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   BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10   

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https://dejure.org/2011,15630
BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10 (https://dejure.org/2011,15630)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2011 - VI R 62/10 (https://dejure.org/2011,15630)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - VI R 62/10 (https://dejure.org/2011,15630)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • openjur.de

    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33a Abs 1, EStG § 33b Abs 3 S 3, AO § 90 Abs 2
    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • Bundesfinanzhof

    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33a Abs 1 EStG 2002, § 33b Abs 3 S 3 EStG 2002, § 90 Abs 2 AO
    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • rewis.io

    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 5 2. Hs; AO § 90 Abs. 2
    Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für in Thailand lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Bedürftigkeit eines Unterhaltsempfängers im Ausland; Erwerbsobliegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    a) Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit-- an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--).

    Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (vgl. zur näheren Begründung Urteil des erkennenden Senats in BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116).

    a) Entgegen der geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116) hat das FG die Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter der Klägerin im Wege einer typisierenden Betrachtung bejaht und damit im Ergebnis nicht auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht abgestellt.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Bei Zahlungen nach Thailand mindert sich der Höchstbetrag von 7.680 EUR auf 1/4, also auf 1.920 EUR pro unterhaltener Person (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003 IV C 4 -S 2285- 54/03, BStBl I 2003, 637).

    Den Steuerpflichtigen treffen dabei nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhaltes und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).

  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09

    Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung; Unterstellung der

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1514 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. Juni 2010  15 K 2115/09 E teilweise aufzuheben und die Klage teilweise abzuweisen.

  • BFH, 18.06.1997 - III R 81/96

    Unterhaltsleistungen bei fehlgeschlagenem Arbeitsvertrag?

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 123/77, BFHE 124, 513, BStBl II 1978, 340; vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599; vom 18. Juni 1997 III R 81/96, BFH/NV 1998, 293; BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352).
  • BFH, 13.03.1987 - III R 206/82

    Landwirt - Angehöriger eines Gastarbeiters - Unterhaltsbedürftigkeit - Umfang

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 123/77, BFHE 124, 513, BStBl II 1978, 340; vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599; vom 18. Juni 1997 III R 81/96, BFH/NV 1998, 293; BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352).
  • BFH, 28.05.1998 - III B 5/98

    Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 123/77, BFHE 124, 513, BStBl II 1978, 340; vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599; vom 18. Juni 1997 III R 81/96, BFH/NV 1998, 293; BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten,

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 2 BvR 1683/02, BFH/NV 2005, Beilage 4, 361).
  • BFH, 20.01.1978 - VI R 123/77

    Steuerliche Beurteilung von Unterhaltsleistungen an Geschwister im Ausland, wenn

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10
    Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 123/77, BFHE 124, 513, BStBl II 1978, 340; vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599; vom 18. Juni 1997 III R 81/96, BFH/NV 1998, 293; BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352).
  • BFH, 15.04.2015 - VI R 5/14

    Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen: Erwerbsobliegenheit bei im

    Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (Senatsurteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170, m.w.N.).

    Daher ist eine Person im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, nicht ausschöpft, grundsätzlich nicht unterstützungsbedürftig (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 170, m.w.N.).

    Angesichts dieser gesteigerten Mitwirkungspflicht weist der Senat darauf hin, dass Beweismittel vorgelegt werden müssen, die einen objektiven Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 170).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

    Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (Senatsurteile vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170; in BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148).

    Daher ist eine Person im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, nicht ausschöpft, grundsätzlich nicht unterstützungsbedürftig (Senatsurteile in BFH/NV 2012, 170; in BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148).

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 8 K 3609/13

    Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 170) ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, Beweismittel vorzulegen seien, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichten.

    Dies kann durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geschehen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170).

    Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass solche Erwerbsbemühungen durch entsprechende Bescheinigungen der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen werden können (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 4 K 2254/14

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Kosovo sind nur unter bestimmten

    Zudem seien vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf die Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116, und vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170) Unterhaltszahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter in Auslandsfällen auch dann berücksichtigungsfähig, wenn diese bedürftig im unterhaltsrechtlichen Sinne nach § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- seien.

    Soweit der Kläger das BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 (VI R 62/10) anführe, sei dieses Urteil nicht amtlich veröffentlicht worden und somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.

    Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, a.a.O., m. w. N.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2012 - 6 K 35/11, juris; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 26. September 2013 - 6 K 1014/12, juris, und Finanzgericht Köln, Urteil vom 6. November 2013 - 3 K 2728/10, EFG 2014, 1007).

  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10

    Umfang der Erwerbsobliegenheit

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 05.05.2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116, vom 30.06.2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267 und vom 27.07.2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965 und vom selben Tag Urteil zu VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG im Sinne einer konkreten Betrachtungsweise an alle zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs an.
  • FG München, 26.11.2015 - 10 K 3384/14

    Werbungskostenpauschale, Streitjahr, Progressionsvorbehalt, Unterhaltsleistungen,

    Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Be schäftigung, nicht Folge geleistet werden (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage grundlegend Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 1602 Rz 7 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung der Zivilgerichte; vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl II 2011, 116, und vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 26.09.2013 - 6 K 1014/12

    Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von

    Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteil vom 27.07.2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170, m. w. N.).
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