Rechtsprechung
BFH, 27.07.1989 - V B 117/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,10232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht - Widersprechende Vollmachtsurkunden als Restitutionsgrund
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 24.05.2011 - X B 206/10
Verpflichtung des FG zu weiteren Ermittlungen im zweiten Rechtsgang - Abweichung …
Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (…inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Februar 2011 XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, nicht veröffentlicht, juris;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 25; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO Rz 87, jeweils m.w.N.; anders noch Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 117/87, BFH/NV 1990, 577; zweifelnd auch Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 126 Rz 114). - BFH, 21.05.1992 - V E 1/90
Unrichtigkeit der Kostenschuldnerschafft als zulässige Einwendung im Rahmen einer …
Die hiergegen vom RA namens der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 27. Juli 1989 V B 117/87 (BFH/NV 1990, 577) zurückgewiesen.Die Klägerin wendet sich vielmehr dagegen, daß im Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 577 ihr die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens auferlegt worden sind, nicht dem - aus ihrer Sicht - vollmachtlos handelnden RA.
- BFH, 08.07.1992 - II R 85/91
Grunderwerbbesteuerung bei Verkauf eines unbebauten Grundstück im Zusammenhang …
Eine entsprechende Bindung an die rechtliche Beurteilung aus dem I.Rechtsgang ergibt sich auch für den BFH selbst, die nur dann nicht besteht, wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt oder im II.Rechtsgang ein anderer Sachverhalt zutage tritt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juli 1989 V B 117/87, BFH/NV 1990, 577, m.w.N.).