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   BFH, 27.05.2009 - X R 50/06   

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https://dejure.org/2009,6822
BFH, 27.05.2009 - X R 50/06 (https://dejure.org/2009,6822)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - X R 50/06 (https://dejure.org/2009,6822)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - X R 50/06 (https://dejure.org/2009,6822)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern - Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk keine Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F.; Beiträge zur BfA und zum Versorgungswerk keine vorweggenommenen Werbungskosten

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 2; ; AO § 164 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geleistete Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und an das Versorgungswerk als bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG abziehbare vorab entstandene Werbungskosten; Wegfall der Kürzung des Vorwegabzugs wegen der Zugehörigkeit zu den in § ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung rechnen zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).

    Der XI. Senat des BFH hat diese Frage offengelassen (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.4.b der Urteilsgründe).

    Grundsätzlich ist nicht darauf abzustellen, in welchem Umfang der Gesellschaft infolge der Bildung oder Erhöhung der Pensionsrückstellung Aufwand entsteht (ebenso in anderem Zusammenhang bereits BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.3.b).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 25/01

    Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Wie der BFH mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03 (BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94) entschieden habe, fänden die Grundsätze seines Urteils vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01 (BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546) ausschließlich auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Anwendung.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

    Der XI. Senat des BFH hat --ausgehend von diesem Grundsatz-- mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt.

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 67/03

    Kürzung des Vorwegabzugs der Vorsorgeaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers bei

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Wie der BFH mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03 (BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94) entschieden habe, fänden die Grundsätze seines Urteils vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01 (BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546) ausschließlich auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Anwendung.

    Die vom FG herangezogene gegenteilige Entscheidung in BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94 (unter II.4.) ist dadurch überholt.

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Denn die vom Kläger zu leistenden Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk begründen keine Rentenversicherungspflicht i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. Auf das gegenüber den Beteiligten dieses Verfahrens für die Streitjahre 1997 bis 2000 ergangene Urteil vom 8. November 2006 X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) wird Bezug genommen.

    Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; in BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersvorsorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.

  • BFH, 25.03.1992 - X R 121/90

    Minderung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Versorgungsanspruch aus eigenen

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; in BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersvorsorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574).
  • BFH, 15.12.2004 - XI R 45/03

    GmbH-Gesellschafter; Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 17/08

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; in BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersvorsorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 64/98

    Vorwegabzug bei Pflichtversicherung auf Antrag

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X R 50/06
    Am 29. März 2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 1999 XI R 64/98 (BFHE 189, 361, BStBl II 2001, 64) die Änderung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 164 Abs. 2 AO mit dem Ziel, ihm den Vorwegabzug in Höhe von 6 000 DM zu gewähren, da sich sein Arbeitgeber an seinen Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk nicht beteilige.
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 9/04

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Kürzung Vorwegabzug

  • BFH, 17.01.2007 - X R 10/06

    Mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung Vorwegabzug

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

  • FG Düsseldorf, 17.03.2005 - 11 K 6920/02

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

  • BFH, 24.06.2009 - X R 56/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Der erkennende Senat hat sich dem in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 X R 50/06 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen - Recherche) angeschlossen.

    Daher sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften einschließlich solcher auf Hinterbliebenenversorgung (vgl. Senatsurteil X R 50/06) daraufhin zu untersuchen, in welchem Umfang bei vorausschauender Betrachtung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung und des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH Aufwand für die Altersversorgung dieser Personen entstehen wird und wie viel hiervon auf den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt (zur Berechnung des Aufwands mittels Ansatzes der zu Beginn der Auszahlungsphase anzusetzenden Barwerte der Versorgungsansprüche vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. Mai 2007 IV C 8 - S 2221/07/0002, BStBl I 2007, 493, unter 2.b).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 55/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Der erkennende Senat hat sich dem in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 X R 50/06 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen - Recherche) angeschlossen.

    Daher sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften einschließlich solcher auf Hinterbliebenenversorgung (vgl. Senatsurteil X R 50/06) daraufhin zu untersuchen, in welchem Umfang bei vorausschauender Betrachtung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung und des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Beginn der Zahlungen der GmbH Aufwand für die Altersversorgung dieser Personen entstehen wird und wie viel hiervon auf den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt (zur Berechnung des Aufwands mittels Ansatzes der zu Beginn der Auszahlungsphase anzusetzenden Barwerte der Versorgungsansprüche vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. Mai 2007 IV C 8 - S 2221/07/0002, BStBl I 2007, 493, unter 2.b).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 54/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Der erkennende Senat hat sich dem in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 X R 50/06 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen - Recherche) angeschlossen.

    Daher sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften einschließlich solcher auf Hinterbliebenenversorgung (vgl. Senatsurteil X R 50/06) daraufhin zu untersuchen, in welchem Umfang bei vorausschauender Betrachtung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung und des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Beginn der Zahlungen der GmbH Aufwand für die Altersversorgung dieser Personen entstehen wird und wie viel hiervon auf den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt (zur Berechnung des Aufwands mittels Ansatzes der zu Beginn der Auszahlungsphase anzusetzenden Barwerte der Versorgungsansprüche vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. Mai 2007 IV C 8 - S 2221/07/0002, BStBl I 2007, 493, unter 2.b).

  • BFH, 21.08.2013 - X R 41/10

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.

    Die sich so ergebenden Versorgungsanwartschaften sind quotal für den jeweiligen Mitgesellschafter zu ermitteln und mit der Beteiligungsquote dieses Gesellschafters an der GmbH in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zu vergleichen (ständige Rechtsprechung des Senats, so Urteil in BFH/NV 2007, 1289, unter II.2.b; vom 27. Mai 2009 X R 50/06, BFH/NV 2009, 1635; in BFH/NV 2010, 22, und in BFH/NV 2011, 1854).
  • FG Nürnberg, 23.11.2009 - 7 K 864/07

    Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Beitragsleistung ist hierbei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2009 X R 50/06, BFH/NV 2009, 1635 m.w.N.).
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