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   BFH, 27.06.1997 - VI R 104/93   

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https://dejure.org/1997,13692
BFH, 27.06.1997 - VI R 104/93 (https://dejure.org/1997,13692)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1997 - VI R 104/93 (https://dejure.org/1997,13692)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1997 - VI R 104/93 (https://dejure.org/1997,13692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Folgen der Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 6, StÄndG 1991
    Kinderfreibetrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines

    Auszug aus BFH, 27.06.1997 - VI R 104/93
    Ergeht eine Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung, muß das Gericht Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgibt, berücksichtigen (BVerfG-Beschluß vom 4. August 1992 2 BvR 1129/92, Neue Juritische Wochenschrift 1993, 51; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Tz. 17).
  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren

    Auszug aus BFH, 27.06.1997 - VI R 104/93
    Ergeht eine Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung, muß das Gericht Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgibt, berücksichtigen (BVerfG-Beschluß vom 4. August 1992 2 BvR 1129/92, Neue Juritische Wochenschrift 1993, 51; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Tz. 17).
  • BFH, 01.02.2007 - IX S 17/06

    Rechtliches Gehör

    Da Schriftsatzeingänge bis zur Zustellung des Beschlusses (hier am 16. November 2006) berücksichtigt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322; BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 310), war es dem Kläger in ausreichender Weise möglich, sich Gehör zu verschaffen.
  • BFH, 21.09.2000 - XI B 13/99

    Rüge der Nichtberücksichtigung des Akteninhalts

    Dazu wäre nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich gewesen, darzulegen, inwiefern das FG das rechtliche Gehör versagt hat, insbesondere zu welchen der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich die Kläger nicht äußern konnten (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914) bzw. welche Ausführungen der Kläger das FG nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322, und vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).
  • BFH, 07.05.2001 - III B 10/01

    Arbeitsverhältnis - Pensionszusage - Ehegatten - Einkommensteuer - Mündliche

    bb) Darüber hinaus ist eine Versäumung richterlicher Fristen grundsätzlich auch dann ohne nachteilige prozessuale Folgen, wenn die Handlung, für die die Frist gesetzt worden ist, noch vor der abschließenden Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache nachgeholt worden ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322, m.w.N).
  • BFH, 07.02.2001 - I B 33/00

    Gesamtergebnis des Verfahrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auch für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ist es nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich darzulegen, zu welchen der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich die Klägerin nicht hat äußern können (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914) bzw. welche Ausführungen das FG nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322; vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).
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