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   BFH, 27.06.2018 - X R 26/17   

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https://dejure.org/2018,34187
BFH, 27.06.2018 - X R 26/17 (https://dejure.org/2018,34187)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2018 - X R 26/17 (https://dejure.org/2018,34187)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - X R 26/17 (https://dejure.org/2018,34187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 23 Abs 1 S 2, EStG § 6 Abs 5 S 1, EStG VZ 2009
    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel

  • Bundesfinanzhof

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel

  • IWW

    § 15 des Einkommmensteuergesetzes (EStG), § 23 EStG, ... § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 23 Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Grundstücken im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel; Ertragsteuerliche Behandlung der Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen

  • rewis.io

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2
    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2
    Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Grundstücken im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen der Veräußerung der Grundstücke eines Gestüts

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
    Gewerblicher Grundstückshandel, Entnahme, Anschaffung, Veräußerungsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05

    Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    So ist insbesondere anerkannt, dass ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden können, sofern Aktivitäten entfaltet werden, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231, Rz 20).

    Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231, Rz 20).

  • BFH, 22.09.1993 - X R 37/91

    Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muß unmißverständlich bekundet

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss vielmehr unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172, zu Wertpapieren).

    Im Jahresabschluss des gewerblichen Grundstückshandels zum 31. Dezember 2009 ist die Veräußerung des Anwesens zwar erfasst; dieser wurde jedoch erst nach der Veräußerung erstellt und ist deshalb nicht geeignet, die vorherige Einlage in das Betriebsvermögen zu dokumentieren (vgl. Senatsurteil in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172).

  • BFH, 22.05.1987 - III R 212/83

    Überschüsse aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    aa) Der erforderliche sachliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 212/83, BFH/NV 1987, 717, unter 2.) zwischen den einzelnen Geschäften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, unter 2.a).

    Der Verkauf des Anwesens steht in keinem Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers und kann deshalb diesem nicht zugeordnet werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 717, unter 2.b).

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    Der anschaffungsähnliche Vorgang sei wie ein Anschaffungsgeschäft des Steuerpflichtigen zu behandeln (Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und vom 8. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170).

    (b) Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile (in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und in BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170), die aus seiner Sicht belegen sollen, dass eine Entnahme stets als Anschaffung zu behandeln sei, betreffen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung eines Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige es aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert.

  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    Auch wenn nicht generell alle Grundstücke außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige länger als zehn Jahre im Eigentum hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84, unter 1.b bb) und letztere zeitliche Grenze nicht starr zu handhaben ist, muss bei einem zeitlichen Abstand von 17 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang verneint werden.

    Aus dem Beginn eines Grundstückshandels ist nicht zwingend zu folgern, alle dem Steuerpflichtigen gehörenden Grundstücke seien zum Verkauf bestimmt und damit Betriebsvermögen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1994, 84, unter 1.b bb).

  • BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93

    Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    Der anschaffungsähnliche Vorgang sei wie ein Anschaffungsgeschäft des Steuerpflichtigen zu behandeln (Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und vom 8. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170).

    (b) Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile (in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und in BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170), die aus seiner Sicht belegen sollen, dass eine Entnahme stets als Anschaffung zu behandeln sei, betreffen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung eines Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige es aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert.

  • BFH, 11.12.1996 - X R 241/93

    Gewerblicher Grundstückshandel: frühere Veräußerungen

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    Die hiernach die Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte brauchen nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar zu sein; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2.).

    Deshalb besteht keine Vermutung einer Anschaffung in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht, durch die eine rechtliche Zuordnung zum Bild des "marktmäßigen Umschlags" ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 396, unter 3.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Allerdings können auch die erst nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen sein, da der Fünfjahreszeitraum nur indizielle Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.4.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2. a.E.).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Branchennähe eines Steuerpflichtigen nur ein schwaches Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht, dem allenfalls in Verbindung mit anderen Indizien Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38, Rz 39).
  • BFH, 23.04.1965 - VI 34/62 U

    Einkommensteuerveranlagung des Veräußerungsgewinns eines Grundstücks wegen

  • BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerungsabsicht

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 5/06

    Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG auf

  • BFH, 25.10.2006 - I R 81/04

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Bei Grundstücksaktivitäten eines Steuerpflichtigen wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund tritt (u.a. Senatsurteil vom 27.06.2018 - X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 24, m.w.N.).

    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundstücks auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (u.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 1255, Rz 25, sowie vom 05.12.2002 - IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 1.).

    Der Einwand der Kläger, die Einbringung des Grundstücks A-Straße stehe sachlich nicht in Zusammenhang mit der von der Y-KG geführten Baulandvermarktung, verfängt bereits deshalb nicht, da die eine Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksaktivitäten nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar sein müssen; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (Senatsurteile vom 11.12.1996 - X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2., sowie in BFH/NV 2018, 1255, Rz 28).

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    fff) Ob eine private Vermögensverwaltung oder ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist vom Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 14.01.2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, m. w. N.).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244; vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738).

    Auch ein gewerblicher Grundstückshändler kann nachweisen, dass er ein oder mehrere Grundstücke in seinem Privatvermögen hält (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255).

    Anhaltspunkte für einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen sind nicht ersichtlich (vgl. ähnlich BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, gegen eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels in Fällen einer Grundstücksentnahme; FG Bremen, Urteil vom 20.10.2016 3 K 5/16, juris, zur Weitergeltung der Drei-Objekt-Grenze nach Einführung des § 23 EStG).

    In dem vom Kläger zitierten Urteil hat der BFH den sachlichen Zusammenhang in einem Fall abgelehnt, in dem es um die Veräußerung eines Gestüts ging, das 17 Jahre lang im Eigentum des Klägers stand, im Verhältnis zu den ansonsten vornehmlich veräußerten Häusern und Wohnungen in Großstädten (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255).

    Grundsätzlich brauchen die die Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte nach Art und Durchführung aber auch nach dieser Entscheidung für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht miteinander vergleichbar zu sein (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 11.12.1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 4. Februar 1998 - XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a; vom 26. Januar 2011 - VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18, und vom 27. Juni 2018 - X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 28).
  • FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 27. Juni 2018, X R 26/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 1255).

    Sie besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall vorliegt, sofern innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf (in der Regel fünf Jahre) mehr als drei Objekte veräußert werden (vgl. bspw. BFH, Urteile vom 5. Dezember 2002, IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291; vom 27. Juni 2018, BFH/NV 2018, 1255).

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