Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 entsprechend dem Vorschlag des Finanzausschusses ist daher eine materielle Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Investitionszulage zu Lasten des anspruchsberechtigten Veräußerers (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.Mai 2004, BFH/NV 2005, 382).
  • FG München, 25.04.2007 - 5 V 343/07

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung

    Im Übrigen reicht die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, für sich genommen nicht aus, um ein den Vertrauensschutz des Bürgers überwiegendes Gemeinwohlinteresse zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2003 IV B 47/03, BStBl II 2003, 661 und vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382).
  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 153/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Einzelne Senate des Bundesfinanzhofs fordern allerdings im Falle von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschrift zusätzlich ein berechtigtes Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 09.03.2012, VII B 171/11; Beschluss vom 27.05.2004, III B 127/03, m. w. N.), das allerdings unter anderem immer dann gegeben sein soll, wenn der Bundesfinanzhof die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zu Überprüfung vorgelegt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13, unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 23.04.2012, III B 187/11; BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09).
  • FG Münster, 20.12.2004 - 4 K 6970/03

    Rückwirkende Anwendung des Kumulierungsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG auf

    Dies führt jedoch, entgegen der von der Klin. vertretenen Auffassung, nicht zu deren Verfassungswidrigkeit (ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteil 1 K 2218/01 vom 05.03.2003, Revision eingelegt - Aktenzeichen des BFH III R 21/03 - ernstliche Zweifel hinsichtlich der Änderungen der Kumulierungsverbote durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000, BGBl I 2000, 1850 allerdings bejahen: BFH III B 127/03 vom 27.05.2004, BFHReport 2004, 1092 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss 2 V 477/03 vom 04.03.2004, EFG 2004, 1150).
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