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   BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08   

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https://dejure.org/2009,4186
BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08 (https://dejure.org/2009,4186)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - VII B 156/08 (https://dejure.org/2009,4186)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - VII B 156/08 (https://dejure.org/2009,4186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch Verfügungsberechtigter; Verfügungsberechtigter aufgrund mittelbarer rechtlicher Verfügungsbefugnis

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 35; ; AO § 69; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34; AO § 35; AO § 69; FGO § 115 Abs. 2
    Insolvenzverwalter als Haftungsschuldner i.S.d. § 69 Abgabenordnung ( AO ) aufgrund einer Zahlung von Arbeitslöhnen ohne Steuerabführung unter Überschreitung seiner Verwaltungsbefugnisse; Vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt als Verfügungsberechtigter ...

  • datenbank.nwb.de

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt weder Vermögensverwalter noch Verfügungsberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2255
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94

    1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO) für die

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Danach ist auch derjenige als Verfügungsberechtigter anzusehen, der aufgrund seiner Stellung in der Lage ist, tatsächliche und rechtliche Rechtsverhältnisse herbeizuführen, die ihn dazu befähigen, rechtlich verbindlich die Pflichten des gesetzlichen Vertreters entweder selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung der entsprechenden Organe erfüllen zu lassen (BFH-Urteil vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Es bedarf vielmehr auch der Fähigkeit, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln (BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491).
  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Wie der Senat entschieden hat, besteht eine solche Möglichkeit für einen Alleingesellschafter einer GmbH, der sich jederzeit selbst zum Geschäftsführer bestellen oder für die Einsetzung eines anderen Geschäftsführers Sorge tragen kann (Senatsurteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 30.12.2004 - VII B 145/04

    Vertretung; Haftung; vorläufiger Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Denn in diesem Fall bleibt es trotz des Zustimmungsvorbehalts bei der Verfügungsbefugnis des Schuldners (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665).
  • BFH, 16.07.1999 - IX B 81/99

    Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08
    Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage -

    Ferner weiche das Urteil des FG vom Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 VII B 156/08 (BFH/NV 2009, 1591) ab.

    cc) In der von der Beschwerde für ihre abweichende Ansicht angeführten Entscheidung in BFH/NV 2009, 1591 hat der Senat entschieden, dass ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nicht als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO angesehen werden kann, da er sich ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts nicht die rechtliche Befugnis verschaffen kann, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen.

    Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde --durch den bloßen Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1591-- nicht.

    b) Jedenfalls liegt eine Divergenz des angegriffenen FG-Urteils zur Entscheidung des Senats in BFH/NV 2009, 1591 schon deshalb nicht vor, da jener Entscheidung der Sonderfall des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Grunde lag und der Kläger im Streitfall, wie ausgeführt --im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter-- eine unbeschränkte Verfügungsmacht hatte.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind (vorläufige) Insolvenzverwalter nicht als gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO anzusehen, da es in diesen Fällen bei der Verfügungsbefugnis des Schuldners bleibt (BFH-Beschlüsse vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, und vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO, Rn. 9).

    Wenn bereits ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kein Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591), so muss dies auch für den vorläufigen Sachwalter gelten, da dieser nach § 270a Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 274, 275 InsO keine weitergehenden Handlungs- und Eingriffsmöglichkeiten hat.

    Als Verfügungsberechtigter ist somit derjenige anzusehen, der aufgrund seiner Stellung in der Lage ist, tatsächliche und rechtliche Rechtsverhältnisse herbeizuführen, die ihn dazu befähigen, rechtlich verbindlich die Pflichten des gesetzlichen Vertreters entweder selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung der entsprechenden Organe erfüllen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).

    Zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt hat der BFH bereits entschieden, dass dieser nicht als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO anzusehen sei, da er sich ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts nicht die rechtliche Befugnis verschaffen könne, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt kann nicht als Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO angesehen werden (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).
  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht eine rein tatsächliche Verfügungsmacht zwar nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1995 - VII R 38/94 Rn. 22, BFHE 177, 209, 215; Beschluss vom 27. Mai 2009- VII B 156/08 Rn. 9).
  • FG Münster, 01.07.2010 - 3 K 3206/06

    Keine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verhindertem

    Denn in diesem Fall bleibt es trotz des Zustimmungsvorbehalts bei der Verfügungsbefugnis des Schuldners (BFH, Beschlüsse vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591; vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, § 34 AO Rn. 79).

    Denn er ist nicht in der Lage, ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts seine Verwaltungsbefugnisse beliebig auszudehnen und sich eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen, die ihm vom Insolvenzgericht bewusst nicht übertragen worden ist (BFH in BFH/NV 2009, 1591).

    Für den Streitzeitraum November 2002 fehlt ein Klärungsbedürfnis i.S. des § 115 Abs. 2 FGO (s. BFH, Beschluss in BFH/NV 2009, 1591).

  • FG Münster, 07.11.2011 - 11 V 2705/11

    Insolvenzverwalter vorläufig nicht auskunftspflichtig!

    In der bisherigen Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt noch nie als Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO angesehen worden (vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591; FG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - 3 K 3206/06 L, EFG 2010, 1670).

    Derjenige, der seine rechtliche Verfügungsmacht eigenmächtig überschreitet, wird dadurch nicht zum Verfügungsberechtigten i.S.d. § 35 AO (vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).

  • FG Münster, 16.08.2011 - 11 V 1844/11

    AdV eines Auskunfts- und Vorlageersuchens im Insolvenzverfahren

    Tatsächliche Verfügungsmöglichkeiten reichen dabei nicht aus; es bedarf vielmehr auch der rechtlichen Verfügungsmacht bzw. der Fähigkeit, sich selbst die rechtliche Möglichkeit zu verschaffen, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).

    In der Rechtsprechung wurde deshalb bereits eine Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 69 AO verneint (vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591; FG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - 3 K 3206/06 L, EFG 2010, 1670).

    Der BFH hat mit Beschluss vom 27.05.2009 (VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591) ausdrücklich entschieden, dass ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt selbst dann nicht als Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO oder als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO angesehen werden kann, wenn er die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Verwaltungsbefugnisse überschreitet und tatsächlich über Gelder des noch verfügungsberechtigten Schuldners verfügt.

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des

    Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt kann nicht als Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO angesehen werden (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).
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